Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 27.08.2002 – 27 W (pat) 40/02

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 399 21 262

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. August 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Dr. Schermer sowie der Richter Dr. van Raden und Schwarz

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Januar 2002 ist wirkungslos, soweit die angegriffene Marke 399 21 262 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 004 151 gelöscht worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 25. Januar 2002 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 399 21 262 wegen des Widerspruchs

aus der Marke 1 004 151 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und

fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3

Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang

der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch

erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,

56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Schermer

Dr. van Raden

Schwarz