Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 14.08.2002 – 29 W (pat) 163/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. August 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 09 409.1

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und den Richter Guth 6.70

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 20. Januar 2000 wird aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die Wortmarke

Lebensmittel Zeitung Direkt

ist für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 16: Druckereierzeugnisse und

Klasse 35: Werbung

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluß vom 20. Januar 2000 gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

zurückgewiesen, weil die angemeldete Marke ausschließlich aus Angaben bestehe, die im Verkehr zur Beschreibung dieser Waren und Dienstleistungen der

Klassen 16 und 35 dienen können und daher den einschlägigen Verkehrskreisen

zur beschreibenden Verwendung freizuhalten seien. Den einschlägigen Verkehrskreisen erschlösse sich nämlich die angemeldete Wortkombination ohne weiteres.

Die angemeldete Marke deute darauf hin, daß es sich bei den Druckereierzeugnissen ihrer Art nach um Zeitungen oder Zeitschriften im Bereich der Lebensmitteldirektvermarktung handeln könne und diese Erzeugnisse sowie die Dienstleistungen

im Bereich der Werbung (Zeitschriftenwerbung) die Lebensmitteldirektvermarktung

und damit zusammenhängende Fragen zum Gegenstand oder Inhalt haben. Den

beschreibenden Charakter des Bestandteils „Lebensmittel“ würden die weiteren

Bestandteile „Zeitung“ und „Direkt“ nicht aufheben können, da sie die Beschreibung lediglich ergänzten. Insbesondere das Wort „Direkt“ sei als Hinweis auf eine

Direktvermarktung im Handel gebräuchlich, wozu die Markenstelle auf die ihr bekannte Zeitschrift „Hof Direkt“ Bezug nimmt. Außerdem deute das Bestehen eines

Titelschutzes allein keineswegs automatisch auf die Eintragungsfähigkeit als Marke hin. Schließlich ergäben sich für eine Eintragung kraft Verkehrsdurchsetzung

weder Anhaltspunkte in den Ausführungen der Anmelderin noch führten die angegebenen Voreintragungen zu einer anderen schutzrechtlichen Beurteilung. Ob der

angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft fehle, könne dahingestellt bleiben.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, daß

der Werktitel „Lebensmittel Zeitung“ für sie bereits seit dem 3. April 1976 als Marke unter der Nummer 984 125/16 eingetragen sei und derzeit Schutz bis zum

30. April 2007 genieße. Es bestehe kein Freihaltungsbedürfnis, weil der Zusatz

„Direkt“ die geschützte Marke „Lebensmittel Zeitung“ nicht zu einer rein beschreibenden Bezeichnung mache, der in ihrer Gesamtheit das Eintragungshindernis

des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegengehalten werden könne.

Unabhängig davon gebe sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und verschiedener Oberlandesgerichte zu bedenken, daß Zeitschriftentiteln, die aus Sachangaben bestehen, die erforderliche Unterscheidungskraft

zugemessen worden sei.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der angemeldeten Marke weder das

Eintragungshindernis einer freihaltungsbedürftigen beschreibenden Angabe nach

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG noch das eines Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft

nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegensteht.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der

Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen

dienen können. Dabei ist bei einer aus mehreren Wörtern bestehenden Marke die

Wortfolge in ihrer Gesamtheit der Beurteilung zugrunde zu legen und nicht darauf

abzustellen, welche Bedeutung den Einzelwörtern zukommt, wenn sie in Alleinstellung als Marke angemeldet würden (vgl BGH GRUR 2001, 162, 163 – RATIO-

NAL SOFTWARE CORPORATION m.w.N.). Entscheidend ist, ob die Verbindung

der Wörter zu einer klaren und eindeutigen Gesamtaussage führt, die geeignet ist,

im Verkehr als Sachangabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dienen zu können.

Das ist hier nicht der Fall. Zwar weisen die Wörter „Lebensmittel“ und „Zeitung“ jeweils für sich einen beschreibenden Inhalt in Bezug auf die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen auf, was auch die Anmelderin nicht verkennt. Die Kombination der Wörter ist jedoch ungeeignet, als für Mitbewerber freizuhaltende reine

Sachbezeichnung zu dienen, weil die Aneinanderreihung der Wörter eine mehrdeutige Gesamtaussage ergibt, die der Interpretation bedarf. Während die Bestandteile „Lebensmittel“ und „Zeitung“ allgemein gebräuchliche und inhaltlich eindeutige Wörter sind, unter denen sich der Verkehr auch in der Verbindung „Lebensmittel Zeitung“ lediglich eine Zeitung vorstellt, die sich mit Lebensmitteln befaßt oder diese bewirbt, so ist das Wort „direkt“ in der Kombination mit den vorangestellten Wörtern mehrdeutig. Das zeigt sich schon an der Interpretation, die die

Markenstelle vorgenommen hat, in dem sie der Wortfolge „Lebensmittel Zeitung

Direkt“ den Sinngehalt der Direktvermarktung von Lebensmitteln entnommen hat,

obwohl sich nach der konkret angemeldeten Reihenfolge der Begriffe das Markenelement „Direkt“ eher auf den Begriff „Zeitung“ als auf Lebensmittel bezieht.

Hinzu kommt, daß das Wort „direkt“ nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Reihe unterschiedlicher Bedeutungen wie z.B. „ohne Umwege“, „unverzüglich, sofort“,

„in unmittelbarer Nähe“, „ohne Vermittlung, ohne Mittelsperson, unmittelbar“

„durch unmittelbare Beziehung, persönlich“ sowie „unmißverständlich, unverblümt“

(vgl Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl. 1999, 824 unter dem Stichwort „direkt“) hat und damit zu den verschiedensten Interpretationen

und Überlegungen Anlaß gibt. So könnte der Verkehr annehmen, es handele sich

um eine Zeitschrift, die nur direkt im Sinne von unmittelbar vor Ort, ohne Zwischenhändler bzw. Zeitungsausträger oder ohne Papierausgabe als Online-Version bezogen werden kann bzw. sonstige Vertriebsmodalitäten betrifft oder die

sich etwa direkt im Sinne von ohne Umschweife, geradeheraus, unverblümt zu bestimmten Fragen aus dem Lebensmittelbereich äußert, ohne daß damit allerdings

eine naheliegende Beschreibung des Inhalts oder des Gegenstands der Druckereierzeugnisse und der Werbedienstleistungen verbunden ist (vgl BGH MarkenR

2001, 363 = GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN).

Die angemeldete Wortkombination ist damit aufgrund der gewählten Aneinanderreihung der Einzelwörter zu unbestimmt und vage, um als konkret waren- oder

dienstleistungsbezogene Sachaussage zu dienen und die Voraussetzungen für

die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses zur ungehinderten beschreibenden

Verwendung von Sachbezeichnungen nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zu erfüllen.

Aufgrund der Mehrdeutigkeit und der interpretationsbedürftigen Assoziationen, die

die angemeldete Bezeichnung hervorruft, wenn sie dem Verkehr in ihrer Gesamtheit entgegentritt und analysierende Überlegungen erforderlich macht, kann ihr

auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden (§ 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG).

Bei dieser Sachlage kam es nicht mehr darauf an, daß die Bezeichnung „Lebensmittel Zeitung“ als Wortmarke der Anmelderin für Fachzeitschriften geschützt ist,

weil sie die ansonsten bestehenden Eintragungshindernisse kraft Verkehrsdurchsetzung für die Anmelderin überwunden hat. Allerdings hätte die Markenstelle die

betreffende Angabe der Anmelderin berücksichtigen und diesen Umstand in Bezug auf Umfang und Auswirkung der Verkehrsdurchsetzung auf die angemeldete

Wortkombination in ihre Prüfung miteinbeziehen müssen (vgl BPatG E 26, 96

- BEKA Robusta).

Der angefochtene Beschluß der Markenstelle war daher aufzuheben.

Grabrucker

Pagenberg

Guth

Cl/Ko