Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 10.09.2002 – 24 W (pat) 58/01

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 397 11 455

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen.

Die Wortmarke 397 11 455

G r ü n d e

I.

OREN

ist für die Waren und Dienstleistungen

„Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild; Kaffee, Tee, Kakao; Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie

Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere

Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Beherbergung und Verpflegungung

von Gästen.“

in das Register eingetragen worden.

Dagegen ist aus der prioritätsälteren international registrierten Marke 512 582

siehe Abb. 1 am Ende

Widerspruch erhoben worden, die ua für die Waren und Dienstleistungen

„29: Viande, poisson, volaille et gibier; …

31: …; fruits et légumes frais; …

42: Services d’hôtels et de bars, restaurants, cafétérias, à savoir

services d’hébergement et de restauration (alimentation);…"

Schutz in Deutschland genießt.

Mit Beschluß vom 13. Dezember 1999 hat die Markenstelle für Klasse 42 des

Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt mit einer Beamtin des höheren

Dienstes, die Löschung der Eintragung der Marke 397 11 455 wegen des Widerspruchs aus der international registrierten Marke 512 582 angeordnet. Zwischen

den Marken sei die Gefahr von Verwechslungen gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG

gegeben. Die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen seien teilweise identisch

und im übrigen ähnlich. Im Hinblick darauf müßten die Vergleichsmarken unter

Berücksichtigung normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke beachtliche Abweichungen aufweisen, um Verwechslungen zu vermeiden. Diesen Abstand halte die jüngere Marke in klanglicher Hinsicht nicht ein. Die trotz graphischer Ausgestaltung in der widersprechenden IR-Marke erkennbare Buchstabenfolge „COREN“ weise als einzigen klanglichen Unterschied zu der angegriffenen

Marke „OREN“ den zusätzlichen Konsonant „C“ am Wortanfang auf. Dieser reiche

nicht aus, um insgesamt ein hinreichend verschiedenes Gesamtklangbild zu

schaffen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke.

Eine Begründung der Beschwerde hat sie nicht eingereicht.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Auch sie hat sich zur Sache nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den sich gegenüberstehenden Marken besteht auch nach Auffassung des Senats die Gefahr

von Verwechslungen gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Die Markenstelle hat deshalb zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet (§ 43 Abs 2 S 1

MarkenG).

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinn des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ist

unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt

(st Rspr; vgl ua EuGH GRUR 1998, 387, 389 – Sabèl/Puma, GRUR 1998, 922,

923 – CANON, BGH GRUR 2000, 506, 508 – ATTACHÉ/TISSERAND).

Wie in dem angefochtenen Beschluß zutreffend festgestellt wurde, sind die oben

aufgeführten Waren und Dienstleistungen der widersprechenden IR-Marke mit den

für die angegriffene Marke registrierten Waren und Dienstleistungen zum Teil

identisch, zum Teil ähnlich.

Identität besteht zwischen den Waren „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild“ sowie

den Dienstleistungen „Beherbergung und Verpflegung von Gästen“ auf seiten der

angegriffenen Marke und den Waren „Viande, poisson, volaille et gibier“ sowie den

Dienstleistungen „Services d’hôtels et de bars, restaurants, cafétérias, à savoir

services d’hébergement et de restauration (alimentation)“ auf seiten der Widerspruchsmarke.

Ferner liegen die Waren „Kaffee, Tee, Kakao, Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke“ sowie „alkoholische Getränke (ausgenommen Bier)“ der angegriffenen Marke im Ähnlichkeitsbereich der

Dienstleistungen der Widerspruchsmarke „Services d’hôtels et de bars, restaurants, cafétérias, à savoir services d’hébergement et de restauration (alimentation)“ (vgl hierzu die einschlägige Spruchpraxis in Richter/Stoppel, Die Ähnlickeit

von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl, S 396 f, zum Stichwort „Verpflegung

von Gästen“) sowie die Waren „Fruchtgetränke und Fruchsäfte, Sirupe und andere

Präparate für die Zubereitung von Getränken“ der angegriffenen Marke im Ähnlichkeitsbereich der Waren „fruits et légumes frais“ der Widerspruchsmarke (vgl

Richter/Stoppel, aaO, S 250, zum Stichwort „Obst“). Insoweit ist überwiegend von

einem durchschnittlichen Ähnlichkeitsgrad der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen auszugehen, zum Teil, insbesondere in bezug auf „Mineralwässer“,

auch von einer entfernteren Ähnlichkeit.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist von Haus aus normal. Anhaltspunkte für eine Stärkung oder Schwächung der Kennzeichnungskraft sind

weder ersichtlich noch vorgetragen.

Die beiden Marken mögen zwar im Hinblick auf die besondere graphische Gestaltung der Widerspruchsmarke in ihrem schriftbildlichen Eindruck hinreichend

deutlich voneinander abgegrenzt sein. Der Klangeindruck jedoch, den die beiden

Markenwörter „OREN“ und „COREN“ bei ihrer mündlichen Wiedergabe erzeugen,

ist so stark einander angenähert, daß selbst noch im Bereich entfernter ähnlicher

Waren und Dienstleistungen die Gefahr entscheidungserheblicher Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden kann. Die jeweils zweisilbigen Wörter stimmen

mit Ausnahme des zusätzlichen konsonantischen Anlautes „C“ in der älteren

Marke, der vor dem Vokal „o“ wie „k“ gesprochen wird, in der Lautfolge „OREN“

sowie im Sprech- und Betonungsrhythmus vollkommen überein. Gegenüber diesen weitgehenden Gemeinsamkeiten tritt der nur kurz anklingende Augenblicksprenglaut „k“ am Wortanfang der Widerspruchsmarke nicht deutlich genug hervorher, um Hörfehler zu verhindern und das hinreichend sichere Auseinanderhalten der Marken zu gewährleisten. Zwischen den Marken sind daher im Verkehr

beachtliche Klangkollisionen zu besorgen.

Es besteht kein Anlaß, einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Dr. Ströbele

Guth

Kirschneck

Abb. 1

Ju