Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 13.08.2002 – 24 W (pat) 65/02

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 65/02 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 6.70

betreffend die Markenanmeldung 301 49 592.0/42

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß

der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 22. Februar 2002 aufgehoben.

Der Antragstellerin ist Einsicht in die Akten der Markenanmeldung 301 49 592.0/42 beim Deutschen Patent- und Markenamt zu gewähren.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e

I

Die Antragstellerin begehrt Einsicht

in die Akten der Markenanmeldung

301 49 592.0/42 "Gesundheitslotse-Sachsen", die Dienstleistungen der Klasse 42

betrifft. Zur Begründung ihres Antrags hat sie vor der Markenstelle des Deutschen

Patent- und Markenamts vorgetragen, sie sei Inhaberin der Marke 398 50 838

"Gesundheitslotse", die ebenfalls für Dienstleistungen der Klasse 42 Schutz genieße. Zur Beurteilung einer etwaigen Kollision sei es erforderlich, Auskunft zu erhalten, für welche Dienstleistungen die Anmeldung getätigt worden sei. Die Anmelderin, die die angemeldete Kennzeichnung bereits im geschäftlichen Verkehr

und in ihrer Internetadresse benutze, sei von der Antragstellerin aufgrund ihrer

Marke abgemahnt worden.

Die Anmelderin und Antragsgegnerin hat dem Antrag auf Akteneinsicht widersprochen. Die von der Antragstellerin aufgezeigte Möglichkeit eines relativen Eintragungshindernisses rechtfertige nicht die Akteneinsicht bereits vor der Eintragung, weil der hier zur Verfügung stehende Rechtsbehelf des Widerspruchs erst

nach erfolgter Eintragung der Marke zulässig sei.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentamts hat den Akteneinsichtsantrag mit Beschluß vom 22. Februar 2002 durch einen Beamten des höheren Dienstes zurückgewiesen. Ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an

der Akteneinsicht sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die Anmelderin habe in der

Phase des Eintragungsverfahrens grundsätzlich Anspruch auf Vertraulichkeit des

Akteninhaltes. Deshalb müsse das geltendgemachte Interesse an der Akteneinsicht das Interesse der Anmelderin überwiegen. Dies sei hier nicht der Fall, weil

eine noch vor Eintragung zu gewährende Akteneinsicht zwecks Beurteilung möglicher Kollisionen die Vorschrift des § 62 Abs. 1 MarkenG weitgehend obsolet machen würde. Im übrigen zeigten die Regelungen des § 42 Abs. 1 MarkenG und

§ 62 Abs. 2 MarkenG, daß der Gesetzgeber den Inhabern möglicherweise kollidierender Marken das Warten auf eine Eintragungsveröffentlichung und die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs innerhalb eines begrenzten Zeitraums zumute. Außerdem liege in der Anmeldung der Marke noch keine Verletzung von Rechten der Inhaberin der älteren Marke. Es sei auch nichts hinsichtlich

Rechtsverletzungen in wettbewerbsrechtlicher, vertragsrechtlicher oder sonstiger

Hinsicht vorgetragen worden. Die Abmahnung der Anmelderin durch die Antragstellerin begründe kein berechtigtes Interesse, weil hier nicht die Anmelderin den

Geheimhaltungsbereich ihrer Marken verlassen habe.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Zur Begründung trägt

sie vor, ein berechtigtes Interesse sei gegeben, weil die Kenntnis der Akte für das

künftige Verhalten der Antragstellerin bestimmend sein könne. Dies sei hier der

Fall. So habe die Anmelderin auf die Abmahnung durch die Antragstellerin dem

Begriff "Gesundheitslotse" eine ein Unternehmen identifizierende Bedeutung

abgesprochen. Außerdem werde die Bezeichnung "Gesundheitslotse" von der

Anmelderin bereits im geschäftlichen Verkehr als Teil einer Internetadresse

benutzt. Die Hinzufügung der geografischen Angabe "Sachsen" sei rechtlich

unerheblich. Für das weitere Verhalten der Antragstellerin sei es wichtig, ob die

Marke für bestimmte Dienstleistungen, die im geschäftlichen Verkehr erbracht

werden sollten, angemeldet sei und ob der Eintragung Schutzversagungsgründe

entgegenstünden.

Die Antragstellerin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und anzuordnen, der Antragstellerin Einsicht in die Akten der Markenanmeldung 301 49 592.0/42 beim

Deutschen Patent- und Markenamt zu gewähren.

Die Anmelderin hat sich im Verfahren vor dem Bundespatentgericht weder geäußert noch Anträge gestellt.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, daß sie ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Akten der Markenanmeldung 301 49 592.0/42 hat (§ 62 Abs. 1 MarkenG).

Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht ist regelmäßig anzunehmen, wenn

die Kenntnis der Akten für das künftige Verhalten des Antragstellers bei der Wahrung und Verteidigung von Rechten bestimmend sein kann. Hierfür genügt auch

ein tatsächliches, insbesondere ein wirtschaftliches Interesse (vgl. Althammer/Ströbele Markengesetz, 6. Aufl. § 62 Rn 4).

Ein solches berechtigtes Interesse liegt hier vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob

ein berechtigtes Interesse für eine der Vorbereitung eines Widerspruchs dienende

Akteneinsicht gegeben wäre. Entscheidend ist, daß bereits die Anmeldung von

Marken eine Erstbegehungsgefahr der Verletzung der Marke der Antragstellerin

begründen und Grundlage für eine vorbeugende Unterlassungsklage sein kann

(vgl. Althammer/Klaka Markengesetz, 6. Aufl. § 14 Rdnr. 108 mit Nachweisen; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 1998, § 14 Rn 26; OLG Köln WRP 1997, 872

"Spring/Swing"). Dies muß vor allem dann gelten, wenn wie im vorliegenden Fall

die angemeldete Kennzeichnung "Gesundheitslotse-Sachsen" bereits als Teil einer Internetadresse verwendet wird und eine Abmahnung durch die Antragstellerin

zu keinem Ergebnis geführt hat. Hinzu kommt, daß der Marke der Antragstellerin

(und damit auch der angemeldeten Marke) von der Anmelderin in der Entgegnung

auf die Abmahnung nur ein ganz minimaler Schutzumfang zugestanden wird.

Hierbei könnten sich aus der Akte der angemeldeten Marke wesentliche Erkenntnisse für die Frage ergeben, ob der Schutzgewährung für die angemeldete und

schon im Verkehr als Teil einer Internetadresse verwendeten Bezeichnung

Gründe entgegenstehen. Auch würden solche Bedenken gegen die Schutzfähigkeit Rückschlüsse hinsichtlich des Schutzumfangs der eingetragenen Marke der

Antragstellerin und auf die Aussichten eines weiteren Vorgehens gegen die Anmelderin zulassen. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, daß die Marke

der Antragstellerin nur aus dem Wort "Gesundheitslotse" besteht, während die

angemeldete Marke zusätzlich das Wort "Sachsen" enthält, denn dieser Umstand

schließt weder ersichtlich die Gefahr von Verwechslungen aus noch liegt es nahe,

daß das Hinzufügen einer möglichen geografischen Herkunftsangabe zu einer

grundsätzlich abweichenden Beurteilung der Schutzfähigkeit führen müßte.

Aus allen diesen Gründen kann für das künftige Verhalten der Antragstellerin bei

der Geltendmachung von Rechten und bei der Abschätzung der Gefahr von Markenverletzungen der Inhalt der Anmeldeakte von Bedeutung sein.

Dagegen kann nicht eingewendet werden, daß die Regelung für die Widerspruchsfrist dem Inhaber eines älteren Rechts das Warten auf eine Eintragungsveröffentlichung und die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs

innerhalb eines begrenzten Zeitraums zumute. Vielmehr ist – wie oben erwähnt -

ein Vorgehen wegen drohender Markenverletzung (Begehungsgefahr) bereits gegen eine Anmeldung möglich. Außerdem hat im vorliegenden Fall sich die Anmelderin durch die Verwendung der angemeldeten Kennzeichnung im geschäftlichen

Verkehr aus dem geschützten Bereich einer bloßen Anmeldung entfernt, so daß

bereits ein Konfliktfall zwischen der Antragstellerin und der Anmelderin besteht.

Diese Umstände reichen aus, um im Rahmen einer Abwägung das Geheimhaltungsinteresse der Anmelderin gegenüber dem Informationsinteresse der Antragstellerin zurücktreten zu lassen, wobei nicht verkannt werden darf, daß es grundsätzlich nicht auf den Erkenntniswert der Akten oder darauf ankommt, ob das Interesse des Antragstellers auch auf andere Weise befriedigt werden könnte.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Anmelderin, denn bei Akteneinsichtsverfahren entspricht es regelmäßig der Billigkeit (§ 71 Abs. 1 MarkenG), daß

der Unterlegene die Verfahrenskosten trägt (vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 71 Rn 24 mwN).

Ströbele

Hacker

Guth

Cl/Na