Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 13.08.2002 – 30 W (pat) 222/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 222/01 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 14 817.1
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung
We make the Internet mobile
für folgende Waren und Dienstleistungen:
Klasse 9:
Optische, elektrotechnische und elektronische Apparate und
Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrotechnische und
elektrische Geräte für die Aufnahme, Aussendung, Übertragung, den Empfang, die Wiedergabe und Bearbeitung von
Lauten, Signalen, Zeichen und/oder Bildern; elektrotechnische und elektrische Nachrichten- und Datenaufnahme-,
-verarbeitungs-,
-sende-,
-übertragungs-,
-vermittlungs-,
-speicher- und –ausgabegeräte; Kommunikationscomputer,
Software; optische, elektrotechnische und elektronische
Geräte der Kommunikationstechnik.
Klasse 38:
Telekommunikation, insbesondere Betrieb von Anlagen der
Telekommunikationstechnik, von Telekommunikationsnetzen
sowie zugehörigen Einrichtungen und Teilen.
Klasse 42:
Beratung beim Aufbau und Betrieb von Anlagen der Datenverarbeitung von Datenbanken sowie von Telekommunikationsnetzen; Planung, Entwicklung und Projektierung von
Telekommunikations- und Informationsverarbeitungsdiensten
und –einrichtungen, Telekommunikationsnetzen
sowie
dazugehörenden Tools; Planung, Beratung, Test und technische Überwachung auf dem Gebiet der Systemintegration
und Produktintegration von Telekommunikationsnetzen und
der Datenverarbeitung; elektronische Dienstleistungen, nämlich das Sammeln, Speichern, Übersetzen, Weiterleiten oder
Verteilen von Daten, Informationen, Abbildungen, Video- und
Audiosequenzen, Anbieten und Mitteilen von auf einer
Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere auch
mittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme;
Entwicklung, Erstellung und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die Anmeldung wegen fehlender
Unterscheidungskraft zurückgewiesen, weil sie ohne weiteres verständlich im Sinn
von "wir machen das Internet mobil" lediglich werbeüblich darauf hinweise, daß
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen den Bereich "mobiles Internet"
also Internet und Mobiltelefon-Kommunikation betreffen.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Eine Begründung der Beschwerde ist
nicht zu den Akten gelangt. Im patentamtlichen Verfahren hat sie die angemeldete
Bezeichnung in ihrer Gesamtheit mit näheren Ausführungen für schutzfähig
erachtet und insbesondere eine zergliedernde Betrachtung beanstandet.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 9
vom 29. August 2001 aufzuheben.
Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke
We make the Internet mobile ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Ihr fehlt jegliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Anmeldung
erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (st Rspr vgl BGH I ZB 10/99 vom
28. Februar 2002 – BONUS II; MarkenR 2001, 209, 210 - Test it; MarkenR 2001,
306, 307 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER jeweils mwN).
Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und
Werbeslogans auszugehen. Zu prüfen ist, ob die Wortfolge einen primär
beschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus für die angemeldeten
Waren und Dienstleistungen Unterscheidungskraft zukommt, wobei nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine noch so geringe Unterscheidungskraft zur Überwindung dieses Schutzhindernisses ausreichen soll (vgl BGH aaO
jeweils mwN). Indizien für die Eignung, die Waren und Dienstleistungen eines
bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können danach
Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz sowie die Mehrdeutigkeit und
Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge bzw Werbeaussage sein, wobei auch
einer für sich genommen eher einfachen Aussage nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden kann (vgl BGH aaO – Test it;
GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist dagegen bei beschreibenden Angaben und Anpreisungen oder
Werbeaussagen allgemeiner Art sowie in der Regel längeren Wortfolgen auszugehen. So liegt der Fall hier.
Das der englischen Sprache entstammende Wort "Internet" ist die weltweit
gebräuchliche Bezeichnung für einen weltweiten Verbund von Computersystemen,
in dem verschiedene Dienste angeboten werden (vgl Duden, Deutsches
Universalwörterbuch 4. Aufl S 841).
"Mobile" ist im Englischen wie im Deutschen – hier mit dem Wort "mobil" - allgemein das Wort für "beweglich, tragbar" (Langenscheidts Großwörterbuch Englisch
Teil I Englisch-Deutsch S 726; Duden aaO S 881). Seitdem sich insbesondere
auch die wirtschaftliche Bedeutung des Internet – hier auch für Geschäftsprozesse – entwickelt hat, wird "mobile" bzw "mobil" in Verbindung mit dem Internet
allgemein als Hinweis auf den mobilen Zugriff darauf benutzt, also den Zugang
von unterwegs mit schnurlosen elektronischen Geräten, "fern der heimischen
Telefondose" (vgl zB Heise, c´t 9/2002, Titel "Mit Notebook, PDA und Handy ans
Netz-Internet mobil"; S 104 "Handarbeit-Unterwegs ins Netz"; S 92 "Überall am
Netz-Unterwegs E-mail, Web, WAP, Unified Messaging, Terminplaner und Adreßbuch nutzen"). Dies veranschaulichen die bereits von der Markenstelle angeführten Beispiele. Ergänzend wird auf folgende Ausführungen hingewiesen: "The
Mobile Internet Revolution... Mit dem mobilen Internet hält eine revolutionäre Entwicklung Einzug in die Welt der Kommunikation. Das mobile Internet wird... uns
spannende Möglichkeiten bieten:... für die Suche nach Informationen, im Unterhaltungssektor, beim täglichen Einkauf... Alles per Handy oder von einem anderen
mobilen Endgerät..." (www.ericsson.de/mobileinternet); an anderer Stelle heißt es:
"Wir machen auch Sie mobil! Als erster Anbieter können wir
Ihnen ...
Anwendungen
im Bereich des mobilen
Internets präsentieren..."
(vgl
www.osterhagen.net); in einem anderen Bericht heißt es: "Mobiles Internet. Vor
einem Jahr auf der Cebit 2000 gab es (fast) nur ein Thema: Mobiles Internet... (vgl
www.dmmv.de)".
Die angemeldete, sprachüblich gebildete Wortfolge lautet in ihrer Gesamtheit "wir
machen das Internet mobil" und wird in ihrer deutschen Bedeutung von den hier
maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt. Sämtliche
Wörter gehören entweder zum Grundwortschatz, sind in der deutschen Sprache
so oder ähnlich vorhanden oder im Inland geläufige Begriffe. Ergänzend ist darauf
hinzuweisen, daß die beteiligten Verkehrskreise in diesem Bereich, der vielfach
deutsche Fachwörter gar nicht erst hat aufkommen lassen, an den Gebrauch der
englischen Sprache gewöhnt sind.
Die angemeldete Wortfolge bescheinigt in zeitgemäßer und werbeüblicher Form
sämtlichen so gekennzeichneten Waren die Eignung für den Zugriff auf das Internet mit mobilen Endgeräten und daß die Software und Dienstleistungen mit den
darin enthaltenen Diensten hierauf bezogen sind.
Ein phantasievoll wirkender Überschuß, der den Verkehr veranlassen könnte, in
der Wortfolge einen Hinweis zur Kennzeichnung der Herkunftsstätte zu sehen,
kann der Anmeldung unter diesen Umständen nicht beigemessen werden. Diese
Wortfolge weist auch keine solche Kürze, Originalität, Prägnanz oder Mehrdeutigkeit auf, die zu einem unterscheidungskräftigen Werbeslogan führen könnte. Die
Sachaussage ist klar erkennbar. Insbesondere wird der Sinn der Aussage auch
nicht dadurch unscharf, daß anstelle vom "mobilen Internet" vom "mobil gemachten Internet" gesprochen wird. Die angenommene beschreibende Sachaussage
geht entgegen der Auffassung der Anmelderin auch nicht auf eine unzulässige
zergliedernde Betrachtung des Anmeldezeichens zurück (vgl BGH GRUR 1996,
771 - THE HOME DEPOT). Sie beruht hier gerade nicht auf einer nach deren einzelnen Bestandteilen analysierenden Betrachtungsweise, sondern darauf, daß der
beanspruchten Wortkombination
in
ihrer Gesamtheit die Bedeutung einer
beschreibenden, anpreisenden Sachaussage zukommt.
Fehlt der angemeldeten Marke danach bereits die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, kann für die Entscheidung dahinstehen, ob die
Eintragung auch wegen eines Freihaltungsbedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG zu versagen wäre.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Fa