Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 27.08.2002 – 27 W (pat) 359/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 20 147.8

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. August 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie

die Richter Dr. van Raden und Schwarz

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 30. August 2000 aufgehoben. 10.99

G r ü n d e

I.

IWSP

Die Bezeichnung

ist für die Waren

"Elektronische Bauelemente"

zur Eintragung als Marke angemeldet worden.

Die Markenstelle hat die angemeldete Marke unter Bezugnahme auf die Gründe

des Beanstandungsbescheides, denen die Anmelderin nicht widersprochen hat,

gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen, weil sie aus einer Fachabkürzung bestehe, die in ihrer Bedeutung von "Integrated Weapon Secret Panel"

die Beschaffenheit und den Zweck der angemeldeten Waren als diskrete waffenintegrierte elektronische Bauelemente unmittelbar und ohne weiteres verständlich

beschreibe. Damit entbehre sie nicht nur jeglicher Unterscheidungskraft, sondern

unterliege auch einem Freihaltungsbedürfnis zugunsten der Mitbewerber.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, daß die

Buchstabenfolge "IWSP" ausweislich der beigefügten Druckschrift aus der Initiale

ihres Firmennamens und der Abkürzung "WSP" für "Wafer Scale Package" gebildet sei. Der tatsächliche Gebrauch der Bezeichnung "IWSP" in der Bedeutung "Integrated Weapon Secret Panel" sei von der Markenstelle ohne konkreten Nachweis lediglich behauptet worden. Außerdem fehle es auch an einem als relevant

zu erachtenden beschreibenden Bezug zu den angemeldeten Waren, weil diese

elektronische Bauelemente für alle Bereiche umfassten. Es dürfe daher nicht allein

auf den Einsatz für militärische Zwecke abgestellt werden.

Die Anmelderin hat ihr Warenverzeichnis im Beschwerdeverfahren auf "elektronische Bauelemente, nicht zum Einbau in Waffen oder zum Einsatz im Zusammenhang mit Waffen bestimmt" eingeschränkt.

II.

Die Beschwerde ist begründet. Der angemeldeten Marke stehen jedenfalls nach

der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Beschränkung des Warenverzeichnisses Eintragungshindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht mehr

entgegen.

Die Buchstabenfolge "IWSP" stellt nach der zutreffenden - wenn auch nicht durch

die Angabe der Fundstelle belegten - Feststellung der Markenstelle eine Fachabkürzung des Begriffs "Integrated Weapon Secret Panel" dar (vgl Acronyms, Initialisms & Abbreviations Dictionary 1992, Vol 1 Part 2: G-O, S 1777). Hierbei mag es

sich zwar um einen sehr speziellen Fachausdruck handeln, dessen Anwendungsbereich entsprechend begrenzt ist. Das gilt erst recht für die Abkürzung "IWSP".

Wegen des unmittelbar beschreibenden Bezugs, den die lexikalisch nachweisbare

einzige Bedeutung von "Integrated Weapon Secret Panel" zu elektronischen Bauelementen als wesentlichen Bestandteilen für die Ausrüstung und insbesondere

Steuerung von Waffen aufweisen, kann aber ein konkretes Freihaltungsbedürfnis

an der Abkürzung "IWSP" nicht ausgeschlossen werden (vgl auch BPatG GRUR

1999, 330 – CT; BPatGE 38, 182 – MAC). Erfolgt die Anmeldung für einen umfassenden Warenoberbegriff, wie vorliegend "elektronische Bauelemente", müssen

die Schutzvoraussetzungen auch für sämtliche hierunter fallenden Waren gegeben sein (vgl BGH GRUR 2002, 258 – AC). Für welche Waren bzw welche Zwekke die angemeldete Kennzeichnung nach dem Willen des Anmelders tatsächlich

eingesetzt werden soll, kann bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit ebensowenig

berücksichtigt werden wie die Bedeutung, die der Anmelder der Marke aus seiner

subjektiven Sicht beilegt (hier: Buchstabe "I" als Initiale ihres Firmennamens und

"WSP" für Wafer Scale Package).

Die Anmelderin hat jedoch mit der nunmehrigen Beschränkung des Warenverzeichnisses auf "Elektronische Bauelemente, nicht zum Einbau in Waffen oder

zum Einsatz in Zusammenhang mit Waffen bestimmt" ausdrücklich solche Waren

ausgenommen, die zum Einsatz in Waffen geeignet sind. Damit sind die gegen

den Schutz der Buchstabenfolge "IWSP" bestehenden Gründe entfallen. Es besteht im Bereich der noch beanspruchten Waren weder ein Interesse der Mitbewerber an der Verwendung der Buchstabenfolge "IWSP" noch vermittelt sie den

angesprochenen militärisch nicht vorgebildeten Verkehrskreisen eine ohne weiteres verständliche beschreibende Aussage ohne jede betriebliche Hinweiswirkung

Dr. Schermer

Schwarz

Dr. van Raden