Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 28.08.2002 – 26 ZA (pat) 2/02

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

- zu 26 W(pat)151/01 -

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In dem Akteneinsichtsverfahren

… 10.99

betreffend die Markenanmeldung 301 03 970

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie der Richterin Eder und des Richters Kätker

beschlossen:

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten gewährt.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist ein "Antrag auf Markenschutz" für die

Bezeichnung

HAPPY DRINK

für Waren der Klassen 32 und 33 eingegangen. Die angemeldete Bezeichnung ist

noch nicht zur Eintragung in das Markenregister gelangt. Das Verfahren ist in der

Beschwerde.

Die Antragstellerin hat Einsicht in die Akten dieser Anmeldung beantragt. Zur Begründung führt sie aus, die Antragsgegnerinnen hätten sie verklagt u.a. mit dem

Antrag, ihre Marke nicht zu nutzen. Zudem laufe gegen die der Antragstellerin gehörende Marke 301 13 357.3/32 "Happy Water" ein Widerspruchsverfahren aus

der Marke der Antragsgegnerinnen. Laut einer Verfügung des Deutschen Patent-

und Markenamts (vom 27. März 2001) sei der Marke "Happy Drink" der Zeitrang

des Eingangs noch fehlender Unterlagen zuerkannt worden. Dies sei bedeutsam,

weil es zur Folge haben könne, daß ihre Anmeldung im Zeitrang vor diejenige der

Gegenseite rücke, so daß der Widerspruch aus der Marke "Happy Drink" gegen

ihre Marke (auch) wegen fehlender Priorität erfolglos bleiben müsse.

Die Antragsgegnerinnen haben dem Akteneinsichtsantrag widersprochen und den

Vortrag der Antragstellerin in Frage gestellt.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. Die Antragstellerin hat glaubhaft

gemacht, daß sie ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Akten der Markenanmeldung 301 03 970 hat (§ 82 Abs 3 MarkenG iVm § 62 Abs 1 MarkenG).

Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht ist regelmäßig anzunehmen, wenn

die Kenntnis der Akten für das künftige Verhalten der Antragstellerin bei der Wahrung oder Verteidigung von Rechten bestimmend sein kann. Hierzu genügt ein

rein tatsächliches, insbesondere ein wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin

(Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 62 Rdnr 4). Zu bejahen ist dieses berechtigte Interesse gerade in Fällen, in denen Rechte aus der fraglichen Anmeldung gegenüber der Antragstellerin geltend gemacht werden, insbesondere durch

die Erhebung von Widersprüchen oder Verwarnungen (vgl Althammer/Ströbele,

aaO, § 62 Rdnr 6). Das ist hier der Fall. Die Antragstellerin hat auf die Widerspruchseinlegung gegen ihre Marke durch die Antragsgegnerinnen hingewiesen.

Daß zwischen den Parteien ein Rechtstreit schwebt, ist auch durch die Antragsgegnerinnen selbst in das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

und dem Bundespatentgericht eingebracht worden. Die Antragsgegnerinnen haben sich mit der Einlegung dieses Widerspruchs bewußt aus der vom Gesetzgeber als – bis zur Veröffentlichung der Eintragung - besonders schützenswert angesehenen Position des Anmelders herausbegeben. In diesem Verfahren, in dem

es auch auf die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken ankommt,

kann der Altersrang der Marken eine bedeutende Rolle spielen, denn danach kann

sich die formale Berechtigung zur Einlegung des Widerspruchs beurteilen.

Der Akteneinsicht entgegenstehende schützenswerte Belange der Antragsgegnerinnen, insbesondere Geheimhaltungsinteressen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Albert

Kätker

Eder

Bb