Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 04.09.2002 – 26 W (pat) 274/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 23 260.8
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. September 2000 insoweit aufgehoben, als
die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 20 und 35 zurückgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung der für die Waren und Dienstleistungen
"Klasse 16:
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien,
soweit in Klasse 16 enthalten, insbesondere Packpapier,
Papiertüten, Papierumschläge; Pappe und Papperzeugnisse,
nämlich Pappkartons, Verpackungspappe und Papp-Umschläge für den Transport von Gütern aller Art; Druckereierzeugnisse, Zeitungen, Broschüren, Zeitschriften und Bücher;
Etiketten, nicht aus Textilstoffen; Lehr- und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate) über den Transport von Paketen
und Briefsendungen; Verpackungsmaterialien aus Kunststoff,
insbesondere luftgepolsterte Plastikverpackungen, Plastiktüten, -folien, -umschläge und –verpackungsbeutel; Verpakkungsmaterial aus Plastik, Plastik-Container (soweit in Klasse 16 enthalten).
Klasse 20:
Waren aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen,
Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen,
soweit in Klasse 20 enthalten; insbesondere (jeweils nicht
aus Metall) Behälter oder Verpackungen aus Holz oder
Kunststoff für den Transport von Gütern aller Art, Verpackungsmaterial aus Kunststoff, Verpackungsfolien aus
Kunststoff, Kunststofftaschen, Kästen, Kisten und Paletten
aus Holz oder Kunststoff, Dosen, Kästen und Kisten mit oder
ohne Verschlüsse, Ablageplatten, Auflageböcke, Behälterverschlüsse, Dekorationsartikel aus Kunststoff
für Nahrungsmittel, Besteckkästen, Container, Transportbehälter,
Fässer, Tonnen, Bottiche, Körbe, Flaschenträger.
Klasse 35:
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; insbesondere Veranstaltung von Messen und
Ausstellungen, soweit in Klasse 35 enthalten; computergestützte Verfolgung von Gütern und Paketen auf dem Transport; Unterstützung des Managements, nämlich Planungen
(Hilfe) bei der Geschäftsführung; Management-Beratung;
Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Aufstellung von Statistiken; Buchführung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten; Marketing; Marktforschung und Marktanalyse; Meinungsforschung;
Schaufensterdekoration; Unternehmensberatung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Personalberatung; Vermietung von Büromaschinen und –einrichtungen;
Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften
für
andere; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und
Veräußerung von Waren; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Vervielfältigung von Dokumenten; Werbemittlung;
Werbung; Rundfunk- und Fernsehwerbung; Kinowerbung.
Klasse 39:
Transport- und Lagerwesen; sämtliche Dienstleistungen, soweit in Klasse 39 enthalten, insbesondere Transport, Lagerung, Abholung, Verpackung, Einlagerung, Auslieferung und
elektronische Sendungsverfolgung von Briefen, Dokumenten, Mitteilungen, Nachrichten, Drucksachen, Paketen und
anderen Waren, internationaler Kurierdienst, nämlich grenzüberschreitende, individuelle Beförderung von Briefen, Dokumenten und anderen Schriftstücken durch Kuriere von Tür zu
Tür mit Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen, Schiffen und
Flugzeugen; mit dem Transport der vorgenannten Waren
verbundene Dienstleistungen, nämlich deren Lagerung und
Lagerhaltung, Verpackung und Auslieferung, Beförderung
von Gütern mit Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen, Schiffen
und Flugzeugen, Be- und Entladen von Schiffen, Bergung
von Schiffen und Schiffsladungen, Gepäckträgerdienste, Lagerung von Waren, Möbeln, Transport von Geld und Wertsachen, Vermittlung von Verkehrsleistungen"
bestimmten Marke
EUROSHIPMENT
wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie
ausgeführt, bei der angemeldeten Bezeichnung handele es sich um einen Begriff,
den der Verkehr nur als einen werbeüblichen beschreibenden Hinweis darauf verstehen werde, dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen einen
europaweiten Transport bzw. eine europaweite Versendung zum Gegenstand
hätten. Die angesprochenen Verkehrskreise würden davon ausgehen, dass es
sich um ein Motto handele, wie es in vergleichbaren Fällen in der Werbepraxis
häufig vorkomme. Dem Zeichen fehle auch jegliche phantasievolle Eigenart. Insbesondere sei es nicht mehrdeutig. Dass neben branchentypischen Transport-
und Logistikleistungen noch weitere Waren und Dienstleistungen beansprucht
würden, rechtfertige insoweit keine abweichende Bewertung, weil der Verkehr
diese weiteren Waren und Dienstleistungen als Teil eines einheitlichen breiten Leistungsspektrums verstehe, wie es heute weithin üblich sei.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, die sie nicht begründet hat.
II
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, soweit die Anmelderin die Eintragung der
angemeldeten Marke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 20 und 35
beansprucht. Im übrigen ist sie unbegründet.
Für die Dienstleistungen der Klasse 39 fehlt der angemeldeten Marke jegliche
Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrunde liegenden Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das
Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann einer Marke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und
handelt es sich auch sonst nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung, die im Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –
stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt
es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass einem als Marke verwendeten Zeichen
die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH
GRUR 1995, 408 – PROTECH).
Auch wenn man diesen strengen Beurteilungsmaßstab zugrundelegt, ist die angemeldete Marke nicht geeignet, die Dienstleistungen der Klasse 39 ihrer betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen. Die sprachüblich aus dem im Inland und in
vielen anderen Ländern der europäischen Union gebräuchlichen Kurzwort "EURO"
und dem englischen Begriff "SHIPMENT" gebildete Bezeichnung "EUROSHIP-
MENT" hat, wie bereits von der Markenstelle zutreffend festgestellt, die Bedeutung
"europäischer Versand" und weist insoweit nur auf eine europaweite Transport-
und Versendungstätigkeit der Anmelderin hin. Der rein beschreibende Wortsinn
der angemeldeten Bezeichnung wird nicht nur von einem erheblichen Teil des
deutschen Allgemeinverkehrs erkannt und verstanden werden, sondern auch und
vor allem von den gewerblichen Abnehmern der beanspruchten Transport- und
Versanddienstleistungen, die in rechtserheblichem Umfang über gute Englischkenntnisse verfügen. Dieser nicht unerhebliche Teil der inländischen Verkehrskreise wird in der angemeldeten Bezeichnung wegen seines rein sachbezogenen
Begriffsinhalts nur einen Hinweis auf die Art und den geografischen Umfang der
angebotenen Dienstleistungen, jedoch keine Marke sehen. Dass es sich bei dem
Begriff "EUROSHIPMENT" um eine eher allgemeine Aussage über die Eigenschaften der beanspruchten Transport- und Versendungsdienstleistungen handelt,
verleiht dieser noch nicht das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft
(BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt).
Für die übrigen mit der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
der Klassen 16, 20 und 35 kann der angemeldeten Marke der Schutz hingegen
nicht versagt werden, weil der Begriff "EUROSHIPMENT" insoweit keinen hinreichend beschreibenden oder sachbezogenen Begriffsinhalt aufweist. Bei den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 handelt es sich um solche, die keinen
unmittelbaren Bezug zu dem Transport oder der Versendung von Waren haben.
Die beanspruchten Waren der Klassen 16 und 20 können zwar weitgehend als
Verpackungen bei Transporten oder Versanddienstleistungen zum Einsatz kommen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass es Waren der beanspruchten Art gibt, die
in besonderem Maße für eine Versendung innerhalb Europas geeignet und
bestimmt sind. Angesichts des Fehlens entsprechender tatsächlicher Hinweise ist
auch nicht feststellbar, dass die Bezeichnung "EUROSHIPMENT" derzeit oder
künftig als beschreibende Angabe für Waren der Klassen 16 und 20 freigehalten
werden muss. Nach den Feststellungen des Senats handelt es sich bei der Bezeichnung "EUROSHIPMENT" auch nicht um einen in der deutschen oder der
englischen Sprache derart gebräuchlichen Begriff der Umgangs- oder Werbesprache, dass der Verkehr ihm auf Grund dieses Umstands für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 20 und 35 keine Unterscheidungskraft mehr zubilligen
würde. Im Hinblick auf diese Waren und Dienstleistungen war der Beschwerde
daher stattzugeben.
Albert
Eder
Reker
Fa