Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 17.09.2002 – 27 W (pat) 188/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 397 29 673
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. September 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Dr. Schermer, des Richters Dr. van Raden und der Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht auferlegt.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Marke 397 29 673
siehe Abb. 1 am Ende
für
"Wasch- und Bleichmittel; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Glaswaren (soweit in Klasse 21 enthalten)"
ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 394 01 144
siehe Abb. 2 am Ende
die ua für
"Wasch- und Bleichmittel; ..... Bekleidungsstücke einschließlich
Schuhe, ..... Waren aus Glas ...."
Schutz genießt.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Patentamts hat den Widerspruch zurückgewiesen, weil auch bei Anlegen strengster Maßstäbe eine Verwechslungsgefahr der
Marken nicht bestehe. Der in der angegriffenen Marke enthaltene Wortbestandteil "SPARLAND" werde vom Verkehr als ein entsprechend zahlreichen ähnlichen
Ausdrücken gebildeter Gesamtbegriff aufgefaßt, der nicht durch das Wort "SPAR"
geprägt werde. Damit sei eine unmittelbare Ähnlichkeit der Marken nicht gegeben.
Aber auch mittelbare Verwechslungen kämen nicht in Frage, weil einerseits dem
Bestandteil "SPAR" in der jüngeren Marke keine eigene Kennzeichnungsfunktion
zukomme, andererseits Anhaltspunkte für entsprechend gebildete Serienzeichen
der Widersprechenden nicht erkennbar seien.
Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde hat die Widersprechende geltend gemacht, daß im Hinblick auf die Identität der Waren und die stark erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Gefahr unmittelbarer, zumindest aber
mittelbarer Verwechslungen bestehe. Aufgrund der Übereinstimmung der Marken
in dem Bestandteil "SPAR" werde der Verkehr annehmen, sie gehörten zu einer
Zeichenserie der Widersprechenden, wobei der zusätzliche Bestandteil "LAND" in
der angegriffenen Marke lediglich auf eine "Spar-Vertriebsstätte mit besonders
breitem Angebot hinweise. Der Verkehr sei daran gewöhnt, daß sie den Begriff "SPAR" mit weiteren Zusätzen ("INTERSPAR", "EUROSPAR", "Spar pro Natur ...", "Spar Freude beim Einkaufen") usw verwende.
Nach der Rücknahme des Widerspruchs im Beschwerdeverfahren hat der Markeninhaber den - nicht begründeten - Antrag gestellt, der Widersprechenden die
Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
II
Der auch nach der Rücknahme des Widerspruchs zulässige Kostenantrag des
Markeninhabers (§ 71 Abs 3 MarkenG) hat in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß § 71 Abs 1 MarkenG trägt jeder Beteiligte die ihm durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten selbst, unabhängig von dem Ausgang des Verfahrens. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände können die Kosten einem Beteiligten ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise auferlegt werden.
Gerechtfertigt ist die Kostenauferlegung insbesondere dann, wenn ein Beteiligter
in einer nach anerkannten Beurteilungsgrundsätzen von vorneherein aussichtslosen Situation Beschwerde einlegt und damit gegen seine prozessuale Sorgfaltspflicht verstößt (stRspr, vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 71 Rdn 18
mwNachw). Dieser Vorwurf ist der Widersprechenden im vorliegenden Fall nicht
zu machen, denn es stand zumindest die Frage einer assoziativen Verwechslungsgefahr (§ 9 Abs 1 Nr 2 Halbs 2 MarkenG) im Hinblick auf die Gesamtgestaltung der angegriffenen Marke (Kombination der Bezeichnung "SPARLAND" mit
dem Slogan "Ihre Einkaufsquelle in Ihrer Nähe") und die geltend gemachte starke
Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke für die in der Handelskette der Widersprechenden vertriebenen Artikel des täglichen Bedarfs, ua auch für Waschmittel, keineswegs von vorneherein zweifelsfrei fest. Es kann daher nicht als sorgfaltswidrig erachtet werden, daß die Widersprechende ihr Interesse an der Löschung der angegriffenen Marke im Wege der Beschwerde, weiter verfolgt hat.
Dr. Schermer
Friehe-Wich
Dr. van Raden
Pr/Pü
Abb. 1
Abb. 2