Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 14.08.2002 – 20 W (pat) 9/01
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. August 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 197 13 346
… 6.70
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. August 2002 durch den Richter
Dipl.-Phys. Kalkoff als Vorsitzenden, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die
Richterin Martens sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner
beschlossen:
Der Beschluss des Patentamts vom 6. November 2000 wird aufgehoben.
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Patentansprüche 2-6 gemäß Patentschrift,
Beschreibung Spalten 1-4 überreicht in der mündlichen Verhandlung,
2 Blatt Zeichnungen (Figuren 1-4a) gemäß Patentschrift.
Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Patentamt hat das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt in der mündlichen Verhandlung, den angefochtenen
Beschluss aufzuheben und das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen
beschränkt aufrechtzuerhalten.
Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 lautet:
„Vorrichtung zur Ausgabe von fließfähigem Produkt aus einem Produktbehälter mit einem rohrförmigen Produktaustritt, wobei im
rohrförmigen Produktaustritt ein quer zur Strömungsrichtung ausgerichtetes, den Strömungsquerschnitt verkleinerndes, von einer oder
mehreren in Achsrichtung des Produktaustritts (2, 2’) offenen
Durchtrittsöffnung(en) umgebenes Element angeordnet ist, dadurch
gekennzeichnet, daß das quer zur Strömungsrichtung ausgerichtete, den Strömungsquerschnitt verkleinernde Element als Prallplatte (11, 11’) ausgebildet ist, die außenseitig an einer mit der
Wandung des Produktaustrittes (2, 2’) verbundenen, quer zur Achsrichtung des Produktaustritts (2, 2’) erstreckten Ringwand (13, 13’)
angelenkt ist, und daß der oder den Durchtrittsöffnung(en) (14, 14’)
zugeordnete konusförmige Scherelemente (15, 15’, 16) vorgesehen
sind, die als konischer Vorsprung (15) am Umfang der Prallplatte
(11), als Konus (15’) in der Mitte der Prallplatte (11’) und/oder als
konische Abschrägung (16) an der Ringwand (13) ausgebildet und
derart angeordnet sind, daß sich durch sie der Strömungsquerschnitt in Produktausgaberichtung auf die Durchtrittsöffnung(en)
(14, 14’) zu zunehmend verkleinert.“
Zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Akte verwiesen.
Folgende Druckschriften wurden in Betracht gezogen:
(1)
(2)
(3)
DE 74 38 194 U
DE 35 34 092 A1
DE 42 24 910 A1
Die Patentinhaberin führte in der mündlichen Verhandlung aus, der Gegenstand
des neuen Patentanspruches 1 sei gegenüber (3) nicht nur neu, sondern beruhe
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. (3) betreffe keine Vorrichtung zur flächigen
Ausbringung eines fließfähigen Produkts, sondern einen Schaumkopf. Daher sei
die Prallplatte außerhalb des Produktaustritts angeordnet, es seien keine Ringwand und kein Scherelement vorgesehen, und es gebe keine zunehmende Verkleinerung, sondern sogar eine Vergrößerung des Strömungsquerschnitts.
Die Einsprechende führte dagegen aus, auch der Gegenstand des neuen Patentanspruches 1 beruhe gegenüber Druckschrift (3) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie wies insbesondere daraufhin, dass auch der in der Mitte der Prallplatte
nach (3) angeordnete Konus den Strömungsquerschnitt verkleinere. Außerdem
fließe auch bei der Vorrichtung nach (3) das Produkt in axialer Richtung an der
Prallplatte vorbei.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des
Patents.
1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 6 sind unbestritten zulässig. Das Merkmal
des neuen Patentanspruchs 1, dass die Ringwand sich quer zur Produktausgaberichtung erstreckt, ist in den ursprünglichen Unterlagen beschrieben (Beschreibung S 4 Abs 2; S 7 Abs 3). Die zunehmende Verkleinerung des Strömungsquerschnitts und die in Achsrichtung offenen Durchtrittsöffnungen sind aus Figur 1a als
zur Erfindung gehörend entnehmbar.
2. Stand der Technik
Die Druckschrift (1) betrifft eine Vorrichtung zur Ausgabe von fließfähigem Produkt
aus einem Produktbehälter mit einem rohrförmigen Produktaustritt 2. Im Produktaustritt 2 befindet sich ein quer zur Strömungsrichtung ausgerichtetes, den Strömungsquerschnitt verkleinerndes Element (Stirnwand 5 des Einsatzkörpers 4).
Der Mantel 6 des Einsatzkörpers 4 weist mehrere Durchtrittsöffnungen (schlitzartige Öffnungen 7) auf, die jedoch im Unterschied zum Gegenstand des Patentanspruches 1 das den Strömungsquerschnitt verkleinernde Element nicht umgeben,
sondern in Strömungsrichtung gesehen vor ihm angeordnet sind. Auch handelt es
sich bei der Stirnwand nicht um eine Prallplatte, weil sie von den schlitzartigen
Öffnungen entfernt angeordnet ist und die strömende Flüssigkeit daher direkt
durch die Öffnungen 7 abfließen wird, ohne vorher an der Stirnwand abzuprallen.
In weiterem Unterschied zum Patentgegenstand sind außerdem keine konusförmigen Scherelemente zur Verkleinerung des Strömungsquerschnittes vorgesehen.
Die in Figur 4 dargestellten Strömungsleitrippen mögen zwar eine konische Form
haben, sie verkleinern jedoch nicht den Strömungsquerschnitt in Produktausgaberichtung auf die schlitzartigen Öffnungen 7 hin, sondern befinden sich vielmehr
erst im Strömungsweg nach den Durchtrittsöffnungen.
Aus Druckschrift (2) ist ebenfalls eine Vorrichtung zur Ausgabe von fließfähigem
Produkt aus einem Produktbehälter mit einem rohrförmigen Produktaustritt 3 bekannt. Im Produktaustritt 3 befindet sich ein quer zur Strömungsrichtung ausgerichtetes, den Strömungsquerschnitt verkleinerndes Element (Ventilelement 6),
das von einer Durchtrittsöffnung (Ringspalt 9) umgeben ist, die in Achsrichtung
des Produktaustritts offen ist. Das Ventilelement 6 besteht aus zwei schwenkbaren
Klappen 13, die unter Druck den Ringspalt öffnen (Sp 3 Z 19-29). Eine starre
Prallplatte, wie sie beim Gegenstand des Patentanspruches 1 vorhanden ist, ist
dagegen nicht vorgesehen. Außerdem ist zur Befestigung einer Prallplatte auch
keine Ringwand vorhanden, die mit der Wandung des Produktaustritts verbunden
ist und sich quer zur Achsrichtung des Produktaustritts erstreckt.
Bei dem aus Druckschrift (3) bekannten Schaumkopf handelt es sich ebenfalls um
eine Vorrichtung zur Ausgabe von fließfähigem Produkt aus einem Produktbehälter mit einem rohrförmigen Produktaustritt 14. Im oberen Teil endet der Produktaustritt mit einem dünnwandigen Rohrabschnitt 16, in dem eine Prallplatte 18 zumindest teilweise mit ihrem unteren konusförmigen Bereich angeordnet ist. Die
Prallplatte 18 dient als den Strömungsquerschnitt verkleinerndes Element. Wie
sich aus Figur 5 entnehmen lässt, sind Durchtrittsschlitze 22 vorgesehen, die sich
bis oberhalb des unteren Endes der konusförmigen Prallplatte erstrecken und die
somit die Prallplatte umgeben. Die Prallplatte ist außenseitig an der Wandung 16
des Produktaustrittes angelenkt. Weiter ist ein konusförmiges Element vorgesehen, das als Konus in der Mitte der Prallplatte ausgebildet ist. Im Unterschied zum
Gegenstand des Patentanspruches 1 ist dieses Element allerdings nicht so angeordnet, dass der Strömungsquerschnitt in Produktausgaberichtung auf die Durchtrittsöffnung zu verkleinert ist. Außerdem ist die Prallplatte nicht an einer sich quer
zur Achsrichtung des Produktaustritts erstreckenden Ringwand angelenkt. Darüber hinaus sind auch die Durchtrittsöffnungen nicht in Achsrichtung, sondern
senkrecht zur Achsrichtung offen.
3. Neuheit
Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruches 1 ist
neu, denn keine der Druckschriften zeigt alle seine Merkmale, wie sich aus den
vorstehenden Ausführungen zum Stand der Technik ergibt.
4. Erfinderische Tätigkeit
Der Gegenstand des Patentanspruches 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Mit der Produktausgabevorrichtung nach der nächstkommenden Druckschrift (3)
wird eine gleichmäßige Verschäumung des Produkts durch dessen Verwirbelung
bei der zweifachen Umlenkung an der Prallplatte 18 und der Prallwand 30 erreicht
(Sp 3 Z 57-66). Von der Vorrichtung nach (3) ausgehend wird der Fachmann, ein
Physiker mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Produktausgabegeräten, der vor dem Problem steht, eine möglichst gleichmäßige Ausbringung
auch von thixotropen Flüssigkeiten zu ermöglichen, zwar auf Grund seines Fachwissens erkennen, dass er hierzu die Fliessgeschwindigkeit der Flüssigkeit erhöhen muss, um so eine Scherung der Flüssigkeit zu erreichen. Denn die Scherung
bewirkt die bei der Ausgabe von thixotropen Flüssigkeiten notwendige Viskositätsänderung.
Er erhält jedoch weder aus (3), bei der nicht eine hohe Fliessgeschwindigkeit,
sondern eine starke Verwirbelung des Produkts erreicht werden soll, noch aus den
Druckschriften (1) und (2) einen Hinweis, welche konstruktiven Änderungen er
hierzu durchführen muss. Denn (1) (Fig. 1, Pfeil 17) zeigt einen ähnlichen Strömungsweg mit zweifacher Umlenkung des Produkts, wie er auch bei (3) verwirklicht ist. Die Druckschrift (2), bei deren Gegenstand im Strömungsweg keine Prallplatte, sondern ein Ventilelement mit beweglichen, gegeneinander schwenkbaren
Klappen angeordnet ist, liegt vom Patentgegenstand weiter ab. Anregungen zur
Ausgestaltung und Befestigung einer Prallplatte sind ihr nicht zu entnehmen.
Der Fachmann gelangt somit auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens
und Fachkönnens nur durch erfinderische Tätigkeit dazu, die Durchtrittsöffnungen
innerhalb des Produktaustritts so anzuordnen, dass das Produkt in Achsrichtung
durch die Öffnungen fließt, zur Befestigung der Prallplatte innerhalb des Produktaustritts eine sich quer zur Achsrichtung erstreckende Ringwand vorzusehen und
weiter konusförmige Scherelemente am Umfang der Prallplatte, in der Mitte der
Prallplatte oder an der Ringwand derart anzuordnen, dass sich durch sie der
Strömungsquerschnitt in Produktausgaberichtung auf die Durchtrittsöffnungen zu
zunehmend verkleinert.
Der bei der Vorrichtung nach (3) an der Prallplatte ausgebildete Konus dient nicht,
wie die Einsprechende meint, der Verkleinerung des Strömungsquerschnitts in
Produktausgaberichtung auf die Durchtrittsöffnungen zu. Vielmehr soll durch die
konusförmige Ausführung der Prallplatte 18 erreicht werden, dass das Produkt
gegen die Prallwand 30 gelenkt wird, damit es dort vollständig verschäumt werden
kann. Das Produkt fließt nach zweimaliger Umlenkung zwar wieder in axialer
Richtung an der Prallplatte vorbei, es befindet sich in diesem Bereich jedoch außerhalb des Produktaustritts 16. Die Durchtrittsöffnungen 22 sind jedenfalls so
ausgerichtet, dass das Produkt quer zur Achsrichtung des Produktaustritts durch
sie fließt.
Selbst wenn man bei (3) die Austrittsschlitze 24 als Durchtrittsöffnungen im Sinne
des Patentgegenstandes ansieht, gelangt man nicht zu einem anderen Ergebnis.
Die Austrittsschlitze 24 umgeben zwar die Prallplatte und sind in Achsrichtung des
Produktaustritts offen. Weiter ist auch in Strömungsrichtung vor den Austrittsschlitzen ein konusförmiges Element (Prallwand 30) vorgesehen. Dieses ist jedoch
so ausgerichtet, dass es den Strömungsquerschnitt in Produktausgaberichtung zu
den Austrittsschlitzen hin nicht verkleinert, sondern sogar vergrößert, wie aus den
Figuren 4 und 5 zu entnehmen ist. Zweck der konusförmigen Abschrägung der
Prallwand 30 ist es, die quer zur Produktausgaberichtung auftreffende Flüssigkeit
wieder in Produktausgaberichtung umzulenken. Der Fachmann weiß zwar, dass er
die Strömungsgeschwindigkeit erhöhen muss, um eine flächige Ausbringung des
Produkts zu erreichen, er wird jedoch den Konus der Prallwand 30 keinesfalls so
ausrichten, dass er sich auf die Austrittsschlitze 24 zu verjüngt, denn dann wäre
die vollständige Umlenkung der Flüssigkeit nicht mehr gewährleistet. Er erhält außerdem aus keiner der Druckschriften (1) bis (3) einen Hinweis, zur Befestigung
der Prallplatte eine sich quer zur Achsrichtung erstreckende Ringwand mit der Innenwandung des Produktaustritts zu verbinden.
Auch wenn der Fachmann von der vom Patentgegenstand zwar weiter abliegenden, jedoch den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bildenden Druckschrift (2)
ausgehen würde, würde er nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des
Patentanspruches 1 gelangen. Er hätte nämlich schon keine Veranlassung, das
aus zwei schwenkbaren Klappen bestehende Ventilelement 6 durch eine Prallplatte zu ersetzen, auch wenn eine Prallplatte bereits aus (3) bekannt ist. Denn die
Prallplatte dient in (3) einem anderen Zweck, nämlich der Verwirbelung und Verschäumung der Flüssigkeit. Auch die Befestigung einer Prallplatte an einer sich
quer zur Strömungsrichtung erstreckenden, mit der Wandung des Produktaustritts
verbundenen Ringwand, für die es aus keiner der Druckschriften (1) bis (3) einen
Hinweis gibt, würde das fachmännische Können übersteigen.
5. Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 haben
Bestand. Sie betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruches 1.
6. Die Beschreibung genügt den an sie nach § 34 PatG zu stellenden Anforderungen.
Kalkoff
Dr. Hartung
Martens
Dr. Zehendner
Pr