Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 14.08.2002 – 28 W (pat) 42/02
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 399 52 995
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
14. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter Stoppel sowie die Richter
Paetzold und Voit
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die für eine Vielzahl von Waren der Klassen 29, 30 , 32 und 33, u.a. feine
Back- und Konditorwaren, am 9. November 1999 eingetragene und am 9. Dezember 1999 bekannt gemachte Wort-Bild-Marke
siehe Abb. 1
ist Widerspruch erhoben worden
a) aus der prioritätsälteren Wort-Bild-Marke 1 113 768
siehe Abb. 2
die seit dem 3. November 1987 für "Müsli" eingetragen ist,
sowie aus der am 15. Dezember 1989 angemeldeten Wort-Bild-Marke A 47406
siehe Abb. 3
die sich (auch bei Beschwerdeeinlegung) noch im Widerspruchsverfahren befand
und für "Schokoladenriegel" geschützt werden soll.
Die Markeninhaberin hat bereits im Verfahren vor der Markenstelle die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke zu 1) bestritten.
Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patentamts hat den Widerspruch
zu 1) mangels Glaubhaftmachung der Benutzung und den Widerspruch 2) mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, da die Marken auch bei identischen
oder sehr ähnlichen Waren im Gesamteindruck einen ausreichenden Abstand zueinander einhielten und der gemeinsame Markenbestandteil "Amaranth" als für die
Waren glatt beschreibende Angabe (Getreide- bzw. Körnerart) die Marken nicht
allein prägen und damit auch nicht isoliert kollisionsbegründend herangezogen
werden könne.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt, diese aber weder begründet
noch Material zur Glaubhaftmachung der Widerspruchsmarke 1) zu den Akten gereicht.
Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert.
II
Die zulässige Beschwerde ist hinsichtlich der Widerspruchsmarke 1) schon deshalb nicht begründet, weil die Widersprechende die rechtserhaltende Benutzung
dieser Widerspruchsmarke nicht glaubhaft gemacht hat, so daß sich die Frage der
Gefahr von Verwechslungen insoweit nicht mehr stellt.
Die Markeninhaberin hat bereits mit Schriftsatz vom 14. Juni 2000 in zulässiger
Weise die Benutzung der Widerspruchsmarke 1) bestritten, da diese im Zeitpunkt
der Bekanntmachung der angegriffenen Marke bereits 5 Jahre eingetragen war.
Diese Einrede ist der Widersprechenden förmlich zugestellt worden und die Markenstelle hat diesen Widerspruch sodann mangels Glaubhaftmachung der Benutzung zurückgewiesen.
Trotz dieser klaren Sachlage hat die Widersprechende keinerlei Anstalten unternommen, die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für den hier relevanten Benutzungszeitraum darzulegen. Für einen entsprechenden Sachvortrag
bedurfte es auch keiner besonderen Aufforderung durch das Gericht. Vielmehr hat
ein Widersprechender nach Übermittlung der Einrede stets von sich aus unverzüglich alle Unterlagen zur Glaubhaftmachung vorzulegen. Das gilt auch, wenn wie
hier die Nichtbenutzungseinrede lediglich in der Vorinstanz erhoben worden ist.
Auch ohne Wiederholung im Beschwerdeverfahren ist die Einrede damit ins Verfahren eingeführt und muß von der Widersprechenden in der Weise beachtet werden, daß sie spätestens in Zuge der Beschwerdebegründung von sich aus die Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft macht, ohne daß es hierzu noch eines
entsprechenden Hinweises bedarf. Ohnehin wäre ein solcher Hinweis auf die Verpflichtung zum Vortrag oder auf eventuelle Mängel eines solchen angesichts des
im Rahmen des Benutzungszwanges herrschenden Beibringungsgrundsatzes
grundsätzlich unzulässig. Ein Widersprechender kann mithin weder damit rechnen, daß ihm mit der Übermittlung der Nichtbenutzungseinrede eine ausdrückliche
Aufforderung zur Glaubhaftmachung zugeht, noch kann er weitere Hinweise auf
die einzelnen Erfordernisse der Glaubhaftmachung erwarten, und zwar auch nicht
im Rahmen der für das Widerspruchsverfahren geltenden Grundsätze der Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO, da diese dort ihre Grenzen hat, wo ein solcher Hinweis zum einen eine Selbstverständlichkeit betreffen und zum anderen die Stellung der einen Partei stärken und gleichzeitig die der anderen schwächen würde.
Was den Beschwerde aus der Widerspruchsmarke 2) betrifft, ist für den Senat
nicht ersichtlich, in welcher Richtung die Widersprechende die Zurückweisung dieses Widerspruchs, die von der Markenstelle fundiert und weder in rechtlicher noch
in tatsächlicher Hinsicht zu beanstandender Weise begründet worden ist, angreifen will. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß bei der Frage der Markenähnlichkeit stets auf den Gesamteindruck abzustellen ist und Bestandteile einer
Marke nur in Ausnahmefällen isoliert kollisionsbegründend herangezogen werden
können, wenn sie die Marke als ganzes prägen. Davon kann aber bei dem gemeinsamen Bestandteil "Amaranth", auf den allein eine Markenähnlichkeit gestützt
werden könnte, keine Rede sein, da dieser - wie von der Markenstelle unwidersprochen ausgeführt worden ist - für die sich gegenüberstehenden ähnlichen Waren eine glatte Gattungsbezeichnung des Ausgangsprodukts dieser Waren darstellt und damit als kennzeichnungskräftiger Markenbestandteil ausscheidet. Mangels Markenähnlichkeit scheidet damit insoweit die Annahme einer Verwechslungsgefahr aus.
Der Senat war im übrigen nicht gehalten, den Beteiligten Äußerungsfristen zu setzen oder einen beabsichtigten Entscheidungstermin mitzuteilen (vgl BGH GRUR
1997, 223 "Ceco"), zumal die Widersprechende seit Einlegung der Beschwerde im
Februar 2002 ausreichend Gelegenheit hatte, sich in der Sache zu äußern und ihren Beibringungspflichten nachzukommen.
Für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen hatte der Senat nach der
Sachlage allerdings keine Veranlassung (MarkenG § 71 Abs 1).
Stoppel
Paetzold
Voit
Be
Abb. 1
Abb. 2
Abb. 3