Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 03.09.2002 – 27 W (pat) 165/02

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 740 992

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 3. September 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Dr. Schermer, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes

vom 15. Mai 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die international unter der Nr IR 740 992 für "Cl 25: Gants" geschützte Kennzeichnung

WATERGUARD

soll in Deutschland geschützt werden.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat

durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes der Marke den Schutz in Deutschland wegen mangelnder Unterscheidungskraft verweigert, weil die Kennzeichnung

von den angesprochenen Verkehrskreisen in der Bedeutung "Wasserschutz" oder

"Wasserschutzvorrichtung" verstanden und daher lediglich als Hinweis auf die

Wasserdichtigkeit der beanspruchten Handschuhe bzw ihre Eignung zum Schutz

vor Nässe angesehen werde.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Ihrer

Auffassung nach stellt das Zeichen selbst dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise es im Sinne von "Wasserschutz" verstünden, keine Sachangabe für

die beanspruchten Handschuhe dar, weil die Wasserdichtigkeit, welche im übrigen

in der englischen Sprache üblicherweise mit "waterproof" oder "waterresistant"

ausgedrückt werde, kein typisches Merkmal für diese Waren seien. Aus diesem

Grund könne auch ein Freihaltebedürfnis an der Kennzeichnung nicht bestehen.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die nach § 165 Abs 5 Nr 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil der Schutzfähigkeit der IR-Marke in der Bundesrepublik Deutschland keine absoluten Hindernisse nach §§ 107, 113 in Verbindung mit § 8 Abs 2 Nr 1 und

2 MarkenG entgegenstehen.

Das Zeichen "WATERGUARD" ist entgegen der Ansicht der Markenstelle unterscheidungskräftig im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Dieser englischsprachige Begriff kann in Alleinstellung schon unterschiedlich gedeutet werden. In der

englischen Sprache steht er nämlich zunächst für "Fluß-, Hafenpolizei; Hafenzollwache" (vgl LANGENSCHEIDTS ENZYKLOPÄDISCHES WÖRTERBUCH der

englischen und deutschen Sprache, Teil I Englisch-Deutsch, 6. Aufl 1981, S 1635;

Langenscheidts Großwörterbuch Englisch, Teil II Deutsch-Englisch, S 1183), bezeichnet daneben aber auch - ähnlich dem Begriff "bodyguard" - die für einen Hafen oder einen Fluss mit Polizeiaufgaben betraute (Wach-) Person selbst (vgl.

Webster´s Third International Dictionary of the English Language Unabridged,

1986, S 2583). Schließlich kann das aus den zum englischen Grundwortschatz

gehörenden Begriffen "water" und "guard" zusammengesetzte Zeichen auch im

Sinne von "Wasserschutz" oder "Wasserschutzvorrichtung" verstanden werden,

weil das Wort "water" als englischer Ausdruck für "Wasser" allgemein bekannt ist

und der Begriff "guard" auch - zumal in technischen Zusammenhängen - im Sinne

von "Schutz, Schutzvorrichtung" gebraucht wird (vgl Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik, Band II Englisch-Deutsch, 2000, S 589; sa BPatG

33 W (pat) 40/98 – BIKEGUARD, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM).

Es kann dahinstehen, welche dieser Bedeutungen bei den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich um alle Endverbraucher handelt, in bezug auf die

beanspruchten Handschuhe im Vordergrund steht. Denn bei keiner Bedeutung ist

zu erwarten, dass sie das Zeichen ausschließlich als Sachangabe über Merkmale

dieser Waren und nicht als Hinweis über ihre betriebliche Herkunft ansehen.

Soweit sie das Zeichen im Sinne von "Wasserschutzpolizei" oder "Wasserschutzpolizist" verstehen, bleibt unklar, ob damit im Sinne eines übertragenen Gebrauchs dieses Begriffs eine technische Eigenschaft der Handschuhe selbst oder

nur ihr vorrangiger Bestimmungszweck, nämlich einer Verwendung durch Wasserschutzpolizisten, zum Ausdruck kommen soll. Es bedarf daher schon weiterer gedanklicher Überlegungen, damit der Verkehr dem so verstandenen Zeichen einen

bestimmten Sinn zuordnen kann; zu solchen analysierenden Betrachtungen neigt

der Verkehr aber nicht (st Rspr, vgl BGH GRUR 1992, 515, 516 – Vamos; BGH

GRUR 195, 408, 409 – PROTECH).

Aber auch die - zahlenmäßig sicherlich größeren - Teile der angesprochenen Verbraucher, welche das Zeichen im Sinne von "Wasserschutz(vorrichtung)" verstehen, werden darin keine unmittelbare Sachangabe über die so gekennzeichneten

Handschuhe sehen. Denn auch in diesem Fall bedürfte es weiterer Überlegungen,

um dem Zeichen eine bestimmte Aussage über die Ware "Handschuhe" entnehmen zu können. Es ist nämlich schon nicht klar, ob mit diesem Begriff ein Schutz

des Wassers, ein Schutz im Wasser oder ein Schutz vor Wasser gemeint ist. Mit

dem Begriff "wasserdicht" kann das Zeichen entgegen der Auffassung der Markenstelle jedenfalls nicht gleichgesetzt werden. Denn zum einen wird - worauf die

Markeninhaberin zutreffend hingewiesen hat - die Eigenschaft "wasserdicht" im

Englischen, wie dem Verkehr durch zahlreiche Verwendungsbeispiele bekannt ist,

mit "waterproof" oder "waterresistant" ausgedrückt. Und zum anderen gibt es auch

Kleidungsstücke, die zwar bei Aufenthalt im Wasser eine Schutzfunktion haben,

aber nicht wasserdicht sind, wie dies etwa bei Nasstauchanzügen oder -handschuhen aus Neopren der Fall ist, die vorrangig der Kälteisolation dienen, aber

nicht vor der Berührung mit dem Wasser schützen (vgl BROCKHAUS, Die Enzyklopädie in 24 Bänden, 20. Aufl, Band 21, S 582). Auch bei einem Verständnis der

Marke "WATERGUARD" als "Wasserschutz(vorrichtung)" wird der Verkehr ihr somit nicht unmittelbar einen eindeutigen beschreibenden Inhalt über die beanspruchten Waren entnehmen können, im Unterschied etwa zu Wortverbindungen,

in denen dem Begriff "Guard" die Bezeichnung des Gegenstandes vorangestellt

ist, auf den sich der Schutz ohne weiteres verständlich und eindeutig unmittelbar

bezieht.

Bleibt somit die Aussage, welche der Marke in bezug auf die beanspruchten Waren entnommen werden kann, undeutlich und verschwommen, gibt es weder einen

Anhaltspunkt dafür, ihr die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen (st Rspr, vgl zuletzt BGH WRP 2002, 1073, 10775 – BO-

NUS II), noch ist sie als beschreibende Angabe zugunsten der Mitbewerber freizuhalten (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).

Dr. Schermer

Friehe-Wich

Schwarz