Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 21.08.2002 – 29 W (pat) 166/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. August 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 31 087.8

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2002 durch die Vorsitzende

Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und den Richter Guth 6.70

beschlossen:

1. Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Januar 2000

wird insoweit aufgehoben als die Anmeldung für die

Waren und Dienstleistungen "Verkaufsautomaten und

Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Geschäftsführung; Finanzwesen;

Immobilienwesen" zurückgewiesen worden ist.

2.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I

MediaView

soll für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9: Elektrische, elektronische, optische, Meß-,

Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und

-instrumente

(soweit

in Klasse 9 enthalten);

Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder

Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für

geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer.

Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte

und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen

Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel).

Klasse 35: Werbung und Geschäftsführung.

Klasse 36: Finanzwesen, Immobilienwesen.

Klasse 38: Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von

Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung durch Beschluß vom 24. Januar 2000 durch eine Beamtin des höheren Dienstes zurückgewiesen, weil die angemeldete Marke lediglich ein Hinweis

darauf sei, daß die beanspruchten Waren und Dienstleistungen für eine entsprechende Mediendarstellung geeignet und bestimmt seien. Die Zusammenschreibung der geläufigen fremdsprachigen Begriffe "Media" als gängige Kurzform für

die modernen Massenmedien und "View" als englisches Wort für "Ansicht, Darstellung" führten nicht zur Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der Anmeldemarke könne

kein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Auch handele es sich

nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde.

Selbst wenn die beteiligten Verkehrskreise in der Marke eine Kombination von

zwei Einzelbestandteilen, nämlich "Media" und "View" erblicken sollten – was bei

einer flüchtigen Betrachtung fraglich sei – fehle der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft. Das Wort "Media" habe die lexikalische Bedeutung

eines "stimmhaften Lautes, der durch Aufhebung eines Verschlusses entsteht". Es

mangele an einem lexikalischen Nachweis, daß "Media" eine gängige Kurzform für

die modernen Massenmedien sei. Da "Media" zudem aufgrund der allgemeinen

Lebenserfahrung mehrdeutig gebraucht werde, besitze dieses Wort keinen eindeutigen Bedeutungsgehalt für die konkret in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen. Dem Wortbestandteil "View" fehle es ebenfalls an einem ohne weiteres

faßbaren Sinnzusammenhang hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen. "View"

habe als Fremdwort in die deutsche Sprache keinen Eingang gefunden und werde

vom Verkehr nicht verstanden. Daneben weise das Wort "View" mehrere Bedeutungen auf, nämlich: Sicht, Aussicht, Ansicht, Meinung, etwas beabsichtigen,

betrachten, besichtigen, sehen. Bereits der Einzelbegriff "View", wie die gesamte

Anmeldemarke, seien unterscheidungskräftig, weil die Anmeldemarke in ihrer Ausgestaltung für den Betrachter überraschend sei. Da die Anmeldemarke weder in

ihren Einzelbestandteilen noch in ihrer Gesamtheit einen eindeutigen unmittelbar

beschreibenden Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufweise,

sei sie weder jetzt noch künftig freihaltebedürftig.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Der Senat hat der Anmelderin Unterlagen und Recherchematerial zur Kenntnisnahme übersandt.

II

Die zulässige Beschwerde hat nur teilweise Erfolg. Hinsichtlich der Zurückweisung

der Beschwerde stehen der Anmeldung die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2

Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.

Die angemeldete Marke besteht erkennbar aus den Begriffen "Media" und "View",

die zu der neuen Gesamtbezeichnung "MediaView" zusammengesetzt sind. Die

Wortkombination entspricht dabei nicht nur den Regeln der deutschen wie der

englischen Sprache, bei der ca 80 % der Neuwörter aus zwei Substantiven

zusammengefügt sind. Sie ist wie zahlreiche vergleichbare, bereits existierende

Fachwörter oder Sachbegriffe mit "Media" gebildet, wie zB Mediaanalyse, Mediaforschung, MediaStrategie, MediaAgentur, Mediafachleute und media concept,

media Company, media allocation, media guide, mediamix sowie die weiteren in

den übersandten Belegen genannten Beispiele. Der Senat vermag daher nicht zu

erkennen, inwiefern die angemeldete Marke für den Betrachter in ihrer Ausgestaltung überraschend sein und sich erst nach einigem Nachdenken und grammatikalischen Überlegungen erschließen soll. Die Tatsache, daß der Wortbestandteil

"View" groß geschrieben ist, erleichtert dessen schnelleres Erfassen, nimmt der

Gesamtbezeichnung aber nicht ihren ohne weiteres verständlichen Begriffsinhalt

von "Medienüberblick". Denn das Wort "Media" ist als Plural von "Medium" sowohl

in die deutsche wie in die englische Sprache mit der Bedeutung von "Medien,

Kommunikationsmittel, Mittel, die der Vermittlung von Informationen, der Unterhaltung und der Belehrung dienen, wie zB Zeitung, Film, Tonband" eingegangen (vgl

Duden Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl; v. Eichborn Die Sprache unserer

Zeit, Englisch-Deutsch; Wahrig Deutsche Rechtschreibung jeweils unter den

Stichwörtern "Medium" und "Media"). Im Bereich der Werbung werden unter

"Media" die als "Werbeträger, Reklamemittel" verwendeten Kommunikationsmittel

– insbesondere die der Massenmedien Rundfunk, Fernsehen, Film, Presse sowie

des neuen Mediums Internet – verstanden. Bei dem Bestandteil "View" handelt es

sich um ein Grundwort der englischen Sprache, bei dem in bezug auf "Druckereierzeugnisse und Lehr- und Unterrichtsmittel" sowie bei Dienstleistungen der "Werbung" und der "Telekommunikation" die Bedeutung von "Sicht, Ansicht, Meinung,

Überblick" im Vordergrund steht (vgl PONS COLLINS Großwörterbuch Deutsch-

Englisch 1997, 1691; DUDEN OXFORD Großwörterbuch Englisch, 1990, 803).

Wird die angemeldete Gesamtbezeichnung in Verbindung mit Kommunikationsmitteln und –geräten der Klasse 9, mit elektronischen Datenträgern und Printmedien

sowie mit Werbe- und Telekommunikationsdienstleistungen verwendet, so kann

sie als unmittelbar beschreibende Sachbezeichnung iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

dienen. Diese können nämlich einen "Medienüberblick" geben, ihn vermitteln, zum

Inhalt haben oder dafür bestimmt und geeignet sein.

Diese Beurteilung wird durch die Ermittlungen des Senats gestützt, die eine Verwendung des Begriffs "Mediaview" für eine Softwareübersicht von Spielen, Titeln

und Audio-CDs ergeben hat. Deshalb ist die angemeldete Marke insoweit als zur

Beschreibung geeignete Sachbezeichnung freizuhalten.

Da der angemeldeten Marke somit für einen Teil der beanspruchten Waren und

Dienstleistungen ohne weiteres Nachdenken der beschreibende Begriffsinhalt von

"Medienüberblick, Mediensicht" zugeordnet werden kann, fehlt ihr nach den

Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, von denen der Senat ausgeht, insoweit auch jegliche Unterscheidungskraft (st Rspr BGH WRP 2001, 1082,

1083 – marktfrisch; zuletzt BGH MarkenR 2002, 338 – Bar jeder Vernunft; EuGH

MarkenR 2002, 391 – Company Line).

Dagegen kommt der Gesamtaussage "Medienüberblick" für die Waren "Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Büroartikel (ausgenommen Möbel)" und die Dienstleistungen "Geschäftsführung; Finanzwesen; Immobilienwesen" keine beschreibende Bedeutung zu. Für den Verkehr besteht somit

keine Veranlassung, dem Zeichen nur eine inhaltliche Beschreibung dieser Waren

oder Dienstleistungen zu entnehmen, so daß der angemeldeten Marke hierfür

nicht jegliche Unterscheidungskraft fehlt und auch kein Freihaltebedürfnis besteht.

Grabrucker

Pagenberg

Guth

Fa