Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 04.09.2002 – 32 W (pat) 287/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 397 20 346
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter
Dr. Albrecht und Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 30 - vom
31. August 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Gegen die für
Baumkuchen, Biskuits, Brot, Brötchen, Butterkeks, feine
Backwaren und Konditorwaren, Gebäck, Kekse, Kaffee, Kakao, Kleingebäck, Kuchen, Lebkuchen, Makronen, Pasteten
(Backwaren), Petits Fours, Pfannkuchen, Pfefferkuchen,
Semmeln, Speiseeis, Stollen, Tee, Torten, Waffeln, Zwieback
eingetragene Wort-/Bildmarke
siehe Abb. 1
ist Widerspruch erhoben aus der seit 16.Juli 1993 für
1 Produits chimiques destinés à l'industrie; produits chimiques
destinés à conserver les aliments.
5 Produits pharmaceutiques et vétérinaires, produits hygiéniques, à l'exception des produits cosmétiques; aliments et
boissons diététiques.
29 Viandes, volailles, poissons et produits alimentaires provenant de la mer sous forme d'extraits, de soupes, de gelées,
de pâtes, de conserves, de plats cuisinés et de conserves
congelées ou déshydratées ainsi que sous forme croustillante; confitures; œufs; laits, fromages et autres préparations
alimentaires à base de lait, succédanés d'aliments laitiers,
huiles et graisses comestibles.
30 Cafés et extraits de cafés; succédanés du café et extraits de
succédanés du café; thés et extraits de thés; cacao et préparations à base de cacao, produits de confiserie et de chocolaterie, sucreries; sucre; produits de boulangerie; articles de
pâtisserie; desserts, poudings; glaces comestibles, produits
pour la préparation de glaces comestibles; miel et succédanés du miel; produits alimentaires à base de riz, de farine ou
de céréales, également sous forme de plats cuisinés; sauces; mayonnaises; produits pour aromatiser ou assaisonner
les aliments.
31 Produits agricoles et horticoles; aliments pour les animaux;
malt.
32 Bières; eaux minérales et autres boissons non alcooliques,
sirops, extraits et essences pour faire des boissons non
alcooliques.
33 Vins, spiritueux et liqueurs.
geschützten Marke IR 400 444
siehe Abb. 2
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in einem Erstbeschluss die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs gelöscht. Bei
Warenidentität bzw. -ähnlichkeit und gesteigerter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke seien sich die Marken klanglich zu ähnlich, um Verwechslungen zu
vermeiden.
Auf Erinnerung wurde der Erstbeschluss aufgehoben und der Widerspruch zurückgewiesen, da die Marken am Wortende ausreichend unterschiedlich seien.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Der Senat hat auf
seine vorläufige Rechtsauffassung hingewiesen und dem Inhaber der angegriffenen Marke Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die angegriffene Marke ist wegen Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke zu löschen.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke
im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer
eingetragenen Marke mit einem älteren Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die
beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren sowie der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke (ständige Rechtsprechung; vgl
BGH MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem).
a) Die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren sind identisch im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten.
b) Die Widerspruchsmarke verfügt gerichtsbekannt über eine erheblich gesteigerte
Kennzeichnungskraft. Bei der Widersprechenden handelt es sich um den größten
Nahrungsmittelkonzern der Welt mit entsprechender Bedeutung in der Bundesrepublik Deutschland. Die dem Senat bekannte Kennzeichnungspraxis ist so gestaltet, dass neben der Produktmarke auch die Widerspruchsmarke als Konzernmarke auf den Produkten angebracht ist.
c) Den bei dieser Sachlage zu fordernden extremen Markenabstand hält die angegriffene Marke in klanglicher Hinsicht nicht ein. Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks der Marken in klanglicher Hinsicht ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass sich der Verkehr bei der Benennung der Marke eher an dem Wort als
an dem Bildbestandteil orientiert, weil das Kennwort in der Regel die einfachste
Form ist, die Ware zu bezeichnen (vgl. BGH GRUR 2000, 506, 509 - ATTACHÉ/
TISSERAND). Damit stehen sich bei der angegriffenen Marke Nestler und bei der
Widerspruchsmarke Nestlé gegenüber. Diese sind auf der erfahrungsgemäß stärker beachteten ersten Silbe und dem Anfang der zweiten Silbe identisch. Ein Endungs-R geht im klanglichen Gesamteindruck leicht unter. Selbst eine möglicherweise unterschiedliche Betonung der Schlusssilbe der Widerspruchsmarke nach
französischen Ausspracheregeln reicht nicht aus, um die genannten Ähnlichkeiten
zu beseitigen. Verwechslungen sind demzufolge nicht auszuschließen.
Für eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Die Vorsitzende Richterin Winkler ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
Dr. Albrecht
Abb. 1
Ko
Abb. 2