Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 27.08.2002 – 27 W (pat) 65/02
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
1. …
2. …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 301 39 022.3
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. August 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Dr. Schermer sowie der Richter Dr. van Raden und Schwarz 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
24. Januar 2002 aufgehoben.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I
Captain Nemo
soll als Wortmarke für "Computer-Programme" in das Register eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Unter Bezugnahme auf den Zwischenbescheid
vom 22. Oktober 2001, dem der Anmelder nicht widersprochen hatte, ist ausgeführt, "Captain Nemo" sei eine literarische Gestalt eines Romans von Jules Verne;
in bezug auf die angemeldeten Waren beschreibe die Anmeldemarke daher nur
deren Inhalt, nämlich dass es sich um Computer-Spielprogramme handele.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Sie meinen,
es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass die angemeldete Marke nicht
die deutsche Schreibweise der Romanfigur wiedergebe, die richtig "Kapitän Nemo" laute; schon aus diesem Grund könne kein Freihaltebedürfnis im Inland bestehen. Im Übrigen beschreibe die englischsprachige Bezeichnung keine Eigenschaften des konkreten Produkts. Sofern die Verbraucher mit der Marke "Captain
Nemo" überhaupt eine bestimmte Vorstellung verknüpfen könnten, sei diese zu
diffus, um irgendwelche Eigenschaften eines Computerprogramms zu beschreiben. Ein Computerspiel dieses Namens sei auch bislang nicht bekannt; sofern im
Internet die Bezeichnung "Captain Nemo" auftauche, beziehe sie sich ausschließlich auf Produkte der Anmelder, welche die Marke auch schon seit längerem benutzten, so dass auch von einer Verkehrsdurchsetzung auszugehen sei.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da der Eintragung der angemeldeten Marke entgegen der Auffassung der Markenstelle keine Schutzhindernisse, insbesondere nicht eine mangelnde Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG) oder ein bestehendes Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegenstehen.
Zwar ist die Bezeichnung "Captain Nemo" dem Namen einer Hauptperson aus
dem 1870 erschienen Roman "Vingt Mille Lieues sous les Mers" ("Zwanzigtausend Meilen unter dem Meer") des französischen Schriftstellers Jules Verne entnommen (vgl hierzu Kindlers Neues Literatur Lexikon, 1988, Band 17, S 18 f).
Dies allein rechtfertigt aber nicht die Annahme, die Anmeldemarke beschreibe
mögliche Eigenschaften der beanspruchten Waren "Computer-Programme", oder
der Verkehr messe ihr keine herkunftshinweisende Funktion bei, weil er sie nur als
solche, dh als (bekannten) Namen und nicht als Produktbezeichnung aufnehme.
Soweit die Markenstelle eine beschreibende Angabe daraus hergeleitet hat, dass
der Verkehr mit dem Anmeldezeichen allein die Vorstellung verbinde, bei den vorgenannten Waren handele es sich um Computerspiel-Software, kann dem nicht
gefolgt werden. Denn zu einer solche Annahme werden die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich wegen der Art der beanspruchten Waren um alle
Endverbraucher handelt, weil Computerprogramme über zahlreiche Vertriebswege
einschließlich großer nicht auf Computerwaren spezialisierter Kaufhäuser angeboten werden, nur gelangen, wenn ihnen entweder bereits Spiele jeglicher Art bekannt wären, die allgemein mit dem Namen "Captain Nemo" (einschließlich eventueller weiterer anderssprachiger Abweichungen wie "Capitaine Nemo" oder "Kapitän Nemo") benannt werden, oder wenn jedenfalls maßgebliche Teile des Verkehrs aus der Bezeichnung, wenn sie ihr an Computerprogrammen begegnen, allein darauf schließen, dieses enthalte ein Spielprogramm, was sich für sie etwa
aus der Kenntnis des Romaninhalts ergeben kann. Beides lässt sich jedoch nicht
feststellen.
Weder in herkömmlichen Spiele-Lexika noch bei Abfragen bei Spiele-Datenbanken im Internet konnte der Senat ein Gesellschafts-, Karten-, Computer- oder sonstiges Spiel ausfindig machen, welches als "Captain Nemo" oder ähnlich bezeichnet wird oder in dem eine Spielfigur so genannt wird. Es kann daher nicht davon
ausgegangen werden, die angesprochenen Verkehrskreise würden die Anmeldemarke, wenn sie ihr in Zusammenhang mit Computerprogrammen begegnen, nur
in der Weise verstehen, dass es sich bei diesen um ein Computerspiel handele,
welches ein schon bekanntes gleichnamiges Spiel enthält oder nachahmt.
Ein solcher Schluss wird sich ihnen auch nicht aus anderen Gründen aufdrängen.
Zwar ist der Verkehr daran gewöhnt, dass es Spiele, insbesondere Computerspiele, gibt, die nach bekannten Roman- oder Filmfiguren benannt sind, wobei die jeweilige Roman- oder Filmhandlung Grundlage der Spielanlage ist; beispielsweise
seien hier die Computerspiele "Harry Potter und der Stein der Weisen" und "Pokémon" genannt (vgl hierzu die Aufzählung der Computerspiele auf der Webseite
http://de.dir.yahoo.com/Computer_und_Technik/Software/ Computerspiele/Titel/alle_eintra). Dies berechtigt aber nicht zu der Annahme, der Verkehr werde bei jedem nach einer literarischen Gestalt benannten Computerprogramm unmittelbar
und ohne weiteres analysierendes Nachdenken den Schluss ziehen, dass es sich
um ein (Computer-)Spiel handelt.
Zwar sind Bezeichnungen von Waren und Dienstleistungen, die sich von Namen
- auch nur vom bloßen Hörensagen oder aufgrund von Presseberichten - sehr bekannter Roman- oder Filmfiguren ableiten, geeignet, den Inhalt bestimmter Waren
und Dienstleistungen zu beschreiben, weil die Namen solcher Figuren aufgrund
der ihnen in den literarischen oder filmischen Werken zugeschriebenen Charakterzüge zu einem allgemeinen Begriff für einen bestimmten Charakter und für bestimmte Eigenschaften geworden sind, die auch Merkmale dieser Waren und
Dienstleistungen sein können (vgl BPatGE 42, 250, 254 – Winnetou). Bei den hier
in Rede stehenden Waren "Computer-Programme" ist aber zu berücksichtigen,
dass sie alle erdenklichen Inhalte haben können; darin unterscheiden sie sich
maßgeblich von den Waren "Druckereierzeugnisse" und den Dienstleistungen "Filmproduktion; Veröffentlichung von Büchern und Zeitschriften", die mit den
Medien Buch und Film, welche den Namen "Winnetou" allgemein bekannt gemacht haben, nicht nur in engem Zusammenhang stehen, sondern auf einen mit
diesen weitgehend identischen Gegenstandsbereich begrenzt sind. Demgegenüber kann eine Software auch Zwecken dienen, die mit dem Ursprungsmedium,
aus welchem der Name "Captain Nemo" stammt, nichts mehr gemein haben; so
vertreibt etwa die amerikanischen Firma Runtime Software unter der Bezeichnung "Captain Nemo" ein reines Dateiverwaltungsprogramm (vgl deren Webseite
http://www.runtime.org/ captain.htm). Inhalt und Einsatzbereich einer Software
lässt sich daher stets nur in Zusammenhang mit weiteren Angaben ermitteln. Der
Produktbezeichnung allein kann der Verkehr einen solchen sachlichen Hinweis
nur entnehmen, wenn er eindeutig den Inhalt der hiermit gekennzeichneten Software wiedergibt. Es ist aber nicht ersichtlich, dass "Captain Nemo" bzw "Kapitän
Nemo" massgeblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise überhaupt als
Figur des Romans von Jules Verne oder eines auf seiner Grundlage gedrehten
Films bekannt ist, geschweige denn dass sie hiermit ganz bestimmte Eigenschaften verbinden. Um der Anmeldemarke einen Sachhinweis auf den Inhalt der damit
gekennzeichneten Software zu entnehmen, bedürfte es daher schon einiger Überlegungen und Nachforschungen des angesprochenen Publikums, indem es von
dem Namen "Captain Nemo", selbst wenn dieser ihm bekannt ist, nicht nur auf bestimmte allgemeine Eigenschaften schließt, sondern diese auch mit einer von vielen möglichen Verwendungszwecken der beanspruchten Software verbindet; zu
solchen analysierenden Schritten neigt der Verkehr aber in der Regel nicht (st.
Rspr., vgl BGH GRUR 1992, 515, 516 – Vamos; GRUR 1994, 730. 731 – VALUE,
GRUR 1995, 269, 270 – U-KEY).
Es sind daher keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Anmeldemarke die
erforderliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren fehlt, oder ein bestehendes oder künftiges Bedürfnis zur Freihaltung der Bezeichnung im Interesse
von Mitbewerbern gegeben ist.
Da auch sonstige Eintragungshindernisse nicht ersichtlich sind, kann der Anmeldemarke der begehrte Schutz nicht versagt werden. Aus diesem Grund war der
anderslautende Beschluss der Markenstelle somit aufzuheben.
Dr. Schermer
Dr. van Raden
Schwarz
Pü