Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 28.08.2002 – 32 W (pat) 73/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. August 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 04 701.4

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 28. August 2002 durch die Vorsitzende Richterin

Winkler sowie die Richter Dr. Albrecht und Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung der Wortmarke

SANIERUNGSLEUCHTE

vom 24. Januar 2001 für die Waren

Beleuchtungsgeräte, einschließlich Leuchten und Lampen,

sowie deren Teile, insbesondere Prismenplatten und Prismenfolien; Reflektoren; Lichtleiter; Lichtverteilungsgeräte und

deren Teile; sämtliche vorgenannten Waren soweit in Klasse 1 enthalten,

hat die Markenstelle für Klasse 11 mit Beschluss vom 14. Januar 2002 zurückgewiesen, weil das angemeldete Zeichen die beanspruchten Waren hinsichtlich der

Zweckbestimmung, alte Leuchten durch neue moderne zu ersetzen, ohne dabei

größere Umbauten vornehmen zu müssen, beschreibe. Damit fehle die erforderliche Unterscheidungskraft.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der

Ansicht, SANIERUNGSLEUCHTE sei kein nachweisbarer Begriff. Auch fehle ein

eindeutiger Sinngehalt, da die Lampe zum Sanieren eines Hauses oder in einem

Sanierungsgerät eingesetzt werden könnte. Die Anmelderin habe den Begriff

erfunden. Die vereinzelt nachweisbare Benutzung gehe auf sie zurück. Schutz der

angemeldeten Marke bezöge sich nicht auf die beschreibenden Begriffe.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben,

hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat mit der Anmelderin u.a. folgende

nachweisbaren Verwendungsbeispiele besprochen:

Die Fa. S… beschreibt im Internet historisch angepasste Leuchtenkörper als

Sanierungsleuchten mit modernster Lichttechnik.

www.Baunetz.de erläuterte für Sanierungsfälle das System der Anmelderin,

wonach die Sanierungsleuchte in die alte Deckenleuchte eingebaut werden kann -

ohne dass die alte demontiert werden muss.

Die Fa. R… bietet Sanierungsleuchten für vorhandene Altleuchten und

Anschlüsse an vorhandene Zuleitungen (keine Änderung an der Decke, kein Ausbau, keine Entsorgung, kurze Austauschzeit) an.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht jedenfalls das Eintragungshindernis im Sinne

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schließt u.a. Marken von der Eintragung aus, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung

der Art und der Bestimmung der beanspruchten Ware dienen können (vgl. BGH

GRUR 1999, 1093 - FOR YOU).

Der Senat hat festgestellt, dass SANIERUNGSLEUCHTE für die Waren, für die

die Eintragung versagt wurde, eine beschreibende Sachaussage dahingehend ist,

dass in alte Lampen moderne Lichttechnik eingesetzt wird, ohne dass das alte

Gehäuse demontiert oder gar entsorgt und vorhandene Zuleitungen geändert werden müssen.

Hiervon ausgehend kann

festgestellt werden, dass die Bezeichnung

SANIERUNGSLEUCHTE

insbesondere von den Mitbewerbern zum

freien

beschreibenden Gebrauch benötigt wird.

Der Anregung der Anmelderin, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, kann nicht

gefolgt werden, weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu

entscheiden war, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung rechtfertigen könnte. Welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hier eine Rolle spielen soll, ist nicht erkennbar und auch von der Anmelderin nicht aufgezeigt. Die Entscheidungsgrundlagen

liegen vielmehr auf tatsächlichen Gegebenheiten und folgen in deren rechtlicher

Bewertung den Beurteilungsgrundsätzen der Rechtsprechung zum Markenrecht.

Die Entscheidung weicht nicht von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab.

Die Unbegründetheit der Beschwerde ergibt sich aus der einzelfallbezogenen

Beurteilung der Bedeutung von SANIERUNGSLEUCHTE. Insoweit handelt es sich

ausschließlich um eine tatrichterliche Würdigung.

Winkler

Sekretaruk

Dr. Albrecht

Fa