Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 27.08.2002 – 33 W (pat) 253/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 22 727.2
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker
beschlossen:
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. 10.99
G r ü n d e
Der Senat hält die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3 iVm
Abs 4 MarkenG aus Billigkeitsgründen für angebracht.
Denn die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat
in ihrem Beschluß vom 12. September 2000, durch den die Anmeldung der Wortmarke "SmartFeedback" zurückgewiesen worden ist, den am 14. Juli 2000 beim
Patentamt eingegangenen Schriftsatz, mit dem der Anmelder der Beanstandung
der Markenstelle widersprochen hat, nicht berücksichtigt und somit das Recht des
Anmelders auf rechtliches Gehör (§ 59 Abs 2 MarkenG) verletzt.
Wenn die Entscheidung der Markenstelle unter Berücksichtigung der Argumente
des Anmelders sachgerecht begründet worden wäre, hätte sich die Einlegung der
Beschwerde erübrigt, wie die inzwischen - nach Erörterung der Rechtslage mit
dem Senat - erfolgte Zurücknahme der Anmeldung zeigt.
Winkler
Kätker
v.Zglinitzki
Hu