Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 13.08.2002 – 30 W (pat) 222/01

30. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 222/01 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 14 817.1

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung

We make the Internet mobile

für folgende Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9:

Optische, elektrotechnische und elektronische Apparate und

Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrotechnische und

elektrische Geräte für die Aufnahme, Aussendung, Übertragung, den Empfang, die Wiedergabe und Bearbeitung von

Lauten, Signalen, Zeichen und/oder Bildern; elektrotechnische und elektrische Nachrichten- und Datenaufnahme-,

-verarbeitungs-,

-sende-,

-übertragungs-,

-vermittlungs-,

-speicher- und –ausgabegeräte; Kommunikationscomputer,

Software; optische, elektrotechnische und elektronische

Geräte der Kommunikationstechnik.

Klasse 38:

Telekommunikation, insbesondere Betrieb von Anlagen der

Telekommunikationstechnik, von Telekommunikationsnetzen

sowie zugehörigen Einrichtungen und Teilen.

Klasse 42:

Beratung beim Aufbau und Betrieb von Anlagen der Datenverarbeitung von Datenbanken sowie von Telekommunikationsnetzen; Planung, Entwicklung und Projektierung von

Telekommunikations- und Informationsverarbeitungsdiensten

und –einrichtungen, Telekommunikationsnetzen

sowie

dazugehörenden Tools; Planung, Beratung, Test und technische Überwachung auf dem Gebiet der Systemintegration

und Produktintegration von Telekommunikationsnetzen und

der Datenverarbeitung; elektronische Dienstleistungen, nämlich das Sammeln, Speichern, Übersetzen, Weiterleiten oder

Verteilen von Daten, Informationen, Abbildungen, Video- und

Audiosequenzen, Anbieten und Mitteilen von auf einer

Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere auch

mittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme;

Entwicklung, Erstellung und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die Anmeldung wegen fehlender

Unterscheidungskraft zurückgewiesen, weil sie ohne weiteres verständlich im Sinn

von "wir machen das Internet mobil" lediglich werbeüblich darauf hinweise, daß

die beanspruchten Waren und Dienstleistungen den Bereich "mobiles Internet"

also Internet und Mobiltelefon-Kommunikation betreffen.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Eine Begründung der Beschwerde ist

nicht zu den Akten gelangt. Im patentamtlichen Verfahren hat sie die angemeldete

Bezeichnung in ihrer Gesamtheit mit näheren Ausführungen für schutzfähig

erachtet und insbesondere eine zergliedernde Betrachtung beanstandet.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 9

vom 29. August 2001 aufzuheben.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke

We make the Internet mobile ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Ihr fehlt jegliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.

Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Anmeldung

erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (st Rspr vgl BGH I ZB 10/99 vom

28. Februar 2002 – BONUS II; MarkenR 2001, 209, 210 - Test it; MarkenR 2001,

306, 307 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER jeweils mwN).

Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und

Werbeslogans auszugehen. Zu prüfen ist, ob die Wortfolge einen primär

beschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus für die angemeldeten

Waren und Dienstleistungen Unterscheidungskraft zukommt, wobei nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine noch so geringe Unterscheidungskraft zur Überwindung dieses Schutzhindernisses ausreichen soll (vgl BGH aaO

jeweils mwN). Indizien für die Eignung, die Waren und Dienstleistungen eines

bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können danach

Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz sowie die Mehrdeutigkeit und

Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge bzw Werbeaussage sein, wobei auch

einer für sich genommen eher einfachen Aussage nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden kann (vgl BGH aaO – Test it;

GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist dagegen bei beschreibenden Angaben und Anpreisungen oder

Werbeaussagen allgemeiner Art sowie in der Regel längeren Wortfolgen auszugehen. So liegt der Fall hier.

Das der englischen Sprache entstammende Wort "Internet" ist die weltweit

gebräuchliche Bezeichnung für einen weltweiten Verbund von Computersystemen,

in dem verschiedene Dienste angeboten werden (vgl Duden, Deutsches

Universalwörterbuch 4. Aufl S 841).

"Mobile" ist im Englischen wie im Deutschen – hier mit dem Wort "mobil" - allgemein das Wort für "beweglich, tragbar" (Langenscheidts Großwörterbuch Englisch

Teil I Englisch-Deutsch S 726; Duden aaO S 881). Seitdem sich insbesondere

auch die wirtschaftliche Bedeutung des Internet – hier auch für Geschäftsprozesse – entwickelt hat, wird "mobile" bzw "mobil" in Verbindung mit dem Internet

allgemein als Hinweis auf den mobilen Zugriff darauf benutzt, also den Zugang

von unterwegs mit schnurlosen elektronischen Geräten, "fern der heimischen

Telefondose" (vgl zB Heise, c´t 9/2002, Titel "Mit Notebook, PDA und Handy ans

Netz-Internet mobil"; S 104 "Handarbeit-Unterwegs ins Netz"; S 92 "Überall am

Netz-Unterwegs E-mail, Web, WAP, Unified Messaging, Terminplaner und Adreßbuch nutzen"). Dies veranschaulichen die bereits von der Markenstelle angeführten Beispiele. Ergänzend wird auf folgende Ausführungen hingewiesen: "The

Mobile Internet Revolution... Mit dem mobilen Internet hält eine revolutionäre Entwicklung Einzug in die Welt der Kommunikation. Das mobile Internet wird... uns

spannende Möglichkeiten bieten:... für die Suche nach Informationen, im Unterhaltungssektor, beim täglichen Einkauf... Alles per Handy oder von einem anderen

mobilen Endgerät..." (www.ericsson.de/mobileinternet); an anderer Stelle heißt es:

"Wir machen auch Sie mobil! Als erster Anbieter können wir

Ihnen ...

Anwendungen

im Bereich des mobilen

Internets präsentieren..."

(vgl

www.osterhagen.net); in einem anderen Bericht heißt es: "Mobiles Internet. Vor

einem Jahr auf der Cebit 2000 gab es (fast) nur ein Thema: Mobiles Internet... (vgl

www.dmmv.de)".

Die angemeldete, sprachüblich gebildete Wortfolge lautet in ihrer Gesamtheit "wir

machen das Internet mobil" und wird in ihrer deutschen Bedeutung von den hier

maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt. Sämtliche

Wörter gehören entweder zum Grundwortschatz, sind in der deutschen Sprache

so oder ähnlich vorhanden oder im Inland geläufige Begriffe. Ergänzend ist darauf

hinzuweisen, daß die beteiligten Verkehrskreise in diesem Bereich, der vielfach

deutsche Fachwörter gar nicht erst hat aufkommen lassen, an den Gebrauch der

englischen Sprache gewöhnt sind.

Die angemeldete Wortfolge bescheinigt in zeitgemäßer und werbeüblicher Form

sämtlichen so gekennzeichneten Waren die Eignung für den Zugriff auf das Internet mit mobilen Endgeräten und daß die Software und Dienstleistungen mit den

darin enthaltenen Diensten hierauf bezogen sind.

Ein phantasievoll wirkender Überschuß, der den Verkehr veranlassen könnte, in

der Wortfolge einen Hinweis zur Kennzeichnung der Herkunftsstätte zu sehen,

kann der Anmeldung unter diesen Umständen nicht beigemessen werden. Diese

Wortfolge weist auch keine solche Kürze, Originalität, Prägnanz oder Mehrdeutigkeit auf, die zu einem unterscheidungskräftigen Werbeslogan führen könnte. Die

Sachaussage ist klar erkennbar. Insbesondere wird der Sinn der Aussage auch

nicht dadurch unscharf, daß anstelle vom "mobilen Internet" vom "mobil gemachten Internet" gesprochen wird. Die angenommene beschreibende Sachaussage

geht entgegen der Auffassung der Anmelderin auch nicht auf eine unzulässige

zergliedernde Betrachtung des Anmeldezeichens zurück (vgl BGH GRUR 1996,

771 - THE HOME DEPOT). Sie beruht hier gerade nicht auf einer nach deren einzelnen Bestandteilen analysierenden Betrachtungsweise, sondern darauf, daß der

beanspruchten Wortkombination

in

ihrer Gesamtheit die Bedeutung einer

beschreibenden, anpreisenden Sachaussage zukommt.

Fehlt der angemeldeten Marke danach bereits die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, kann für die Entscheidung dahinstehen, ob die

Eintragung auch wegen eines Freihaltungsbedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG zu versagen wäre.

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Fa