Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 27.08.2002 – 33 W (pat) 286/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 286/00 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 6.70
betreffend die Marke 397 26 814
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters v. Zglinitzki und des Richters k. A. Kätker
beschlossen:
1. Auf Antrag des Markeninhabers erhält das Dienstleistungsverzeichnis der Marke 397 26 814 im Wege der Teillöschung folgende Fassung:
"Unternehmensberatung auf den Gebieten: Managementtraining
und Qualitätssicherung einschließlich Planung, Organisation
und Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen;
Ausbildung, Schulung, Qualifizierung von Mitarbeitern von Unternehmen und Organisationen im Bereich des Managements
(betriebswirtschaftliche Unternehmensführung, Personalmanagement) und der Betriebswirtschaft"
2. Es wird festgestellt, dass der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. August 2000 wirkungslos ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 23. August 2000 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der angegriffenen Marke gemäß
§ 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
angeordnet.
Hiergegen hat der Inhaber der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und die Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses im
Wege der Teillöschung beantragt.
Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch zurückgenommen.
Nach der Rücknahme des Widerspruchs ist in entsprechender Anwendung von
§ 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der Beschluss wirkungslos
ist (vgl. BGH BlfPMZ 1998, 367 – Puma).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Winkler
v. Zglinitzki
Kätker
Cl