Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 10.09.2002 – 33 W (pat) 359/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 359/01
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 30 196.4
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. September 2002 unter Mitwirkung des Richters v. Zglinitzki als
Vorsitzendem, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker 10.99
beschlossen:
Die Rüge der Beschwerdeführerin wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
Die als „Beschwerde“ bezeichnete Rüge der Beschwerdeführerin ist nicht statthaft.
Die mit Schriftsatz vom 6. Mai 2002 eingereichte und mit Schriftsatz vom
4. Juni 2002 weiterhin begründete „Beschwerde“ gegen den Beschluß des Senats
vom 30. April 2002 (33 W (pat) 359/01) muß als Rüge im Sinne des § 321 a ZPO
angesehen werden, da die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen
Gehörs rügt und die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens begehrt, hiermit aber
ausdrücklich kein Rechtsmittel einlegen will.
Ob nach § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG eine Rüge gemäß § 321a ZPO im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht überhaupt zulässig ist,
erscheint bereits zweifelhaft. Denn nach § 82 Abs 2 MarkenG findet eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts nur statt, soweit das Markengesetz
sie zuläßt.
Die Statthaftigkeit einer Rüge nach § 321a ZPO setzt aber jedenfalls gemäß
§ 321a Abs 1 Nr 1 ZPO insbesondere voraus, daß die beanstandete Entscheidung
nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist
jedoch gemäß § 321a Abs 1 Nr 1 ZPO schon deshalb nicht statthaft, weil gemäß
§ 83 Abs 3 Nr 3 MarkenG gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegeben ist. Darauf hat der Senat im Zwischenbescheid vom 13. Mai 2002 sowie der
Vorsitzende in Telephongesprächen mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin
auch hingewiesen.
Im übrigen hält der Senat die Rüge der Beschwerdeführerin, ihr rechtliches Gehör
(§ 78 Abs 2 MarkenG) sei durch das Aufrechterhalten des Termins zur mündlichen
Verhandlung verletzt worden, insbesondere auch im Hinblick auf §§ 75 Abs 2, 69
Nr 3 MarkenG nicht für begründet. Dies bedarf aber keiner weiteren Ausführungen, zumal die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen noch nicht
einmal entscheidungserheblich gewesen sind.
v. Zglinitzki
Kätker
Dr. Hock
Cl