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BPatG Beschluss vom 13.08.2002 – 30 W (pat) 202/01

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 202/01 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 396 29 244

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 4. Juli 2001 und vom 2. März 2001 aufgehoben.

Wegen der Gefahr von Verwechslungen mit der Marke 2 905 874

wird die Löschung der eingetragenen Marke 396 29 244 hinsichtlich folgender Waren und Dienstleistungen angeordnet:

Elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Geräte der Funk- und Nachrichtentechnik, der Telekommunikation sowie Geräte für die Navigation,

Peilung und Ortung; Sender, Sendeempfänger, Empfänger,

Antennen, Sensoren, Modems, Transponder, Funketiketten,

Prozessrechner, Steuer- und Kontrollgeräte Funk-Schreib-/-

Lesegeräte für Transponder oder Funketiketten, insbesondere

Tunnel-Schreib-/-Lesegeräte Rahmenantennen-Schreib-/-Lesegeräte, mobile Schreib-/-Lesegeräte, Desk-Top-Schreib-/-

Lesegeräte, Transponder Funketiketten-Schreib-/Ausgabegeräte,

Transponder/Funketiketten-Lese-/Einsammelgeräte;

Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von

Daten, Ton und Bild, insbesondere Geräte zur Gewinnung,

Übertragung, Auswertung und Erkennung von Informationen,

wie Sprach-, Video- und Datensignalen; Rechenmaschinen,

Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Magnetaufzeichnungsträger, beispielsweise mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; optisch lesbare Speicher,

Computerprogramme; Schiffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, soweit in

Klasse 9 enthalten; Teile sämtlicher vorgenannter Waren

und/oder aus diesen Waren und/oder ihren Teilen zusammengesetzte Anlagen, Maschinen und Geräte (soweit in Klasse 9

enthalten), insbesondere Logistiksysteme für den Transport-

oder Produktionsbereich, Identifizierung-, Steuerung- oder Abfertigungssysteme für Objekte und/oder Personen; Gepäckidentifizierungs-, steuerungs- und/oder -transportsysteme, Ladungseinheiten-, Verfolgungs- und/oder Steuerungssysteme,

Fahrgastabfertigungssysteme, Zutrittskontrollsysteme, Datenfunksysteme mit oder ohne Zugang zu Kabelnetzen, Systeme

und Komponenten zur Datennetzkoppelung, autarke lokale

bzw regionale Funkkommunikationsnetze sowie automatische

Produktfertigungs- und -lagersysteme; Spezialbehälter, insbesondere Spezialgehäuse, die den vorgenannten Apparaten, Instrumenten, Geräten, Maschinen, Anlagen bzw. deren Teilen

angepasst sind; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation; Entwicklung; Erstellung, Wartung und Pflege

von Programmen für die Datenverarbeitung; Vermietung von

Datenverarbeitungsanlagen und -systemen und Teilen davon;

Entwicklung, Erstellung, Wartung, Pflege und Vermietung von

kundenspezifischen Hard- und/oder Software-Systemen und

deren Teile für das Logistikwesen, für die Industrieausrüstung

sowie für die Telekommunikation, sowie von Datenfunksystemen mit oder ohne Zugang zu Kabelnetzen oder von Systemen zur Datennetzkoppelung.

G r ü n d e

I.

Für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 37, 38, 39 und

42 ua die im Tenor dieses Beschlusses genannten ist die Buchstabenfolge TSM

als Marke in das Register eingetragen worden.

Nach der Veröffentlichung der Eintragung am 9. August 1997

ist am

22. August 1997 beschränkt Widerspruch gegen die im Tenor genannten Waren

und Dienstleistungen erhoben worden von der Inhaberin der älteren Marke

2 905 874 DSM, die seit 1995 für "Elektrische Nachrichten- und Datenaufnahme-,

-verarbeitungs-, -sende-, -übertragungs-, -vermittlungs-, -speicher- und -ausgabegeräte; Datenverarbeitungsprogramme (soweit in Klasse 9 enthalten); sämtliche

vorgenannten Waren zur ausschließlichen Verwendung auf dem Gebiet der Kommunikationstechnik" eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluß vom 2. März 2001 den Widerspruch wegen fehlender Gefahr von Verwechslungen zurückgewiesen, weil sich trotz identischer bzw beachtlich ähnlicher

Waren die Marken in den Anfangsbuchstaben "T/D" im Klangcharakter hinreichend deutlich unterschieden, zumal Wortanfänge allgemein stärker beachtet seien und es sich zudem um Kurzwörter handele. Die gegen diesen Beschluß eingelegte Erinnerung der Widersprechenden hat das Patentamt mit Beschluß vom

4. Juli 2001 zurückgewiesen.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführungen den Markenabstand nicht für ausreichend und deshalb Verwechslungsgefahr

für gegeben.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des

Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen, soweit der Widerspruch gegen sie gerichtet ist.

Eine Äußerung zur Sache seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke ist im

Beschwerdeverfahren nicht zur Akte gelangt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt sowie auf die patentamtlichen Beschlüsse Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache Erfolg. Es besteht Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, so daß wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 905 874 die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke anzuordnen ist, soweit der Widerspruch gegen sie gerichtet ist.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinanderstehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der

Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit

der Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr. zB BGH GRUR 2000, 506, 508

- ATTACHÉ/TISSERAND; BGH GRUR 2002, 342, 343 - ASTRA/ESTRA-PUREN

jew mwN).

Nach diesen Grundsätzen kann eine Verwechslungsgefahr im vorliegenden Falle

nicht verneint werden. Auch wenn zu Gunsten der Inhaberin der angegriffenen

Marke davon auszugegangen wird, daß die im vorliegenden Fall betroffenen Waren und Dienstleistungen sich nicht durchweg an das allgemeine Publikum wenden, sondern zum Teil nur von sachlich und technisch versierten oder jedenfalls

interessierten Abnehmern erworben oder in Anspruch genommen werden und

deshalb (zum Teil) von einer gesteigerten Aufmerksamkeit auszugehen ist,

schließt das hier unter den gegebenen Umständen selbst noch im Bereich eines

gewissen Abstands der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen die Verwechslungsgefahr nicht aus.

Der Senat geht bei seiner Entscheidung von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke

aus, da entgegenstehende Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind. Mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes (1.1.1995) ist das abstrakte Schutzhindernis von

Buchstaben entfallen, so daß auch die Bewertung des Schutzes der Marke nach

der neuen Rechtslage zu erfolgen hat; zudem ist die angegriffene Marke erst mit

Zeitrangverschiebung auf den 1. Januar 1995 angemeldet worden (vgl BGH WRP

2002, 1152, 1154 – DKV/OKV mwN). Konkrete Schutzhindernisse bezüglich der

Buchstabenfolge "DSM" oder auch des Bestandteils "SM" sind nicht feststellbar

und auch von den Beteiligten nicht vorgetragen.

Die Marken TSM und DSM sind im klanglichen Gesamteindruck, der bei den beiderseitigen Waren und Dienstleistungen nicht nur von untergeordneter Bedeutung

ist, so stark angenähert, daß eine hinreichend sichere Unterscheidung nicht gewährleistet ist. Die jeweils aus drei Buchstaben bestehenden, wortmäßig nicht

aussprechbaren Buchstabenmarken stimmen in den Buchstaben SM überein; bei

den sehr klangverwandten Anfangskonsonanten T bzw D klingen in der Aussprache "te" bzw "de" das "t" bzw "d" nur kurz an. Dies führt dazu, daß die Marken in

ihrer Gesamtheit nahezu identisch klingen. Unter diesen Umständen bedarf es

eines deutlichen Abstandes im Bereich der sich gegenüberstehenden Waren und

Dienstleistungen, um die Verwechslungsgefahr verneinen zu können. Ein derart

deutlicher Abstand liegt nicht vor.

Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist entscheidend, ob die beiderseitigen

Waren in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen – insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem

Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und

Leistungen – so enge Berührungspunkte aufweisen, daß die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder wirtschaftlich

verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet

sind (vgl Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 41 mwN).

Die maßgeblichen Waren der Klasse 9 auf Seiten der angegriffenen Marke können aber Berührungspunkte in dem genannten Sinn zu den Waren der Widerspruchsmarke aufweisen. Denn im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke

enthaltenen Oberbegriffe wie zum Beispiel "Elektrische Apparate und Instrumente

soweit in Klasse 9 enthalten" und "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und

Wiedergabe von Daten, Ton und Bild" sowie "Datenverarbeitungsgeräte und

Computer; Computerprogramme" können die speziellen elektrischen Nachrichten-

und Datenaufnahme-, -verarbeitungs-, -sende-, -übertragungs-, -vermittlungs-,

-speicher- und –ausgabegeräten und Datenverarbeitungsprogrammen zur ausschließlichen Verwendung auf dem Gebiet der Kommunikationstechnik der Widerspruchsmarke zum Gegenstand haben, so daß insoweit von identischen Waren auszugehen ist.

Aber auch alle weiteren, bei der angegriffenen Marke speziell genannten Waren

wie zum Beispiel "Sender, Sendeempfänger, Empfänger, Schifffahrts-, Meß-, Rettungsapparate, Gepäckidentifizierungssysteme" stehen nach den oben angeführten Kriterien den Waren der Widerspruchsmarke durchaus nahe. Daß die Waren der Widerspruchsmarke zur ausschließlichen Verwendung auf dem Gebiet der

Kommunikationstechnik bestimmt sind, führt nicht aus dem Ähnlichkeitsbereich

heraus; auch all diese Waren der jüngeren Marke beinhalten in technischer Hinsicht Kommunikationstechnik, das heißt sie ermöglichen oder erleichtern Gewinnung, Übertragung und Verarbeitung von Informationen. Der Verwendungszweck

liegt daher nahe beieinander; auch Überschneidungen bei den Herstellungsbedingungen sowie im Vertrieb kommen in Betracht. Auf Grund dieser Umstände können die beteiligten Verkehrskreise zu der Meinung gelangen, die Waren stammten

aus denselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ebenso besteht

zwischen den Behältern und Gehäusen und Teilen aller Waren einerseits und den

Geräten andererseits Ähnlichkeit (vgl Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren

und Dienstleistungen, 12. Aufl, S 150 Stichwort "Gehäuse" sowie Stichwort "Datenverarbeitungsgeräte" S 104f).

Auch zwischen den Waren der Widerspruchsmarke und den angegriffenen Dienstleistungen ist unter den gegebenen Umständen Ähnlichkeit zu bejahen. Bei der

Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen ist zwar der grundlegende Unterschied zwischen der Erbringung einer unkörperlichen Leistung einerseits und der Herstellung bzw dem Vertrieb einer körperlichen Ware andererseits

zu beachten. Besondere Umstände können aber die Annahme einer Ähnlichkeit

nahe legen. Solche Umstände liegen hier vor. Entscheidend ist nämlich, dass die

Hauptfunktion der Marke darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 – Canon; auch BGH GRUR 2002, 544f –

BANK 24). Maßgeblich in diesem Zusammenhang ist, ob bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen kann, Dienstleistung und Ware unterlägen der Kontrolle desselben Unternehmens, sei es, dass der Dienstleistungsbetrieb sich selbständig auch mit der Herstellung oder dem Vertrieb der Ware befasst, sei es, dass der Warenhersteller oder -händler sich auch auf dem entsprechenden Dienstleistungsbereich selbständig gewerblich betätigt. Nur wenn der

Verkehr zu der Auffassung gelangt, die miteinander in Berührung kommenden

Dienstleistungen und Waren könnten auf einer selbständigen Tätigkeit desselben

oder eines wirtschaftlich verbundenen Unternehmens beruhen, kann er zu einer

unzutreffenden Vorstellung über deren betriebliche Zuordnung gelangen. Dabei

kann auch die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende

Dienstleistungen oder Waren ein für die Beurteilung der Ähnlichkeit beachtliches

Kriterium darstellen (vgl EuGH aaO – Canon; vgl auch Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 67 mwN zur Ähnlichkeit von Dienstleistungen und Waren).

Zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit besteht unter diesen Voraussetzungen

zwischen den maßgeblichen, beanspruchten Dienstleistungen der angegriffene

Marke und den für die Widerspruchsmarke registrierten Waren. Sämtliche Dienstleistungen betreffen in der Sache Telekommunikation und Datenverarbeitung.

Hersteller und Händler von einschlägigen technischen Apparaten, Instrumenten,

DV-Geräten sowie -Programmen mit derart spezialisiertem technischen Verwendungszweck aber bieten regelmäßig auch als wirtschaftlich selbständige Leistung

die zugehörige technische Beratung für deren Einsatz und Anwendung an. Die

Waren und die hierauf bezogenen Dienstleistungen verlangen hier dasselbe spezifische Know-how, sprechen dieselben Verbraucherkreise an und sind auch nicht

herkömmlich voneinander abgegrenzt (anders zB bei Autos/Werkstätten). Auch

zwischen den auf Vermietung bezogenen Dienstleistungen und Datenverarbeitungsgeräten und –programmen besteht Ähnlichkeit (vgl Richter/Stoppel aaO

S 105 Datenverarbeitungsgeräte=Vermietung, Installation und Wartung von Computern; Datenverarbeitungsprogramme=Erstellen von Datenverarbeitungsprogrammen und =Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen).

Zu einer Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen besteht keine Veranlassung (§ 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG).

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Hu