Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 04.09.2002 – 7 W (pat) 5/02
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. September 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 43 535.9-12
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 4. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richterin Dr. Franz und der Richter
Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 16 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung 199 43 535.9-12 mit der Bezeichnung "Einstellbares Befestigungselement" ist am 11. September 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.
Nach Prüfung der Anmeldung hat die Prüfungsstelle für Klasse F 16 B des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung durch Beschluß vom 25. Juli 2001
mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Gegenstand nicht patentfähig sei.
Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz
vom 15. August 2002, eingegangen am 19. August 2002, hat sie neue Patentansprüche 1 und 2 eingereicht und die Auffassung vertreten, daß der Gegenstand
des geltenden Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der deutschen Patentschrift 195 46 703 neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
"Einstellbares Befestigungselement mit einem Gewindestift, auf
dem ein erstes Schraubelement und ein zweites Schraubelement
mit einander gegenüberstehenden Anlageflächen angeordnet sind,
wobei das erste Schraubelement aus einem scheibenförmigen
Grundelement besteht und mit einer über seine Anlagefläche
hinausragenden Handhabe versehen
ist, wobei das zweite
Schraubelement in seiner Anlagefläche eine korrespondierende
Vertiefung zur Aufnahme der Handhabe aufweist, wobei das zweite
Schraubelement aus einem topfförmigen Grundelement besteht,
dadurch gekennzeichnet, daß die Handhabe eine Mutter ist, daß
die Vertiefung des topfförmigen Grundelements der Handhabe zugewandt ist und diese verdeckt, wobei das topfförmige Grundelement mit einer Mutter mittels eines an der Mutter umlaufenden Kragens, der durch eine im Boden des Grundelementes angeordnete
zentrale Öffnung hindurchgeführt ist, in axialer Richtung verbunden
ist."
Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, eine einstellbare Befestigungseinrichtung zu schaffen, die von der dem zu befestigenden Gegenstand
abgewandten Seite des Bleches oder einer anderen Halterung höher einstellbar
ist,
in
ihrer Handhabbarkeit verbessert
ist und eine einfachere Montage/Demontage sowie Einstellung erlaubt (geltende Beschreibung S 1 Zeilen 24
bis 27).
Der Patentanspruch 2 ist dem Patentanspruch 1 nachgeordnet und auf ihn rückbezogen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der Anmeldungsgegenstand stellt keine patentfähig Erfindung iSd §§ 1 bis 5 PatG
dar.
Das einstellbare Befestigungselement nach dem geltenden und auch zulässigen
Anspruch 1 ist zwar neu und zweifellos gewerblich anwendbar, es beruht jedoch
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der deutschen Patentschrift 195 46 703, die auf die Anmelderin der vorliegenden Anmeldung zurückgeht, ist ein einstellbares Befestigungselement zum
beabstandeten Halten zweier Bauteile, beispielsweise eines Scheinwerfers am
Karosserieblech eines Kraftfahrzeugs, bekannt (vgl insbes Fig 1 und zugehörige
Beschreibungsteile). Nachfolgend seien die an und für sich beliebigen Bauteile der
besseren Anschaulichkeit wegen als Scheinwerferwand und Karosseriewand bezeichnet.
Die bekannte Befestigungsvorrichtung (vgl. Fig. 1) umfasst einen Gewindestift (6),
der an der Scheinwerferwand (2) befestigt ist, indem zwei auf ihn aufgeschraubte
Muttern (7,8) die Scheinwerferwand zwischen sich aufnehmen. An dem aus der
Scheinwerferwand vorstehenden Teil des Gewindestiftes ist eine Befestigungsgruppe (5) für die Karosseriewand (3) vormontiert angeordnet. Sie besteht aus
einem ersten Schraubelement, das aus einem scheibenförmigen Grundelement
(Mutter 11) und einem über dessen Anlagefläche für die Karosseriewand hervortretenden Bund (14) gebildet ist, ferner aus einem napfförmigen Gegenstück, das
den Bund (14) des ersten Schraubelements in einer axialen Durchgangsöffnung
aufnimmt und mit ihm über einen Freilauf verbunden ist, und schließlich aus einem
zweiten Schraubelement (Mutter 13), mit dem das Gegenstück gegen das erste
Schraubelement bzw. die an diesem anliegende Karosseriewand zur endgültigen
Befestigung spannbar ist. Der Freilauf ist dabei derart gestaltet, dass er nur bei
größtem axialem Abstand zwischen Bund und Gegenstück eine Sperrstellung einnimmt, wodurch das erste (innere) Schraubelement zum Zwecke der Einstellung
des Bauteileabstandes nunmehr durch das Gegenstück, das den Bund (14) mehr
oder weniger verdeckt und den anderweitigen Zugriff auf ihn zumindest erschwert,
verdreht werden kann. Bei der Montage wird das auf dem Gewindestift vormontierte Befestigungselement lose in eine schlüssellochähnliche Öffnung in der Karosseriewand so eingesteckt, dass die Karosseriewand zwischen Mutter (11) und
Gegenstück (12) liegt und nur der Bund des inneren Schraubelements durch eine
Öffnung in der Karosseriewand nach außen ragt. Nun wird durch Verdrehen des
axial nach außen gezogenen Gegenstücks der gewünschte Abstand zwischen
Scheinwerfer- und Karosseriewand eingestellt und abschließend das zweite
(äußere) Schraubelement (13) - unter selbsttätiger Aufhebung der Sperrstellung
des Freilaufs mit dem axialen Vorschub - gegen das erste (innere) Schraubelement gespannt und damit der eingestellte Bauteileabstand gesichert. (Sp 3 Z 28
bis Sp 4 Z 41).
Das verstellbare Befestigungselement nach Anspruch 1 der vorliegenden Anmeldung unterscheidet sich von dem aus der deutschen Patentschrift 195 46 703 bekannten im wesentlichen dadurch, dass die Handhabe als Mutter ausgebildet ist
und dass das zweite (äußere) Schraubelement ein mit der (Abstandssicherungs-)
Mutter axial verbundenes Gegenstück (in der Anmeldung als Grundelement bezeichnet) umfasst, wobei das Gegenstück topfförmig gestaltet ist und in seinem
Boden eine zentrale Öffnung besitzt, durch die (zur Herstellung der axialen Verbindung) ein an der Mutter vorhandener umlaufender Kragen hindurchgeführt ist.
Diese Unterschiede vermögen eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen.
Der Fachmann, hier ein Fachhochschulingenieur des allgemeinen Maschinenbaus, der auf dem Gebiet der Befestigungstechnik tätig ist und langjährige Erfahrung mit der Gestaltung lösbarer Verbindungen für Bauteile besitzt, erkennt in dem
Vorbild nach Fig 1 der deutschen Patentschrift 195 46 703 bereits ein einstellbares
Befestigungselement, dessen eine (karosserieseitige) Befestigungsgruppe (5) für
eine komplette Vormontage konstruktiv aufwendig gestaltet ist, um ihr inneres
Schraubelement (11) mittels eines äußeren Elements (12) zur Einstellung des Abstandes der Bauteile drehen zu können. Offensichtlich ändert sich am Prinzip der
Befestigung mit einstellbarem Abstand nichts, wenn zur Vereinfachung der Konstruktion auf die Vormontage des äußeren Schraubelements verzichtet wird. Dann
ist das innere Schraubelement unmittelbar über seinen durch die Öffnung im Karosserieblech nach außen ragenden Bund verdrehbar, und anschließend erfolgt
die endgültige Festlegung durch Aufschrauben des äußeren Schraubelements. Es
liegt für den Fachmann auf der Hand, dass auch in diesem Fall das äußere
Schraubelement wegen des vorstehenden Bundes des inneren Schraubelements
nicht bis in unmittelbare Anlage am Karosserieblech aufgeschraubt werden kann,
sondern dass der Bund, der entsprechend seiner vereinfachten Handhabung
zweckgemäß, beispielsweise als Mutter, auszuführen ist, durch ein entsprechend
gestaltetes Zwischenstück übergriffen werden muß. Hierfür ein topfförmiges Element vorzusehen, das mittels eines Kragens unverlierbar am Schraubelement
gehalten ist, stellt eine konstruktiv einfache Lösung dar, die das Können des
Fachmannes nicht übersteigt.
Der Fachmann konnte danach am Anmeldetag ohne erfinderische Tätigkeit zur
Lehre des Patentanspruchs 1 gelangen.
Der geltende Patentanspruch 1 ist somit nicht gewährbar.
Daß in dem auf Anspruch 1 rückbezogenen Anspruch 2 noch ein Merkmal von
selbständiger erfinderischer Bedeutung enthalten ist, hat die Anmelderin nicht
geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Der Anspruch 2 ist
damit ebenfalls nicht gewährbar.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dr. Schnegg
Dr. Franz
Dr. Pösentrup
Frühauf
Cl