Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 10.09.2002 – 24 W (pat) 58/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 397 11 455
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen.
Die Wortmarke 397 11 455
G r ü n d e
I.
OREN
ist für die Waren und Dienstleistungen
„Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild; Kaffee, Tee, Kakao; Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie
Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere
Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Beherbergung und Verpflegungung
von Gästen.“
in das Register eingetragen worden.
Dagegen ist aus der prioritätsälteren international registrierten Marke 512 582
siehe Abb. 1 am Ende
Widerspruch erhoben worden, die ua für die Waren und Dienstleistungen
„29: Viande, poisson, volaille et gibier; …
31: …; fruits et légumes frais; …
42: Services d’hôtels et de bars, restaurants, cafétérias, à savoir
services d’hébergement et de restauration (alimentation);…"
Schutz in Deutschland genießt.
Mit Beschluß vom 13. Dezember 1999 hat die Markenstelle für Klasse 42 des
Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt mit einer Beamtin des höheren
Dienstes, die Löschung der Eintragung der Marke 397 11 455 wegen des Widerspruchs aus der international registrierten Marke 512 582 angeordnet. Zwischen
den Marken sei die Gefahr von Verwechslungen gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
gegeben. Die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen seien teilweise identisch
und im übrigen ähnlich. Im Hinblick darauf müßten die Vergleichsmarken unter
Berücksichtigung normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke beachtliche Abweichungen aufweisen, um Verwechslungen zu vermeiden. Diesen Abstand halte die jüngere Marke in klanglicher Hinsicht nicht ein. Die trotz graphischer Ausgestaltung in der widersprechenden IR-Marke erkennbare Buchstabenfolge „COREN“ weise als einzigen klanglichen Unterschied zu der angegriffenen
Marke „OREN“ den zusätzlichen Konsonant „C“ am Wortanfang auf. Dieser reiche
nicht aus, um insgesamt ein hinreichend verschiedenes Gesamtklangbild zu
schaffen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke.
Eine Begründung der Beschwerde hat sie nicht eingereicht.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Auch sie hat sich zur Sache nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den sich gegenüberstehenden Marken besteht auch nach Auffassung des Senats die Gefahr
von Verwechslungen gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Die Markenstelle hat deshalb zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet (§ 43 Abs 2 S 1
MarkenG).
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinn des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ist
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt
(st Rspr; vgl ua EuGH GRUR 1998, 387, 389 – Sabèl/Puma, GRUR 1998, 922,
923 – CANON, BGH GRUR 2000, 506, 508 – ATTACHÉ/TISSERAND).
Wie in dem angefochtenen Beschluß zutreffend festgestellt wurde, sind die oben
aufgeführten Waren und Dienstleistungen der widersprechenden IR-Marke mit den
für die angegriffene Marke registrierten Waren und Dienstleistungen zum Teil
identisch, zum Teil ähnlich.
Identität besteht zwischen den Waren „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild“ sowie
den Dienstleistungen „Beherbergung und Verpflegung von Gästen“ auf seiten der
angegriffenen Marke und den Waren „Viande, poisson, volaille et gibier“ sowie den
Dienstleistungen „Services d’hôtels et de bars, restaurants, cafétérias, à savoir
services d’hébergement et de restauration (alimentation)“ auf seiten der Widerspruchsmarke.
Ferner liegen die Waren „Kaffee, Tee, Kakao, Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke“ sowie „alkoholische Getränke (ausgenommen Bier)“ der angegriffenen Marke im Ähnlichkeitsbereich der
Dienstleistungen der Widerspruchsmarke „Services d’hôtels et de bars, restaurants, cafétérias, à savoir services d’hébergement et de restauration (alimentation)“ (vgl hierzu die einschlägige Spruchpraxis in Richter/Stoppel, Die Ähnlickeit
von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl, S 396 f, zum Stichwort „Verpflegung
von Gästen“) sowie die Waren „Fruchtgetränke und Fruchsäfte, Sirupe und andere
Präparate für die Zubereitung von Getränken“ der angegriffenen Marke im Ähnlichkeitsbereich der Waren „fruits et légumes frais“ der Widerspruchsmarke (vgl
Richter/Stoppel, aaO, S 250, zum Stichwort „Obst“). Insoweit ist überwiegend von
einem durchschnittlichen Ähnlichkeitsgrad der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen auszugehen, zum Teil, insbesondere in bezug auf „Mineralwässer“,
auch von einer entfernteren Ähnlichkeit.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist von Haus aus normal. Anhaltspunkte für eine Stärkung oder Schwächung der Kennzeichnungskraft sind
weder ersichtlich noch vorgetragen.
Die beiden Marken mögen zwar im Hinblick auf die besondere graphische Gestaltung der Widerspruchsmarke in ihrem schriftbildlichen Eindruck hinreichend
deutlich voneinander abgegrenzt sein. Der Klangeindruck jedoch, den die beiden
Markenwörter „OREN“ und „COREN“ bei ihrer mündlichen Wiedergabe erzeugen,
ist so stark einander angenähert, daß selbst noch im Bereich entfernter ähnlicher
Waren und Dienstleistungen die Gefahr entscheidungserheblicher Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden kann. Die jeweils zweisilbigen Wörter stimmen
mit Ausnahme des zusätzlichen konsonantischen Anlautes „C“ in der älteren
Marke, der vor dem Vokal „o“ wie „k“ gesprochen wird, in der Lautfolge „OREN“
sowie im Sprech- und Betonungsrhythmus vollkommen überein. Gegenüber diesen weitgehenden Gemeinsamkeiten tritt der nur kurz anklingende Augenblicksprenglaut „k“ am Wortanfang der Widerspruchsmarke nicht deutlich genug hervorher, um Hörfehler zu verhindern und das hinreichend sichere Auseinanderhalten der Marken zu gewährleisten. Zwischen den Marken sind daher im Verkehr
beachtliche Klangkollisionen zu besorgen.
Es besteht kein Anlaß, einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Dr. Ströbele
Guth
Kirschneck
Abb. 1
Ju