Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 07.08.2002 – 28 W (pat) 57/01

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. August 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 399 80 598

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 7. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel, sowie der Richter Paetzold und Voit

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 14. Februar 2000 für eine Vielzahl von Waren der Klasse 29, darunter "Milch, Joghurt, Butter, Käse", eingetragene Wort-Bild-Marke

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren Wort-Bild-Marke 2 904 673

siehe Abb. 2 am Ende

die seit dem 10. April 1995 für "Milch und Milcherzeugnisse; Brotaufstriche, insbesondere unter Verwendung von Gemüse und Würzmitteln" eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die sich gegenüberstehenden

Marken seien zwar teilweise zur Kennzeichnung identischer und wirtschaftlich

nahestehender Waren bestimmt, so dass ein eher strenger Maßstab an den Markenabstand anzulegen sei. Dieser werde aber von den Marken in ihrer Gesamtheit

ohne weiteres eingehalten. Eine Verwechslungsgefahr komme allenfalls dann in

Betracht, wenn aus der Widerspruchsmarke der Wortbestandteil "Brunch" herausgegriffen und der schutzbegehrenden Marke gegenübergestellt würde, was sich

allerdings aus Rechtsgründen verbiete, da dieser Bestandteil hinsichtlich der von

beiden Marken beanspruchten Waren als glatt beschreibender Sachhinweis

äußerst kennzeichnungsschwach sei und deshalb beide Marken nicht allein präge.

Unter diesem Blickwinkel verbiete sich auch die Annahme einer gedanklichen Verwechslungsgefahr, da es an einem gemeinsamen Markenstamm fehle.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie vor allem

die nach ihrer Auffassung unrichtige Beurteilung der Markenähnlichkeit rügt.

Unstreitig stimmten die Marken im Bestandteil "Brunch" überein, der keinesfalls

kennzeichnungsschwach sei und sich für die Widersprechende durch intensive

Benutzung mit entsprechendem Bekanntheitsgrad auf dem Markt nicht nur zu

einem Betriebshinweis entwickelt habe, sondern der Widerspruchsmarke sogar zu

erhöhter Kennzeichnungskraft verhelfe und diese damit zwangsläufig auch in ihrer

Gesamtheit präge. Das gelte in gleichem Maße für die angegriffene Marke, obwohl

sogar schon bei der bloßen Gegenüberstellung mit der Wortfolge "Lunch&Brunch"

eine unmittelbare klangliche Annäherung gegeben sei. Im übrigen bestände aber

auch eine gedankliche Verbindung der Marken nach ihrem übereinstimmenden

Aufbau und Sinngehalt, was ebenfalls zur Annahme einer Verwechslungsgefahr

führe.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung

der angegriffenen Marke anzuordnen.

Demgegenüber beantragt die Markeninhaberin,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach ihrer Auffassung hat die Markenstelle zurecht die Markenähnlichkeit nach

dem Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen verneint.

Der Bestandteil "Brunch" könne demgegenüber als reine Sach- bzw. Bestimmungsangabe nicht isoliert kollisionsbegründend herangezogen werden. Die

behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke werde genauso

bestritten wie die Behauptung der Widersprechende, die Markeninhaberin lehne

sich im gesamten Zeichenaufbau eng an die Widerspruchsmarke an und versuche

lediglich, deren guten Ruf auszunutzen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Auch nach

Auffassung des Senats besteht zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke keine Gefahr von Verwechslungen iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Waren, der

Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken

auszugehen. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so dass ein

geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt.

Was die beiderseitigen Waren betrifft, muss, da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, nach der Registerlage von sich gegenüberstehenden identischen bzw.

hochgradig ähnlichen Waren ausgegangen werden, so dass an den von der jüngeren Marke zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr einzuhaltenden Abstand

deutliche Anforderungen zu stellen sind, zumal es sich bei den Waren um Artikel

des täglichen Bedarfs handelt, die vom Verkehr erfahrungsgemäß mit einer gewissen Flüchtigkeit gerade gegenüber den Kennzeichnungen erworben werden. Der

danach erforderliche Abstand wird von der angegriffenen Marke jedoch gewahrt.

In ihrer Gesamtheit muss die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken

wegen ihrer deutlich unterschiedlichen Bild- wie Wortbestandteile im registerrechtlichen Sinne als eher gering bewertet werden, da zahlreiche Elemente der beiden

typischen Etikettenmarken in der jeweils anderen Marke keine Entsprechung

haben. Das wird im übrigen auch von beiden Beteiligten nicht in Frage gestellt.

Eine die Gefahr von Verwechslungen begründende Markenähnlichkeit kann deshalb, wie auch die Widersprechende einräumt, allenfalls dann in Betracht kommen, wenn man der jüngeren Marke den Wortbestandteil "Brunch" der Widerspruchsmarke gegenüberstellt und auch die jüngere Marke auf diesen gemeinsamen Bestandteil verkürzt. Das verbietet sich indes bereits aus Rechtsgründen.

Grundsätzlich ist bei der Beurteilung der Ähnlichkeit und zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr von Marken auf deren Gesamteindruck abzustellen. Denn der

Schutz eines aus einem Kombinationszeichen herausgelösten Elementes ist dem

Markenrecht fremd, so dass es rechtsfehlerhaft wäre, ohne weiteres eine Kollision

lediglich aufgrund eines aus einem Gesamtzeichen isoliert entnommenen Elementes feststellen zu wollen, selbst wenn dieses in der jüngeren Marke identisch vorhanden ist. Allerdings kann eine unmittelbare Verwechslungsgefahr "dem Gesamteindruck nach" ausnahmsweise bei Vergleichszeichen, die nur in einem Bestandteil übereinstimmen, dann gegeben sein, wenn der Gesamteindruck eines kombinierten Zeichens nicht durch gleichgewichtige Elemente bestimmt, sondern von

einem Element allein geprägt wird, wobei eine bloße Mitprägung nicht ausreicht

(BGH MarkenR 2000, 20 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Bei kombinierten Wort-Bild-

Zeichen wie im vorliegenden Fall kann allerdings davon ausgegangen werden,

dass der vom Verkehr nach der Lebenserfahrung zur einfachen Bezeichnung der

Marke in der Regel herangezogene Wortbestandteil auch die Gesamtmarke prägt,

sofern dieser selbständig kennzeichnungs- und markenschutzfähig ist (vgl zB

BGH GRUR 2000, 883 "Papagallo"). Fehlt dem Wortteil hingegen die Kennzeichnungskraft, so verbietet es sich aus Rechtsgründen, ihn bei der Beurteilung der

Markenähnlichkeit und Verwechslungsgefahr heranzuziehen, da aus schutzunfähigen Bestandteilen keine Rechte hergeleitet werden können.

Ob es sich vor diesem Hintergrund bei dem Bestandteil "Brunch" in der Widerspruchsmarke um ein schutzunfähiges Element handelt, das in Bezug auf die vorliegend beanspruchten Waren lediglich einen Sachhinweis betr. die Bestimmung

der Ware gibt (zum Verzehr beim Brunch geeignet, vgl BPatG Beschl. vom

16.9.1998, 32 W (pat) 115/97, PAVIS-CD-ROM), kann allerdings genauso dahingestellt bleiben wie die Frage einer erhöhten Bekanntheit der Widerspruchsmarke

und einer sich daraus ggf. ergebenden Stärkung des zumindest graphisch dominanten Wortteiles "Brunch", da selbst in diesem Fall auf Seiten der jüngeren

Marke nur auf den dort zur mündlichen Benennung herausgestellten Wortteil

"lunch&brunch" als Ganzes abgestellt werden kann. Diese Wortfolge unterscheidet sich schon von ihrer Länge her deutlich in Klang, Bild und Begriff von dem bloßen Wort "brunch", so dass eine zur Verwechslungsgefahr führende Ähnlichkeit

der Marken auch bei dieser Konstellation verneint werden kann. Eine weitere Verkürzung der jüngeren Marke auf den Begriff "brunch" ist hingegen nicht möglich,

da keinerlei Veranlassung besteht, hierin ein für den Gesamteindruck ausschließlich maßgebliches und prägendes Element zu sehen und dahinter alle übrigen Zeichenteile zurücktreten zu lassen, zumal es sich wie ausgeführt bei diesem Wort in

Bezug auf die beanspruchten Waren eher um einen beschreibenden Sachhinweis

handelt, bei dem zweifelhaft ist, ob er überhaupt einem selbständigen Markenschutz zugänglich ist.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr scheidet damit mangels Vorliegen einer

relevanten Markenähnlichkeit aus.

Entgegen der Ansicht der Widersprechenden besteht auch nicht die Gefahr, dass

die Zeichen miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden (§ 9 Abs 1

Nr 2 Halbs 2 MarkenG). Ohnehin fällt hierunter nicht jede wie immer geartete

gedankliche Assoziation (BGH GRUR 1996, 200 - Innovadiclophlont -; EuGH Mitt

1997, 395 - Sabel/Puma). Die Rechtsprechung greift vielmehr vorrangig auf die

Grundsätze der zum Warenzeichengesetz entwickelten mittelbaren Verwechslungsgefahr sowie zur Verwechslungsgefahr

im weiteren Sinne zurück

(Althammer/Ströbele; MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 203 ff).

Eine mittelbare Verwechslungsgefahr ist anzunehmen, wenn der Verkehr in

Kenntnis beider Marken deren Unterschiede erkennt, jedoch aufgrund gemeinsamer Stammbestandteile oder sonstiger Übereinstimmungen einem Irrtum über die

betriebliche Herkunft bzw. Ursprungsidentität der mit den Marken gekennzeichneten Waren unterliegen kann (vgl EuGH - Sabel/Puma, aaO; BGH GRUR 1996,

200 - Innovadiclophlont; 1998, 932 - MEISTERBRAND -). Von einer irrtümlichen

Zuordnung der angegriffenen Marke zu dem Geschäftsbetrieb der Inhaberin der

Widerspruchsmarke aufgrund des Bestandteils "Brunch" kann hier nicht ausgegangen werden, weil dieser Bestandteil für sich allein keine Hinweiswirkung auf

die Widersprechende hat, da er wie ausgeführt von Haus aus eher kennzeichnungsschwach ist und im zweckbestimmenden Bereich der in Anspruch genommenen Waren liegt. Es ist daher nicht als Stammzeichen geeignet und zwar auch

nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Widerspruchsmarke als ganzes nach

dem – allerdings bestrittenen – Vortrag der Widersprechenden inzwischen einen

gewissen Bekanntheitsgrad im Verkehr erlangt hat.

Der Senat stimmt mit der Widersprechenden allerdings überein, dass sich das "gedankliche in Verbindung bringen" nicht in den genannten Verwechslungskategorien erschöpfen muss. Denn insbesondere werden damit die Fälle, in denen die zu

vergleichenden Zeichen aufgrund ihres atmosphärischen Gesamteindrucks und

ihres spezifischen Zeichenaufbaus vom Publikum gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, nicht erfasst, obwohl hierfür im Einzelfall auch registerrechtlich ein Bedürfnis bestehen kann und sich dies in der Rechtsprechung des

Bundespatentgerichts widerspiegelt (vgl BPatGE 36, 8 - OKLAHOMA SOUND/

MISSISSIPPI SOUND mwN; BPatGE 40, 26 - KIMBOYS/KIMLADY). Ein solches

erweitertes Verständnis der assoziativen Verwechslungsgefahr als komplexe mittelbare Verwechslungsgefahr muss jedoch auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben

und findet nach wie vor seine Grenze an der Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr (EuGH WRP 1998, 39, 41 - Sabel/Puma -).

Das bedeutet, dass sie allein ausgehend vom Gesamteindruck und vom Aufbau

der Zeichen, an ihrer Originalität aufgrund der Typizität der Zeichen nach Wort,

Bild und Grafik sowie dem aufgrund dieser Faktoren vermittelten übereinstimmenden "gefühlsmäßigen Hintergrund", dem sog. "Flair", zu beurteilen ist. In Erweiterung der bisherigen Annahme der "komplexen Ähnlichkeit", die sich auf einander

gegenüberstehende Wortzeichen bezieht, sind damit die Fälle der komplexen

Ähnlichkeit von Marken unterschiedlicher Kombinationen einbezogen. Diese "erweiterte komplexe mittelbare Verwechslungsgefahr" ist jedoch aufgrund ihres Ausnahmecharakters restriktiv zu handhaben und lässt den Rückgriff auf die Grundsätze der Prüfung der begrifflichen, klanglichen oder schriftbildlichen sowie der

kollisionsprägenden Wirkung von Zeichenbestandteilen im Hinblick auf Einzelelemente der Zeichen nicht zu. Bei ihrer Prüfung ist allein vom Gesamteindruck und

-aufbau der Zeichen auszugehen, um dem Ausgangsgedanken, nämlich der Ähnlichkeit in der Typizität und damit im "Gesamtflair", gerecht werden zu können.

An einer solchen Gemeinsamkeit in Typus und Originalität fehlt es vorliegend aber

schon deshalb, weil sich die Annäherung der Marken auf Elemente stützt, die bei

der registerrechtlichen Prüfung unberücksichtigt bleiben müssen. Das gilt in erster

Linie für das Wort "neu" in der jüngeren Marke, mit dem dem Verkehr suggeriert

werden könnte, es mit einem neuen Produkt aus dem Hause der Weidersprechenden zu tun zu haben. Erst auf Grund dieser Überlegung könnte der Verkehr

veranlasst sein, die beiden Marken unter diesem Blickwinkel zu vergleichen und

sich dabei dann auf Übereinstimmungen in Aufmachung und Wortwahl konzentrieren, um so ggf. zu falschen Schlussfolgerungen über den Hersteller bzw. in der

wirtschaftlichen Zuordnung der Produkte zu gelangen. Ein solcher Sachverhalt ist

hingegen der registerrechtlichen Beurteilung nicht zugänglich, sondern nur im

Wettbewerbsverfahren zu klären, da andernfalls auf diesem Wege nicht kennzeichnungsfähige oder lediglich kennzeichnungsschwache Elemente wieder zum

Tragen kämen, obwohl sie nicht geeignet sind, den atmosphärischen Gesamteindruck der Marken dem Typ und der Originalität nach zum Tragen zu bringen. Nach

alledem kann vorliegend zumindest im registerrechtlichen Sinne nicht von einem

übereinstimmenden und gleichartigen Markentypus in Aufbau und Originalität an

atmosphärischen Ausstrahlung ausgegangen werden, der Anlass gibt, eine erweiterte komplexe assoziative Verwechslungsgefahr zu bejahen. Das Publikum wird

vielmehr die anhand des Gesamteindrucks der Zeichen erkennbaren Unterschiede

zwischen den Marken durch die Art ihres jeweiligen Aufbaus erkennen und die

Waren in ihrer betrieblichen Herkunft nicht verwechseln.

Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte die Beschwerde der Widersprechenden

keinen Erfolg haben.

Anlass für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand indes nicht

Stoppel

Richter Paetzold hat Urlaub und kann daher nicht selbst unterschreiben

Stoppel

Abb. 1

Voit

Fa

Abb. 2