Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 14.08.2002 – 26 W (pat) 277/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 23 747.6

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie der Richter Kraft und Reker 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. August 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für

"Waren aus Holz, Holzwerkstoffen und Spanwerkstoffen, Paletten, Palettenklötzen, Spanplatten"

angemeldete Wortmarke

EUROBLOCK

wegen

fehlender Unterscheidungskraft sowie als beschreibende Angabe

zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei der angemeldeten Bezeichnung handele es sich um eine die beanspruchten Waren beschreibende Angabe, die lediglich besage, dass die Waren eine Blockform bzw. eine Blockanordnung aufwiesen und nach europäischen Normen gefertigt seien. Auf Grund ihrer

Eignung, in der Werbung auf die Art der Waren hinzuweisen, sei die Wortverbindung "EUROBLOCK" im Interesse der Mitbewerber freizuhalten. Wegen des bestehenden Freihaltungsbedürfnisses seien an die Unterscheidungskraft erhöhte

Anforderungen zu stellen, denen die angemeldete Marke nicht genüge, weil es

sich bei ihr nur um eine sprachüblich gebildete Wortkombination mit beschreibendem Charakter ohne ein Mindestmaß an phantasievoller Eigenart handele.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht,

die angemeldete Bezeichnung beschreibe die beanspruchten Waren nicht. Der

Begriff "BLOCK" sei für sich allein betrachtet zur Beschreibung der Waren ungeeignet, weil er im Hinblick auf die Form, das Material, das Herstellungsverfahren,

die Gebrauchseigenschaften oder andere verkehrswesentliche Merkmale keine

konkreten Angaben enthalte. Als Beschreibung tauge er erst dann, wenn er durch

Hinzufügung anderer konkreter Begriffe näher erläutert werde, so dass sich eindeutige Angaben, wie z.B. "Häuserblock", "Schreibblock", "Motorblock", ergäben.

Die dem Begriff "BLOCK" in der angemeldeten Marke vorangestellte Bezeichnung

"EURO" sei zu dessen Konkretisierung aber ungeeignet, weil sie nicht auf die Art

oder andere Eigenschaften der Waren hinweisen könne, sondern allenfalls auf

eine europäische Bedeutung der Marke, was bei der Anmelderin auch zutreffe,

weil sie auf dem Gebiet der Palettenklötze auf Grund ihrer Marktführerschaft internationale Bedeutung habe. Der Begriff "EUROBLOCK" sei kein gebräuchlicher

Fachbegriff des einschlägigen Warensektors und werde auch von anderen Betrieben nicht verwendet. Anhaltspunkte dahingehend, dass die Konkurrenten der Anmelderin künftig ein Bedürfnis zur beschreibenden Verwendung des Anmeldewortes haben könnten, seien nicht erkennbar. Da die angemeldete Bezeichnung

keinen unmittelbar beschreibenden Charakter aufweise und auch keine naheliegende werbemäßige Anpreisung darstelle, könne ihr nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Sie sei vom EU-Harmonisierungsamt folglich

auch ohne Beanstandung als Gemeinschaftsmarke eingetragen worden. Die Anmelderin beantragt, den angegriffenen Beschluss aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung als Marke stehen die Schutzhindernisse des § 8 MarkenG nicht entgegen.

Bei dem Wort "EUROBLOCK" handelt es sich insbesondere nicht um eine Angabe, die i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen kann.

Tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, die angemeldete Bezeichnung sei

ein für die beanspruchten Waren aktuell verwendeter, gebräuchlicher Begriff, liegen nicht vor. Ebenso wie die Markenstelle hat der erkennende Senat weder eine

Aufnahme dieses Begriffs in Lexika oder Fachwörterbücher noch seine tatsächliche Verwendung im Verkehr, z.B. im Internet, feststellen können.

Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die für die Zukunft eine Benutzung der

Bezeichnung "EUROBLOCK" als beschreibende Angabe erwarten lassen. Bereits

bei ihrem Bestandteil "BLOCK" handelt es sich nach den dem Senat zugänglichen

Recherchenquellen nicht um ein Wort, das etwas über Eigenschaften der beanspruchten Waren aussagt. Eine künftige Verwendung des Begriffs "BLOCK" liegt

für Waren aus Holz und insbesondere für Paletten und deren Teile auch deshalb

nicht nahe, weil auf dem Warengebiet der Paletten stattdessen der Ausdruck

"(Paletten-)Klotz" gebräuchlich ist, wie sich bereits aus dem Warenverzeichnis der

Anmelderin ergibt.

Das gleiche gilt für die angemeldete Gesamtbezeichnung, die den für die beanspruchten Waren unüblichen Begriff "BLOCK" sowie, mit dem vorangestellten Bestandteil

"EURO"

- einer üblichen Kurzbezeichnung

für

"Europa" bzw

"europäisch" - , einen weiteren Begriff enthält, der dem Anmeldewort in seiner

Gesamtheit ebenfalls keinen

für die beanspruchten Waren eindeutig

beschreibenden Charakter verleiht. Auf Grund der dargelegten Umstände ist nicht

davon auszugehen, dass die angemeldete Wortneubildung künftig als

warenbeschreibende Angabe dienen kann.

Ebenso wenig kann der Bezeichnung "EUROBLOCK" für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Unterscheidungskraft ist

die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die der Anmeldung zugrunde liegenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden, zumal der

Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es

ihm entgegentritt, und es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht.

Kann einer Marke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender

Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um eine

gebräuchliche Bezeichnung, die im Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür,

dass einem als Marke verwendeten Zeichen die Unterscheidungseignung und

damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1995, 408 – PROTECH).

Die angemeldete Marke weist, wie bereits ausgeführt wurde, keinen hinreichend

eindeutigen beschreibenden Begriffsinhalt für die beanspruchten Waren, sondern

allenfalls vage Bezüge zu diesen auf. Es handelt sich bei der Bezeichnung

"EUROBLOCK" auch nicht um einen in der Alltags-, Fach- oder Werbesprache für

die beanspruchten Waren oder andere Waren oder Dienstleistungen gebräuchlichen Begriff, so dass der Verkehr auch auf Grund solcher, ihm bekannter Verwendungsweisen keinen Anlass haben kann, in ihr kein betriebliches Unterscheidungsmittel mehr zu sehen. Bei dieser Sachlage kann nicht festgestellt werden,

dass der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Da weitere Schutzhindernisse ersichtlich nicht gegeben sind, war der Beschwerde

der Anmelderin stattzugeben.

Albert

Kraft

Reker

Bb