Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 28.08.2002 – 32 W (pat) 291/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 16 711.0

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. August 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler sowie die Richter

Dr. Albrecht und Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts

- Markenstelle

für Klasse 30 - vom

3. Mai 2000 und vom 23. August 2001 aufgehoben, soweit die

Anmeldung für Magnetaufzeichnungsträger und CD's; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Bücher,

Unterhaltung, Ausbildung, sportliche und kulturelle Aktivitäten versagt worden ist.

G r ü n d e

I .

Baseline

Die Anmeldung der Wortmarke

nunmehr beschränkt auf

-

-

-

Datenträger mit Musik, Sprache;

Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten und CD's;

Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften

und Bücher;

-

Photographien;

- Werbung, insbesondere Rundfunkwerbung, sowie Werbung

über alle Arten von Medien, auch über das Internet;

- Werbung, insbesondere Fertigung von Informationstexten

über alle Medien;

- Werbung, insbesondere Veröffentlichung von Covern über

alle Medien;

-

-

-

-

-

-

-

-

-

Verteilung von Waren zu Werbezwecken;

Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten,

insbesondere Fertigung von Preisangaben, Bestellmöglichkeiten;

Public Relations- und Promotiontätigkeiten;

Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen;

Sammeln und Liefern von Nachrichten;

Unterhaltung, Ausbildung, sportliche und kulturelle Aktivitäten;

Produktion von Musik und Filmen;

Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen;

Fertigung von Magnetaufzeichnungsträgern, Schallplatten

und CD's

hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts in zwei

Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, für die im

Tenor genannten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Zur Begründung

wurde ausgeführt, "Baseline" werde aufgrund der Bedeutung "Basis, Grundlage,

Grundbestandteil" von den beteiligten Verkehrkreisen lediglich im Sinne einer

Zuordnung der Waren zu einer Grundausstattung bzw. einer Basis-Produktlinie

angesehen. Damit sei das angemeldete Zeichen nicht als Unterscheidungsmittel

für Waren eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens

geeignet. "Baseline" sei ferner ein zur Klassifizierung der beanspruchten Waren

und Dienstleistungen geeigneter Begriff und so zumindest eine für die Zukunft

freihaltungsbedürftige Angabe.

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie vor

allem darauf abstellt, dass es sich bei dem vorliegenden Zeichen um eine Phantasiebezeichnung handle und dass die Markenstelle den Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht ausreichend gewürdigt habe.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, soweit es bei der Abweisung des Eintragungsantrages verblieben sei und die Eintragung der Wortmarke 399 16 711.0/41 auch für die noch strittigen

Waren und Dienstleistungen zu beschließen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht für die noch strittigen Waren weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch das

einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die

einer Marke innewohnende Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für

die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer zu dienen. Weist eine Wortmarke keinen für die fraglichen Waren

bzw. Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt

auf und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst gängigen Sprache, das die Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht

als Unterscheidungsmittel verstehen, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 - LOGO).

Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch

noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu

überwinden (vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the

Best).

Weder der Senat noch die Markenstelle konnten Feststellungen treffen, dass "baseline" für die fraglichen Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat oder dass es sich um ein gebräuchliches Wort handelt, das der Verbraucher stets nur als solches versteht. "Baseline"

beschreibt als Fachbegriff Bildgenerationsalgorithmen, die dem Vergleich von

Daten dienen können. Dies hat zu den strittigen Waren und Dienstleistungen jedoch keinen Bezug. "Baseline" wird daneben allgemein und insbesondere in der

Technik mit "Grund-, Basislinie, Basis" übersetzt (vgl. Langenscheidts Handwörterbuch Englisch/deutsch, 5. Aufl. 1991, S. 72; Kuceras Compact Wörterbuch der

exakten Naturwissenschaften und der Technik, Bd. 2 Englisch/Deutsch, 1989, -

S. 84). Außerdem wird die Bezeichnung "line" im Sinne einer Produktlinie oder

Baureihe verstanden. Damit mag "Baseline" für Programme und Geräte beschreibend sein, bei Medien im weiten Sinn ist "baseline" keine im Vordergrund stehende beschreibende Angabe über eine Zuordnung zu einer Grundausstattung.

Die Inhalte von Druckereierzeugnissen, Magnetaufzeichnungsträgern und CD's

können grundlegende Informationen enthalten. Ohne Angabe eines bestimmten

Themengebietes oder einer bestimmten Fachrichtung ist "baseline" in Alleinstellung dafür jedoch nicht beschreibend.

Ohne beschreibende Aussage für die beanspruchten Waren fällt die angemeldete

Marke auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind

nämlich nur Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus

Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder zur Bezeichnung ihrer sonstigen

Merkmale dienen können (vgl. BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU).

Es ist auch keine Tendenz, "baseline" mit beschreibender Bedeutung für die strittigen Waren und Dienstleistungen zu verwenden, prognostizierbar.

Winkler

Sekretaruk

Dr. Albrecht

Hu/Ju