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BPatG Beschluss vom 19.08.2002 – 30 W (pat) 206/01

30. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 206/01 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 14 192.4

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung

Innovating the mobile world

für folgende Waren und Dienstleistungen:

Optische, elektrotechnische und elektronische Apparate und

Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrotechnische und

elektrische Geräte für die Aufnahme, Aussendung, Übertragung, den Empfang, die Wiedergabe und Bearbeitung von

Lauten, Signalen, Zeichen und/oder Bildern; elektrotechnische und elektrische Nachrichten- und Datenaufnahme-,

-verarbeitungs-,

-sende-,

-übertragungs-,

-vermittlungs-,

-speicher- und –ausgabegeräte; Kommunikationscomputer,

Software; optische, elektrotechnische und elektronische

Geräte der Kommunikationstechnik.

Telekommunikation, insbesondere Betrieb von Anlagen der

Telekommunikationstechnik, von Telekommunikationsnetzen

sowie zugehörigen Einrichtungen und Teilen.

Beratung beim Aufbau und Betrieb von Anlagen der Datenverarbeitung von Datenbanken sowie von Telekommunikationsnetzen; Planung, Entwicklung und Projektierung von

Telekommunikations- und Informationsverarbeitungsdiensten

und –einrichtungen, Telekommunikationsnetzen

sowie

dazugehörender Tools; Planung, Beratung, Test und technische Überwachung auf dem Gebiet der Systemintegration

und Produktintegration von Telekommunikationsnetzen und

der Datenverarbeitung; elektronische Dienstleistungen, nämlich das Sammeln, Speichern, Übersetzen, Weiterleiten oder

Verteilen von Daten, Informationen, Abbildungen, Video- und

Audiosequenzen, Anbieten und Mitteilen von auf einer

Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere auch

mittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme;

Entwicklung, Erstellung und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die Anmeldung wegen fehlender

Unterscheidungskraft zurückgewiesen, weil sie in der ohne weiteres verständlichen Bedeutung "die Welt der Mobilkommunikation innovierend" lediglich anpreisend die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Bestimmung bzw Eignung beschreibe.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Eine Begründung der Beschwerde ist

nicht zu den Akten gelangt. Im patentamtlichen Verfahren hat sie die angemeldete

Bezeichnung in ihrer Gesamtheit mit näheren Ausführungen für schutzfähig

erachtet und insbesondere eine zergliedernde Betrachtung beanstandet.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 9

vom 30. August 2001 aufzuheben.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke

Innovating the mobile world ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Ihr fehlt jegliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.

Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Anmeldung

erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (st Rspr vgl BGH I ZB 10/99 vom

28. Februar 2002 – BONUS II; MarkenR 2001, 209, 210 - Test it; MarkenR 2001,

306, 307 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER jeweils mwN).

Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und

Werbeslogans auszugehen. Zu prüfen ist, ob die Wortfolge einen primär

beschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus für die angemeldeten

Waren und Dienstleistungen Unterscheidungskraft zukommt, wobei nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine noch so geringe Unterscheidungskraft zur Überwindung dieses Schutzhindernisses ausreichen soll (vgl BGH aaO

jeweils mwN). Indizien für die Eignung, die Waren und Dienstleistungen eines

bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können danach

Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz sowie die Mehrdeutigkeit und

Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge bzw Werbeaussage sein, wobei auch

einer für sich genommen eher einfachen Aussage nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden kann (vgl BGH aaO – Test it;

GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist dagegen bei beschreibenden Angaben und Anpreisungen oder

Werbeaussagen allgemeiner Art sowie in der Regel längeren Wortfolgen auszugehen. So liegt der Fall hier.

Das englische Wort "innovating" (= innovierend) – grammatisch das Gerundium

des Verbs "to innovate" - ist lateinischen Ursprungs, mit den Wörtern "innovieren,

Innovation" Bestandteil der deutschen Sprache (vgl Duden, Das große Fremdwörterbuch 2. Aufl S 621) und bedeutet "erneuernd, verändernd, Neuerungen einführend" (vgl Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, Englisch-Deutsch Band I S 936).

"Mobile" ist im Englischen wie im Deutschen – hier mit dem Wort "mobil" - allgemein das Wort für "beweglich, tragbar" (Langenscheidts Großwörterbuch Englisch

Teil I Englisch-Deutsch S 726; Duden aaO S 881). Im Englischen ist "mobile"

zudem die Kurzform von "mobile phone" (= Mobiltelefon, Handy vgl Langenscheidt

aaO; Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik Band II Englisch-Deutsch

S 832). Darüber hinaus wird "mobile" bzw "mobil" mit der wachsenden Bedeutung

des Internet allgemein als Hinweis auf solche Geräte verwendet, die den mobilen

Zugriff auf das Internet ermöglichen, also den Zugang von unterwegs, "fern der

heimischen Telefondose" verschaffen (vgl zB Heise, c´t 9/2002, Titel "Mit

Notebook, PDA und Handy ans Netz-Internet mobil"; S 104 "Handarbeit-

Unterwegs ins Netz"; S 92 "Überall am Netz-Unterwegs E-mail, Web, WAP,

Unified Messaging, Terminplaner und Adressbuch nutzen"). Dies ist auch der in

diesem Marktsegment tätigen Anmelderin bekannt; sie nennt zum Beispiel den

Geschäftsbereich, der sich mit Produkten und Service für mobile Kommunikationstechnologie und das Mobilfunkgeschäft befaßt "Siemens Mobile" (vgl

www.siemens-mobile.de). Lediglich zur Veranschaulichung wird darauf hingewiesen, daß der Name der internationalen Fachmesse für mobile Kommunikation

"Mobile World" lautet (www.m-commerceworld.de).

Das englische Wort "world" bedeutet "Welt" und wird neben dem Hinweis auf die

Erde gedanklich regelmäßig mit einem in sich geschlossenen Lebensbereich verbunden (zB Welt der Arbeit, des Sports vgl Duden, Das große Wörterbuch der

deutschen Sprache, 3. Aufl Band 10 S 4480; im Englischen zB sporting world,

animal world, business world, financial world, vgl Duden Oxford, Großwörterbuch

Englisch, 2. Aufl S 1698; Eichborn aaO Band II S 1100).

Die angemeldete, sprachüblich gebildete Wortfolge lautet in ihrer Gesamtheit "den

Mobil-Bereich innovierend/die Mobil-Welt innovierend" (seien es Mobiltelefone

oder andere mobile Endgeräte) und wird in ihrer deutschen Bedeutung von den

hier maßgeblichen

inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt.

Sämtliche Wörter gehören entweder zum Grundwortschatz, sind in der deutschen

Sprache vorhanden oder im Inland geläufige Begriffe. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die beteiligten Verkehrskreise in diesem Bereich, der vielfach deutsche Fachwörter gar nicht erst hat aufkommen lassen, an den Gebrauch der englischen Sprache gewöhnt sind.

Die angemeldete Wortfolge bescheinigt in zeitgemäßer und werbeüblicher Form

sämtlichen so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen die Eigenschaft

einer Neuerung und weist anpreisend darauf hin, daß damit neuartige, fortschrittliche Lösungen im Bereich der mobilen Endgeräte für den Internetzugriff angeboten werden und die Software und Dienstleistungen mit den darin enthaltenen

Diensten hierauf bezogen sind. In diesem Bereich wird die besondere Bedeutung

von Innovation durch die wachsende multimediale Vielfalt des Web und die derzeitigen Anstrengungen der Telekommunikationsindustrie im Übergang von GSM

auf UTMS verdeutlicht: die schnelle Übertragung großer Datenmengen erfordert

schnellere Übertragungstechniken und bessere multimediale Fähigkeiten; es

bedarf neuer Systeme, neuer Endgeräte, neuer Netze zB bei Mobilfunkgeräten,

Sende-/empfangsanlagen, Schalteinheiten und Software sowie neuer Dienste (vgl

Heise, c´t aaO; vgl auch Süddeutsche Zeitung 2000 Nr 49, Umwelt, Wissenschaft,

Technik, Die Mobilmachung des

Internet; vgl Süddeutsche Zeitung vom

20. März 2001, Wissenschaft, Die Smartphones kommen). Die zuletzt genannten

Dienste ermöglichen aufgrund der möglichen, größeren Datenmengen zB mobil

den Zugriff auf Lokalisierung des Kunden, Navigation, Theaterprogramm, Ticketservice usw (vgl Süddeutsche Zeitung 2001 Nr 84 S 48, Alle Informationen in

einem Handy).

Ein phantasievoll wirkender Überschuß, der den Verkehr veranlassen könnte, in

der Wortfolge einen Hinweis zur Kennzeichnung der Herkunftsstätte zu sehen,

kann der Anmeldung unter diesen Umständen nicht beigemessen werden. Diese

Wortfolge weist auch keine solche Kürze, Originalität, Prägnanz oder Mehrdeutigkeit auf, die zu einem unterscheidungskräftigen Werbeslogan führen könnte. Die

Sachaussage ist klar erkennbar. Die angenommene beschreibende Sachaussage

geht entgegen der Auffassung der Anmelderin auch nicht auf eine unzulässige

zergliedernde Betrachtung des Anmeldezeichens zurück (vgl BGH GRUR 1996,

771 - THE HOME DEPOT). Sie beruht hier gerade nicht auf einer nach deren einzelnen Bestandteilen analysierenden Betrachtungsweise, sondern darauf, daß der

beanspruchten Wortkombination

in

ihrer Gesamtheit die Bedeutung einer

beschreibenden, anpreisenden Sachaussage zukommt.

Fehlt der angemeldeten Marke danach bereits die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, kann für die Entscheidung dahinstehen, ob die

Eintragung auch wegen eines Freihaltungsbedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG zu versagen wäre.

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Fa