Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 17.09.2002 – 11 W (pat) 46/01
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 197 57 430
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. September 2002
unter Mitwirkung
des
Vorsitzenden
Richters
Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph.D./M.I.T.
Cambridge, Sekretaruk und Dipl.-Ing. Schmitz 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss
der Patentabeilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Mai 2001 aufgehoben und das Patent aufrechterhalten.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e :
I
Gegen das Patent 197 57 430 mit der Bezeichnung
"Spanneinrichtung zur Fixierung eines Einzugnippels an
einer Aufspannplatte",
dessen Erteilung am 29. April 1999 veröffentlicht worden ist, hat
Herr E… in G… (Österreich),
Einspruch erhoben.
Nach Prüfung des allein auf den Einspruchsgrund der widerrechtlichen Entnahme
gestützten Einspruchs hat die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 14. Mai 2001 das Patent 197 57 430 widerrufen. Zur
Begründung hat sie ausgeführt, der Gegenstand des Patents sei nicht neu, denn
er sei vom Einsprechenden offenkundig vorbenutzt worden. Hiergegen wendet
sich die Patentinhaberin mit ihrer Beschwerde und beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent
aufrechtzuerhalten.
Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens hat der frühere Einsprechende
mit Schriftsatz vom 16. Juli 2001, eingegangen am 17. Juli 2001, die Zurücknahme seines Einspruchs erklärt.
Wegen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Die Rücknahme des Einspruchs während des Beschwerdeverfahrens hat
zunächst zur Beendigung der Verfahrensbeteiligung des früheren Einsprechenden
geführt. Das Beschwerdeverfahren ist allein mit der Patentinhaberin weiterzuführen.
Der seitens des Einsprechenden allein auf widerrechtliche Entnahme gemäß PatG
§ 21 Absatz 1 Nummer 3 gestützte Einspruch ist im Beschwerdeverfahren zurückgenommen worden. Es kann daher nicht mehr geprüft werden, ob dieser Widerrufsgrund vorliegt. Mit der Rücknahme seines Einspruchs zeigt der angeblich Verletzte, dass er kein Interesse mehr an einer Sachentscheidung über den Widerruf
des Patents wegen widerrechtlicher Entnahme hat.
Die Patentabteilung 15 hat allerdings von Amts wegen den weiteren Widerrufsgrund der mangelnden Neuheit aufgegriffen. Sie hat es dahinstehen lassen, ob die
behauptete widerrechtliche Entnahme stattgefunden hat oder nicht. Denn sie ist zu
der Auffassung gelangt, durch Handlungen des Einsprechenden sei eine Spannvorrichtung offenkundig vorbenutzt worden, die den Gegenstand nach Anspruch 1
des angegriffenen Patents neuheitsschädlich vorwegnehme.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die von den Parteien vorgelegten Unterlagen zum
Besitz der Erfindung sind nicht geeignet, eine offenkundige Vorbenutzung zu belegen. Ihnen sind keinerlei Hinweise auf eine öffentliche Zugänglichkeit der in Frage
stehenden Spannvorrichtung zu entnehmen. Eine solche wird von keiner der Parteien behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die bloße Lieferung eines
Gegenstandes, sofern sie denn überhaupt stattgefunden hat, kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände für sich gesehen schon die Offenkundigkeit nicht begründen. Zur Ermittlung der Umstände einer offenkundigen Vorbenutzung ist in aller
Regel die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich. Durch die Rücknahme seines
Einspruchs gibt der Einsprechende zu erkennen, dass er für die notwendige Aufklärung nichts mehr beitragen kann oder will. Dann besteht aber auch kein Anlass,
einen für ihn günstigen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Die vom Einsprechenden ohnehin in einem anderem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen
müssen daher bei der Beurteilung der Patentfähigkeit nach den §§ 1 bis 5 PatG
außer Betracht bleiben.
Im übrigen ist Patentfähigkeit gegeben. Die im Patenterteilungsverfahren genannten Druckschriften, die im Einspruchsverfahren nicht aufgegriffen wurden, nehmen
den Gegenstand des Anspruchs 1 weder vorweg noch legen sie ihn nahe.
Nach alledem war das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
III
Auch ohne dass es hier eines Antrags bedurfte, war die Rückzahlung der
Beschwerdegebühr anzuordnen. Die Patentabteilung 15 hat ihre Entscheidung auf
Gründe gestützt, zu denen den Beteiligten keine Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben war.
Dellinger
Skribanowitz
Sekretaruk
Schmitz
Fa