Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 18.09.2002 – 26 W (pat) 148/01

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 57 392.5

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. September 2002 unter Mitwirkung des Richters Kraft als

Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung

ECOLOGISTIC

für die Dienstleistungen

"Transportwesen, insbesondere Spedition; Vermietung von Lagern

und Kraftfahrzeugen; Warenauslieferung; Verpacken und Lagerung von Waren"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese

Anmeldung zurückgewiesen, weil ihr die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2

Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstünden. Bei der angemeldeten Bezeichnung

handle es sich um ein Wort der englischen Sprache, das in seiner Bedeutung

"Ökologistik" für die beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden

Charakter besitze. Es weise nämlich lediglich darauf hin, daß es sich dabei um

Leistungen aus der Logistik handle, die unter Beachtung ökologischer, d.h. umweltfreundlicher Grundsätze erbracht würden. Damit weise die eingereichte Bezeichnung keinen schutzbegründenden Phantasiegehalt auf. Das angemeldete

Wort werde in seinem beschreibenden Sinngehalt von den angesprochenen Verkehrskreisen auch ohne weiteres erkannt werden. Ihm fehle daher die erforderliche Unterscheidungskraft und es sei auch für die Mitbewerber freizuhalten.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, die sie nicht begründet hat. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der angemeldeten Bezeichnung

fehlt jedenfalls die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung

zugrundeliegenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein

großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein

als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Einer Wortmarke

kann eine ausreichende Unterscheidungskraft nur zugestanden werden, wenn ihr

kein für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht

um eine gebräuchliche Bezeichnung handelt, die vom Verkehr – etwa auch wegen

einer entsprechenden Verwendung im Verkehr (BGH BlPMZ 1998, 248 – TODAY,

1999, 257, 258 – PREMIERE II) – stets nur als solche verstanden wird (BGH MarkenR 1999, 349 – YES).

Davon ausgehend steht der begehrten Eintragung das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen lediglich um einen

Hinweis auf umweltgerechtes Handeln. Das Wort "ECOLOGISTIC" ist aus zwei

englischen Wörtern zusammengesetzt und bedeutet soviel wie "öko-logistisch".

Wegen der klanglichen und schriftlichen Ähnlichkeiten zu den in der deutschen

Sprache vielfach benützten Ausdrücken "öko-" und "logistisch" werden diejenigen

Verkehrskreise, die vertiefte Englischkenntnisse haben, die angemeldete Bezeichnung korrekt mit "ökologistisch" übersetzen; diejenigen Verkehrskreise, die

nur durchschnittliche oder keine Englischkenntnisse haben, werden die angemeldete Bezeichnung wegen ihrer Ähnlichkeit zum entsprechenden deutschen Ausdruck wie "Ökologistik" verstehen. Ökologisches, also umweltbewußtes Handeln,

hat nicht nur im Rahmen des täglichen Lebens ein entscheidendes Gewicht erlangt hat, sondern ist zunehmend auch im Handelsverkehr bedeutsam. Dazu gehören beispielsweise umweltgerechte Transporte, die die verschiedensten, die

Umwelt geringstmöglich belastenden Versendungen auch per Bahn oder Schiff

berücksichtigen, aber auch die sichere Lagerung von gefährlichen Gütern oder die

umweltgerechte Verpackung in abbaubare Materialien oder die Berücksichtigung

nachwachsender Rohstoffe. Bei der Bezeichnung der beanspruchten Dienstleistungen mit der angemeldeten Marke wird der Verkehr darin also unabhängig

von einem Verständnis als Adjektiv oder Substantiv jedenfalls keinen Hinweis auf

ein bestimmtes Unternehmen sehen, sondern lediglich einen allgemeinen Sachhinweis auf eine bestimmte Vertriebsmodalität (BGH BlPMZ 1998, 248 - TODAY).

Die Beschwerde war mithin zurückzuweisen.

Kraft

Reker

Eder

Bb