Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 11.09.2002 – 29 W (pat) 70/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 50 574.4
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die
Richterin Pagenberg und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
The best for you
soll für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 9:
Computer und Datenverarbeitungsgeräte; Computer-Software, insbesondere für die Abfrage, Darstellung, Bearbeitung und Ausgabe
multimedialer Daten in Computernetzwerken einschließlich des Internets; mit Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger aller Art sowie Ton-, und Bildaufzeichnungsträger, insbesondere Disketten, CD-ROMs, DVDs, Chip-Karten, Magnet-Karten, Video-Kassetten, Compact-Disks und Video-Disks; auf Datenträgern
aufgezeichnete Informationssammlungen; Datenbanken.
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen,
Bücher, Buchbinderartikel, Poster, Aufkleber, Kalender, Schilder,
Modelle aus Papier und Pappe; Fotografien und Lichtbilderzeugnisse; Papier, Pappe, Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen Möbel), Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate),
soweit in Klasse 16 enthalten.
Klasse 35:
Werbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Durchführung und
Produktion von Hörfunk- und Fernsehwerbesendungen sowie Print-
und Internetwerbung; Marketing, Marktforschung und -analyse; Verteilung von Waren zu Werbezwecken, Verkaufsförderung, Öffentlichkeitsarbeit und dazugehörige Dienstleistungen; Durchführung von
Werbeveranstaltungen.
Klasse 38:
Telekommunikation; Vermittlung von
Informationen an Dritte,
Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze, Veranstaltung und Verbreitung von Hörfunk und Fernsehsendungen; Online-Dienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten; E-Mail-Datendienste (= elektronischer Postversand), jeweils
soweit in Klasse 38 enthalten.
Klasse 41:
Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von
Lehr- und Informationsmaterial einschließlich gespeicherter Ton-
und Bildinformation, Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen
auf Ton- und Bildträger; Vorführung und Vermietung von Ton- und
Bildaufzeichnungen; Unterhaltung, Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Durchführung von Schulungsveranstaltungen, Durchführung von Bildungsveranstaltungen und kulturellen
Aktivitäten, soweit in Klasse 41 enthalten.
Klasse 42:
Erstellen von Datenverarbeitungsprogrammen (Softwareentwicklung); Entwurf , Entwicklung, Beratung, Wartung und Service im
Bereich von Computersystemen sowie dazugehörige Dienstleistungen; Anbindung von Computersystemen an Datennetze, Telefonanlagen und Telefonnetze; Pflege und Aktualisierung von Programmen
für die Datenverarbeitung
sowie Online--updating-Service; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln,
Speichern und Aktualisieren von Daten und sonstigen Informationen; Forschung- und Entwicklung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, Erstellen von Dokumentationen
im Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung durch eine Beamtin des höheren Dienstes mit Beschluss vom
15. November 2000 zurückgewiesen, da der angemeldeten Marke für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle und es
sich außerdem um eine beschreibende Angabe handele. Die angemeldete Bezeichnung "The best for you" wirke wie ein sachbeschreibender Werbespruch
ohne individuelle Eigenart, der von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne
weiteres als übliche Anpreisung oder als These aufgefasst werde, die sich von
selbst verstehe. Aus diesen Gründen sei das angemeldete Zeichen zur beschreibenden Verwendung im Interesse der Mitbewerber freizuhalten und es fehle ihm
die jegliche betriebskennzeichnende Eigenart.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der angemeldete Begriff
sei unterscheidungskräftig, denn er weise keinen ausschließlich beschreibenden
Begriffsinhalt auf. Es handele sich lediglich um eine vage, vieldeutige Aussage.
Außerdem sei zu berücksichtigen, dass dem Verständnis der englischsprachigen
Wortfolge ein Übersetzungsvorgang vorauszugehen habe. Es sei nicht zu erwarten, dass die angesprochenen breiten deutschen Verkehrskreise alle englischen
Wörter verstehen würden. Der Eintragung stehe auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
nicht entgegen, weil die angemeldete Wortfolge keine ausreichend konkrete Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen darstelle. Auch § 8
Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sei nicht einschlägig. Im übrigen habe der Bundesgerichtshof die Schutzfähigkeit der vergleichbaren Marke "Partner with the best" festgestellt.
Sie beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Der Senat hat der Anmelderin das Ergebnis seiner Internet-Recherche zum Suchbegriff "The best for you" und "Das Beste für Sie" übersandt, auf das Bezug genommen wird.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da der angemeldeten Marke für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen das Eintragungshindernis der mangelnden
Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten
Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst
zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der
Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden
Betrachtungsweise (BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH MarkenR 1999, 349-
355 - YES und - FOR YOU). Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem
großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 12/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Diese
Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten
Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache
handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung
in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH aaO - YES).
Diese Grundsätze gelten auch für Wortfolgen und Werbeslogans ohne dass an
deren Schutzfähigkeit strengere Voraussetzungen, wie zB ein selbständig kennzeichnender Bestandteil oder ein erheblicher phantasievoller Überschuss in der
Aussage bzw in der sprachlichen Form verlangt werden dürfte (BGH Beschl. v.
8. Dezember 1999 GRUR 2000, 321 - Radio von hier). Dabei ist zu beachten,
dass eine Marke grundsätzlich mehrere Funktionen in sich vereinigt (vgl Fezer,
MarkenG, 3. Aufl, Einl. Rdn 39 ff), so dass neben ihrer Identifizierungsfunktion als
betrieblicher Herkunftshinweis die Werbewirkung und Werbewirksamkeit eines
Slogans nicht die Annahme der Unterscheidungskraft ausschließt (BGH ebd.). Ein
Werbeslogan unterliegt daher denselben Prüfungskriterien wie eine einfache
Wortmarke. Das bedeutet, dass Schutzunfähigkeit nur dann anzunehmen ist,
wenn sich der Slogan lediglich in einer beschreibenden Angabe oder einer Anpreisung und Werbeaussage allgemeiner Art erschöpft oder eine längere Wortfolge ist, wobei Indizien für die Eignung, konkret angemeldete Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, die Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz der Wortfolge, ebenso die
Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage sein können.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Wortfolge ohne ergänzende Zusätze mehrdeutig oder unscharf ist und deshalb zum Nachdenken anregt (BGH WRP 2000,
739, 740 - Unter uns mwN) und ein eindeutig beschreibender Inhalt daher nicht
erkennbar
ist (BGH GRUR 2000, 323 ff, 324 - Partner with
the Best).
Gemessen an diesen Anforderungen ist die verfahrensgegenständliche Anmeldung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht schutzfähig. Im
Zusammenhang mit diesen erschöpft sich "The best for you" in einer für diese Bereiche eindeutigen Sachaussage, wie sie in der Werbung auf diesen Gebieten
üblicherweise so oder ähnlich zu finden ist. Zwar handelt es sich hier um eine
englischsprachige Wortfolge. Diese besteht aber aus Wörtern des einfachsten
Grundwortschatzes, die auch von breitesten deutschen Verkehrskreisen verstanden werden und in der Werbung auf den verschiedensten Gebieten immer wieder
vorkommen. Im übrigen ist neben der stärker werdenden Neigung, in der Werbung, in Schlagern und in der Alltagssprache immer mehr Anglizismen zu verwenden, zu bedenken, dass auf den hier schwerpunktmäßig durch die Waren und
Dienstleistungen der Anmeldung betroffenen Gebieten der elektronischen Geräte,
der Telekommunikation, der Publizistik und der Software die englische Sprache
Fachsprache ist. Der Verkehr, der hier - neben den teilweise auch angesprochenen Fachkreisen - hauptsächlich aus dem breiten Publikum besteht, wird in dem
angemeldeten Zeichen dementsprechend nur den sloganartigen Hinweis sehen,
dass die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen das Beste oder die besten
für den Abnehmer sind. Daher wird das Publikum "The best for you" nicht als betrieblichen Herkunftsnachweis auffassen. Diese Schlussfolgerung ergibt sich
insbesondere aus der Internet-Recherche des Senats. Die Wortfolge "the best for
you" kommt in der Werbung für unterschiedlichste Waren und Dienstleistungen in
nicht markenmässiger Verwendung vor, so etwa im Zusammenhang "The Best for
You .... – Viel Spass beim Surfen"; "Hotels Madeira only the best for you"; See
how the phones display WAP content and decide which one is the best for you";
"Fa. INNOVA-LINE, The best for you"; "California Band. The best for you"; Your
Choice is the Best for You" usw.. Auch die entsprechende deutsche Wortfolge
"Das Beste für Sie (Dich)" ist auf den unterschiedlichsten Waren- und Dienstleistungsgebieten verbreitet. Es besteht daher kein Anlass für den Verkehr, die angemeldete Wortfolge in Verbindung mit den hier angemeldeten Waren und
Dienstleistungen nicht für eine sloganartige Anpreisung zu verstehen, zumal die
allgemeine Werbeaussage, die angebotenen Produkte oder Dienstleistungen
seien die besten für die Zwecke des Kunden bzw. die besten der Branche, die
allgemeinste Form der Anpreisung und Werbung in allen Bereichen darstellt und
auch vielfach praktiziert wird. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen,
dass bei Werbeslogans oder sloganartigen Wortfolgen üblicherweise eine allgemeinere werbliche und anpreisende Aussage im Vordergrund steht (vgl. die
Wortfolgen BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier – Radio wie wir; BGH
MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best; BGH MarkenR 2000, 262 - Unter uns;
BGH MarkenR 2001, 262 - Test it; BGH MarkenR 2001, 306, 307 - LOCAL
PRESENCE, GLOBAL POWER; BGH MarkenR 200, 330 - Bücher für eine bessere Welt; BGH MarkenR 2001, 365 - REICH UND SCHOEN; BGH MarkenR
2001, 369 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten). Die Allgemeinheit des ausschließlich
anpreisenden Begriffsinhaltes einer Wortfolge kann daher nicht die Unterscheidungskraft begründen.
Damit liegt der Fall hier anders als bei dem Zeichen "Partner with the best", das
der Bundesgerichtshof als schutzfähig angesehen hat (BGH GRUR 2000, 323). In
vorliegenden Fall ist eine werbemäßige Verwendung der Wortfolge nachweisbar.
Auch handelt es sich um einen sprachlich korrekt gebildeten Ausdruck, dessen
sachbezogene, rein anpreisende Bedeutung eindeutig ist.
Pagenberg
Guth
Vors. Richterin Grabrucker ist an der Unterschrift wegen Urlaubs verhindert.
Pagenberg
Cl