Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 04.09.2002 – 26 W (pat) 274/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 23 260.8

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. September 2000 insoweit aufgehoben, als

die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 20 und 35 zurückgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung der für die Waren und Dienstleistungen

"Klasse 16:

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien,

soweit in Klasse 16 enthalten, insbesondere Packpapier,

Papiertüten, Papierumschläge; Pappe und Papperzeugnisse,

nämlich Pappkartons, Verpackungspappe und Papp-Umschläge für den Transport von Gütern aller Art; Druckereierzeugnisse, Zeitungen, Broschüren, Zeitschriften und Bücher;

Etiketten, nicht aus Textilstoffen; Lehr- und Unterrichtsmittel

(ausgenommen Apparate) über den Transport von Paketen

und Briefsendungen; Verpackungsmaterialien aus Kunststoff,

insbesondere luftgepolsterte Plastikverpackungen, Plastiktüten, -folien, -umschläge und –verpackungsbeutel; Verpakkungsmaterial aus Plastik, Plastik-Container (soweit in Klasse 16 enthalten).

Klasse 20:

Waren aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen,

Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen,

soweit in Klasse 20 enthalten; insbesondere (jeweils nicht

aus Metall) Behälter oder Verpackungen aus Holz oder

Kunststoff für den Transport von Gütern aller Art, Verpackungsmaterial aus Kunststoff, Verpackungsfolien aus

Kunststoff, Kunststofftaschen, Kästen, Kisten und Paletten

aus Holz oder Kunststoff, Dosen, Kästen und Kisten mit oder

ohne Verschlüsse, Ablageplatten, Auflageböcke, Behälterverschlüsse, Dekorationsartikel aus Kunststoff

für Nahrungsmittel, Besteckkästen, Container, Transportbehälter,

Fässer, Tonnen, Bottiche, Körbe, Flaschenträger.

Klasse 35:

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; insbesondere Veranstaltung von Messen und

Ausstellungen, soweit in Klasse 35 enthalten; computergestützte Verfolgung von Gütern und Paketen auf dem Transport; Unterstützung des Managements, nämlich Planungen

(Hilfe) bei der Geschäftsführung; Management-Beratung;

Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Aufstellung von Statistiken; Buchführung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten; Marketing; Marktforschung und Marktanalyse; Meinungsforschung;

Schaufensterdekoration; Unternehmensberatung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Personalberatung; Vermietung von Büromaschinen und –einrichtungen;

Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften

für

andere; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und

Veräußerung von Waren; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Vervielfältigung von Dokumenten; Werbemittlung;

Werbung; Rundfunk- und Fernsehwerbung; Kinowerbung.

Klasse 39:

Transport- und Lagerwesen; sämtliche Dienstleistungen, soweit in Klasse 39 enthalten, insbesondere Transport, Lagerung, Abholung, Verpackung, Einlagerung, Auslieferung und

elektronische Sendungsverfolgung von Briefen, Dokumenten, Mitteilungen, Nachrichten, Drucksachen, Paketen und

anderen Waren, internationaler Kurierdienst, nämlich grenzüberschreitende, individuelle Beförderung von Briefen, Dokumenten und anderen Schriftstücken durch Kuriere von Tür zu

Tür mit Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen, Schiffen und

Flugzeugen; mit dem Transport der vorgenannten Waren

verbundene Dienstleistungen, nämlich deren Lagerung und

Lagerhaltung, Verpackung und Auslieferung, Beförderung

von Gütern mit Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen, Schiffen

und Flugzeugen, Be- und Entladen von Schiffen, Bergung

von Schiffen und Schiffsladungen, Gepäckträgerdienste, Lagerung von Waren, Möbeln, Transport von Geld und Wertsachen, Vermittlung von Verkehrsleistungen"

bestimmten Marke

EUROSHIPMENT

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie

ausgeführt, bei der angemeldeten Bezeichnung handele es sich um einen Begriff,

den der Verkehr nur als einen werbeüblichen beschreibenden Hinweis darauf verstehen werde, dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen einen

europaweiten Transport bzw. eine europaweite Versendung zum Gegenstand

hätten. Die angesprochenen Verkehrskreise würden davon ausgehen, dass es

sich um ein Motto handele, wie es in vergleichbaren Fällen in der Werbepraxis

häufig vorkomme. Dem Zeichen fehle auch jegliche phantasievolle Eigenart. Insbesondere sei es nicht mehrdeutig. Dass neben branchentypischen Transport-

und Logistikleistungen noch weitere Waren und Dienstleistungen beansprucht

würden, rechtfertige insoweit keine abweichende Bewertung, weil der Verkehr

diese weiteren Waren und Dienstleistungen als Teil eines einheitlichen breiten Leistungsspektrums verstehe, wie es heute weithin üblich sei.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, die sie nicht begründet hat.

II

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, soweit die Anmelderin die Eintragung der

angemeldeten Marke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 20 und 35

beansprucht. Im übrigen ist sie unbegründet.

Für die Dienstleistungen der Klasse 39 fehlt der angemeldeten Marke jegliche

Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als

Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrunde liegenden Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefasst zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das

Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes

Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann einer Marke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und

handelt es sich auch sonst nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung, die im Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –

stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt

es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass einem als Marke verwendeten Zeichen

die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH

GRUR 1995, 408 – PROTECH).

Auch wenn man diesen strengen Beurteilungsmaßstab zugrundelegt, ist die angemeldete Marke nicht geeignet, die Dienstleistungen der Klasse 39 ihrer betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen. Die sprachüblich aus dem im Inland und in

vielen anderen Ländern der europäischen Union gebräuchlichen Kurzwort "EURO"

und dem englischen Begriff "SHIPMENT" gebildete Bezeichnung "EUROSHIP-

MENT" hat, wie bereits von der Markenstelle zutreffend festgestellt, die Bedeutung

"europäischer Versand" und weist insoweit nur auf eine europaweite Transport-

und Versendungstätigkeit der Anmelderin hin. Der rein beschreibende Wortsinn

der angemeldeten Bezeichnung wird nicht nur von einem erheblichen Teil des

deutschen Allgemeinverkehrs erkannt und verstanden werden, sondern auch und

vor allem von den gewerblichen Abnehmern der beanspruchten Transport- und

Versanddienstleistungen, die in rechtserheblichem Umfang über gute Englischkenntnisse verfügen. Dieser nicht unerhebliche Teil der inländischen Verkehrskreise wird in der angemeldeten Bezeichnung wegen seines rein sachbezogenen

Begriffsinhalts nur einen Hinweis auf die Art und den geografischen Umfang der

angebotenen Dienstleistungen, jedoch keine Marke sehen. Dass es sich bei dem

Begriff "EUROSHIPMENT" um eine eher allgemeine Aussage über die Eigenschaften der beanspruchten Transport- und Versendungsdienstleistungen handelt,

verleiht dieser noch nicht das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft

(BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt).

Für die übrigen mit der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

der Klassen 16, 20 und 35 kann der angemeldeten Marke der Schutz hingegen

nicht versagt werden, weil der Begriff "EUROSHIPMENT" insoweit keinen hinreichend beschreibenden oder sachbezogenen Begriffsinhalt aufweist. Bei den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 handelt es sich um solche, die keinen

unmittelbaren Bezug zu dem Transport oder der Versendung von Waren haben.

Die beanspruchten Waren der Klassen 16 und 20 können zwar weitgehend als

Verpackungen bei Transporten oder Versanddienstleistungen zum Einsatz kommen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass es Waren der beanspruchten Art gibt, die

in besonderem Maße für eine Versendung innerhalb Europas geeignet und

bestimmt sind. Angesichts des Fehlens entsprechender tatsächlicher Hinweise ist

auch nicht feststellbar, dass die Bezeichnung "EUROSHIPMENT" derzeit oder

künftig als beschreibende Angabe für Waren der Klassen 16 und 20 freigehalten

werden muss. Nach den Feststellungen des Senats handelt es sich bei der Bezeichnung "EUROSHIPMENT" auch nicht um einen in der deutschen oder der

englischen Sprache derart gebräuchlichen Begriff der Umgangs- oder Werbesprache, dass der Verkehr ihm auf Grund dieses Umstands für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 20 und 35 keine Unterscheidungskraft mehr zubilligen

würde. Im Hinblick auf diese Waren und Dienstleistungen war der Beschwerde

daher stattzugeben.

Albert

Eder

Reker

Fa