Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 28.08.2002 – 32 W (pat) 270/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 26 340.3
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. August 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter
Dr. Albrecht und Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für
Druckereierzeugnisse; kulturelle Aktivitäten, Veröffentlichung und
Herausgabe von Druckereierzeugnissen auf Ton-, Bild- und Datenträgern; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung
ist die Wortmarke
Excellence.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung in einem Erstbeschluss wegen fehlender Unterscheidungskraft der
Marke und eines Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen. "Excellence" sei
rein beschreibend hinsichtlich "exzellenter" Produkte und Dienstleistungen. Auf
Erinnerung hin wurde der Erstbeschluss hinsichtlich der Dienstleistung "Erstellen
von Programmen für die Datenverarbeitung" aufgehoben; im übrigen wurde die
Erinnerung zurückgewiesen, da der angemeldeten Marke insoweit jegliche
Unterscheidungskraft fehle.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung,
dass "Excellence" nicht zur Qualitätsbeschreibung von Druckereierzeugnissen,
kulturellen Aktivitäten und Verlagstätigkeiten geeignet sei.
Zum Gegenstand des Verfahrens wurde eine Internetrecherche des Senats vom
19. Juli 2002 mit dem Suchsystem "…" gemacht. Zu den Ergebnissen vertritt
die Anmelderin die Auffassung, dass die beanspruchte Marke ausnahmslos auf
englischen Webseiten Verwendung finde, der inländische Verkehr dem Begriff im
Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jedoch keine konkrete
beschreibende Bedeutung zumesse.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung der Marke "Excellence" für
die Waren "Druckereierzeugnisse" und die Dienstleistungen "kulturelle Aktivitäten,
Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen auf Ton-, Bild- und
Datenträgern" steht das Schutzhindernis einer Bezeichnung im Sinne von § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Nach dieser Bestimmung sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die
ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art,
der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen
dienen können. Dabei handelt es sich um keinen abschließenden Katalog. Es ist
vielmehr zu berücksichtigen, dass über die in der Bestimmung selbst gemachten
Angaben und die dort ebenfalls erwähnten sonstigen Merkmale hinaus, auch
andere für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise
bedeutsame Umstände mit Bezug zu den Waren fallen (vgl. BGH BlfPMZ 2000,
54, 55 – Fünfer). "Excellence" ist englisch und ist in das Deutsche mit
"Vortrefflichkeit" zu übersetzen. Die "Vortrefflichkeit" von Druckereierzeugnissen,
kulturellen Aktivitäten und Verlagstätigkeit in Form der Veröffentlichung und
Herausgabe von Druckereierzeugnissen auf Ton-, Bild- und Datenträgern ist ein
bedeutsamer Umstand mit Waren- bzw. Dienstleistungsbezug. Aus der zum
Gegenstand des Verfahrens gemachten Internetrecherche ergibt sich, dass
Gegenstand der
Internet-Seite www.exellence.org die Unterstützung der
Vortrefflichkeit auf akademischen und künstlerischem Gebiet ist ("Surporting
academic and artistic excellence"). Desweiteren gibt es ein "Project for Excellence
in Journalism" (www.journalism.org), das die Hebung des Standards
im
Journalismus zum Gegenstand hat. Im Bereich von Kultur und Verlagstätigkeit
beschreibt der beanspruchte Begriff somit einen durchaus bedeutsamen Umstand.
Dasselbe gilt für den Bereich der Druckereierzeugnisse. So gibt es ein "Reading
Excellence Program" (www.ed.gov) und ein "Center for Excellence in Education"
(tee.indiana.edu), wobei sich letzteres ua auch mit Publikationen befasst. Dies
erlaubt den Schluss, dass "Excellence" auch bei Druckereierzeugnissen für die
umworbenen Abnahmerkreise ein bedeutsamer Umstand mit Warenbezug ist. Das
Schutzhindernis entfällt auch nicht deshalb, weil es sich bei der beanspruchten
Marke um einen englischen Begriff handeln sollte. Selbst wenn es sich um einen
fremdsprachigen Begriff handeln sollte, der für die angesprochenen Verkehrskreise nicht verständlich ist, ist es jedoch gerichtsbekannt, dass die beanspruchten
Waren Gegenstand des
Im- und Exports sind und die beanspruchten
Dienstleistungen grenzübergreifend erbracht werden, so dass auch der
beanspruchte englischsprachige Ausdruck "Excellence" zur Bezeichnung eines
wichtigen Umstandes mit Waren- bzw Dienstleistungsbezug dienen kann.
Winkler
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Na