Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 14.08.2002 – 28 W (pat) 62/02

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 394 10 980.5

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Stoppel sowie

der Richter Paetzold und Voit

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Juni 2000 und

8. März 2002 sind wirkungslos, soweit die Löschung der

angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der

Marke 2 073 561 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 5. Juni 2000 hat die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 394 10 980 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 073 561 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin

erfolglos Erinnerung und sodann form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten

Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch

erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,

56. Aufl, § 169 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlass.

Stoppel

Richter Paetzold hat Urlaub und kann nicht selbst unterschreiben

Stoppel

Voit

Fa