Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 27.08.2002 – 27 W (pat) 359/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 20 147.8
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. August 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie
die Richter Dr. van Raden und Schwarz
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 30. August 2000 aufgehoben. 10.99
G r ü n d e
I.
IWSP
Die Bezeichnung
ist für die Waren
"Elektronische Bauelemente"
zur Eintragung als Marke angemeldet worden.
Die Markenstelle hat die angemeldete Marke unter Bezugnahme auf die Gründe
des Beanstandungsbescheides, denen die Anmelderin nicht widersprochen hat,
gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen, weil sie aus einer Fachabkürzung bestehe, die in ihrer Bedeutung von "Integrated Weapon Secret Panel"
die Beschaffenheit und den Zweck der angemeldeten Waren als diskrete waffenintegrierte elektronische Bauelemente unmittelbar und ohne weiteres verständlich
beschreibe. Damit entbehre sie nicht nur jeglicher Unterscheidungskraft, sondern
unterliege auch einem Freihaltungsbedürfnis zugunsten der Mitbewerber.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, daß die
Buchstabenfolge "IWSP" ausweislich der beigefügten Druckschrift aus der Initiale
ihres Firmennamens und der Abkürzung "WSP" für "Wafer Scale Package" gebildet sei. Der tatsächliche Gebrauch der Bezeichnung "IWSP" in der Bedeutung "Integrated Weapon Secret Panel" sei von der Markenstelle ohne konkreten Nachweis lediglich behauptet worden. Außerdem fehle es auch an einem als relevant
zu erachtenden beschreibenden Bezug zu den angemeldeten Waren, weil diese
elektronische Bauelemente für alle Bereiche umfassten. Es dürfe daher nicht allein
auf den Einsatz für militärische Zwecke abgestellt werden.
Die Anmelderin hat ihr Warenverzeichnis im Beschwerdeverfahren auf "elektronische Bauelemente, nicht zum Einbau in Waffen oder zum Einsatz im Zusammenhang mit Waffen bestimmt" eingeschränkt.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Der angemeldeten Marke stehen jedenfalls nach
der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Beschränkung des Warenverzeichnisses Eintragungshindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht mehr
entgegen.
Die Buchstabenfolge "IWSP" stellt nach der zutreffenden - wenn auch nicht durch
die Angabe der Fundstelle belegten - Feststellung der Markenstelle eine Fachabkürzung des Begriffs "Integrated Weapon Secret Panel" dar (vgl Acronyms, Initialisms & Abbreviations Dictionary 1992, Vol 1 Part 2: G-O, S 1777). Hierbei mag es
sich zwar um einen sehr speziellen Fachausdruck handeln, dessen Anwendungsbereich entsprechend begrenzt ist. Das gilt erst recht für die Abkürzung "IWSP".
Wegen des unmittelbar beschreibenden Bezugs, den die lexikalisch nachweisbare
einzige Bedeutung von "Integrated Weapon Secret Panel" zu elektronischen Bauelementen als wesentlichen Bestandteilen für die Ausrüstung und insbesondere
Steuerung von Waffen aufweisen, kann aber ein konkretes Freihaltungsbedürfnis
an der Abkürzung "IWSP" nicht ausgeschlossen werden (vgl auch BPatG GRUR
1999, 330 – CT; BPatGE 38, 182 – MAC). Erfolgt die Anmeldung für einen umfassenden Warenoberbegriff, wie vorliegend "elektronische Bauelemente", müssen
die Schutzvoraussetzungen auch für sämtliche hierunter fallenden Waren gegeben sein (vgl BGH GRUR 2002, 258 – AC). Für welche Waren bzw welche Zwekke die angemeldete Kennzeichnung nach dem Willen des Anmelders tatsächlich
eingesetzt werden soll, kann bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit ebensowenig
berücksichtigt werden wie die Bedeutung, die der Anmelder der Marke aus seiner
subjektiven Sicht beilegt (hier: Buchstabe "I" als Initiale ihres Firmennamens und
"WSP" für Wafer Scale Package).
Die Anmelderin hat jedoch mit der nunmehrigen Beschränkung des Warenverzeichnisses auf "Elektronische Bauelemente, nicht zum Einbau in Waffen oder
zum Einsatz in Zusammenhang mit Waffen bestimmt" ausdrücklich solche Waren
ausgenommen, die zum Einsatz in Waffen geeignet sind. Damit sind die gegen
den Schutz der Buchstabenfolge "IWSP" bestehenden Gründe entfallen. Es besteht im Bereich der noch beanspruchten Waren weder ein Interesse der Mitbewerber an der Verwendung der Buchstabenfolge "IWSP" noch vermittelt sie den
angesprochenen militärisch nicht vorgebildeten Verkehrskreisen eine ohne weiteres verständliche beschreibende Aussage ohne jede betriebliche Hinweiswirkung
Dr. Schermer
Schwarz
Dr. van Raden
Pü