Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 28.08.2002 – 32 W (pat) 270/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 26 340.3

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. August 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter

Dr. Albrecht und Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für

Druckereierzeugnisse; kulturelle Aktivitäten, Veröffentlichung und

Herausgabe von Druckereierzeugnissen auf Ton-, Bild- und Datenträgern; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung

ist die Wortmarke

Excellence.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung in einem Erstbeschluss wegen fehlender Unterscheidungskraft der

Marke und eines Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen. "Excellence" sei

rein beschreibend hinsichtlich "exzellenter" Produkte und Dienstleistungen. Auf

Erinnerung hin wurde der Erstbeschluss hinsichtlich der Dienstleistung "Erstellen

von Programmen für die Datenverarbeitung" aufgehoben; im übrigen wurde die

Erinnerung zurückgewiesen, da der angemeldeten Marke insoweit jegliche

Unterscheidungskraft fehle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung,

dass "Excellence" nicht zur Qualitätsbeschreibung von Druckereierzeugnissen,

kulturellen Aktivitäten und Verlagstätigkeiten geeignet sei.

Zum Gegenstand des Verfahrens wurde eine Internetrecherche des Senats vom

19. Juli 2002 mit dem Suchsystem "…" gemacht. Zu den Ergebnissen vertritt

die Anmelderin die Auffassung, dass die beanspruchte Marke ausnahmslos auf

englischen Webseiten Verwendung finde, der inländische Verkehr dem Begriff im

Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jedoch keine konkrete

beschreibende Bedeutung zumesse.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung der Marke "Excellence" für

die Waren "Druckereierzeugnisse" und die Dienstleistungen "kulturelle Aktivitäten,

Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen auf Ton-, Bild- und

Datenträgern" steht das Schutzhindernis einer Bezeichnung im Sinne von § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Nach dieser Bestimmung sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die

ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art,

der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen

dienen können. Dabei handelt es sich um keinen abschließenden Katalog. Es ist

vielmehr zu berücksichtigen, dass über die in der Bestimmung selbst gemachten

Angaben und die dort ebenfalls erwähnten sonstigen Merkmale hinaus, auch

andere für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise

bedeutsame Umstände mit Bezug zu den Waren fallen (vgl. BGH BlfPMZ 2000,

54, 55 – Fünfer). "Excellence" ist englisch und ist in das Deutsche mit

"Vortrefflichkeit" zu übersetzen. Die "Vortrefflichkeit" von Druckereierzeugnissen,

kulturellen Aktivitäten und Verlagstätigkeit in Form der Veröffentlichung und

Herausgabe von Druckereierzeugnissen auf Ton-, Bild- und Datenträgern ist ein

bedeutsamer Umstand mit Waren- bzw. Dienstleistungsbezug. Aus der zum

Gegenstand des Verfahrens gemachten Internetrecherche ergibt sich, dass

Gegenstand der

Internet-Seite www.exellence.org die Unterstützung der

Vortrefflichkeit auf akademischen und künstlerischem Gebiet ist ("Surporting

academic and artistic excellence"). Desweiteren gibt es ein "Project for Excellence

in Journalism" (www.journalism.org), das die Hebung des Standards

im

Journalismus zum Gegenstand hat. Im Bereich von Kultur und Verlagstätigkeit

beschreibt der beanspruchte Begriff somit einen durchaus bedeutsamen Umstand.

Dasselbe gilt für den Bereich der Druckereierzeugnisse. So gibt es ein "Reading

Excellence Program" (www.ed.gov) und ein "Center for Excellence in Education"

(tee.indiana.edu), wobei sich letzteres ua auch mit Publikationen befasst. Dies

erlaubt den Schluss, dass "Excellence" auch bei Druckereierzeugnissen für die

umworbenen Abnahmerkreise ein bedeutsamer Umstand mit Warenbezug ist. Das

Schutzhindernis entfällt auch nicht deshalb, weil es sich bei der beanspruchten

Marke um einen englischen Begriff handeln sollte. Selbst wenn es sich um einen

fremdsprachigen Begriff handeln sollte, der für die angesprochenen Verkehrskreise nicht verständlich ist, ist es jedoch gerichtsbekannt, dass die beanspruchten

Waren Gegenstand des

Im- und Exports sind und die beanspruchten

Dienstleistungen grenzübergreifend erbracht werden, so dass auch der

beanspruchte englischsprachige Ausdruck "Excellence" zur Bezeichnung eines

wichtigen Umstandes mit Waren- bzw Dienstleistungsbezug dienen kann.

Winkler

Dr. Albrecht

Sekretaruk

Na