Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 18.09.2002 – 28 W (pat) 117/01
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 66 451.3/29
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 18. September 2002 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin
Schwarz-Angele 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse
des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für
Klasse 29 - vom 25. Mai 2000 und 2. Juli 2001 aufgehoben,
soweit der angemeldeten Marke die Eintragung für die
Waren "Lebendes Geflügel" versagt worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortfolge
turkey-corn
als Kennzeichnung für die Waren
"Lebendes und geschlachtetes Geflügel und Geflügelteile sowie daraus hergestellte Geflügelspezialitäten,
auch Convenience-Waren, insbesondere in panierter,
marinierter Form, sowie als Fertiggerichte, Halbfertiggerichte und Suppen, letztere auch in Instantform, ausgenommen Mais als
Ingredienzie; Tierfuttermittel aus
Geflügel und Geflügelteilen".
Die Markenstelle hat die Anmeldung als freihaltungsbedürftige beschreibende
Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, die Wortfolge bedeute "Truthahnfleisch mit/und Korn (i.Sv. Getreide)" und sei für alle Waren deshalb unmittelbar
beschreibend, weil sie lediglich auf die Zusammensetzung der Nahrungs- bzw.
Futtermittel (bestehend aus Truthahn und Korn) hinwiesen oder diese enthielten.
In Bezug auf die Waren "lebendes Geflügel" besage die Marke lediglich, dass die
lebenden Truthähne zur Verarbeitung zu mit Korn angereicherten Gerichten oder
Futter bestimmt seien.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben und ist der Ansicht, der Verkehr werde
der Wortfolge keinen eindeutigen produktbeschreibenden Bedeutungsgehalt entnehmen. Sie sei lexikalisch und im Internet nicht nachweisbar und habe keinen
Eingang in die deutsche Sprache gefunden. Auch in Kenntnis der deutschen
Bedeutung von "turkey" und "corn" sei die Marke in ihrer Gesamtheit inhaltlich
eher unklar und verschwommen und damit fantasievoll genug, um die Schutzfähigkeit zu begründen. Es handle sich allenfalls um eine sprechende Marke, die
dem Verbraucher Raum für mehrere gedankliche Assoziationen lasse.
Hilfsweise regt die Anmelderin die Zulassung der Rechtsbeschwerde an zu der
Rechtsfrage, ob fremdsprachige Marken freihaltungsbedürftig seien, wenn die
Angabe eine Vielzahl von Bedeutungen habe, von denen keine erkennbar im Vordergrund stehe.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber nur hinsichtlich der beanspruchten Waren "lebendes Geflügel" Erfolg.
Hinsichtlich der versagten Waren besteht auch nach Ansicht des Senats lediglich
eine unmittelbar beschreibende Angabe, die freizuhalten ist.
Die lexikalisch nicht nachweisbare englischsprachige Wortfolge ist sprachüblich
gebildet, bedeutet bei zwangloser Übersetzung "Truthahn-Mais/Korn" und beschreibt die versagten Waren dahingehend, dass es sich um Gerichte bzw. Futter
mit Truthahnstücken und Mais/Korn handelt. Nicht nur das Wort "turkey" als Hinweis auf "Truthahn", sondern auch der englische Begriff "corn" sind den deutschen
Verkehrskreisen gerade im Lebensmittelbereich bekannt, wo beide vielfach verwendet werden, wie die tatsächlichen Feststellungen des Senats in Form einer
Umschau in Lebensmittelgeschäften sowie eine Internet-Recherche ergeben
haben. So wird die vorliegende Wortfolge zum Beispiel als Bezeichnung für
Truthahngerichte in diversen Rezepten verwendet, etwa unter der Bezeichnung
"Turkey
and
Corn
Hash
Cake With
Black
Bean
Salsa"
(http://www.kingstreetblues.net/menu.htm),
"Turkey Corn Dog Nuggets"
(http://www.ode.state.or.us/nutrition/cfdp/turkey-corn-dogs.htm), "Turkey, Corn and
Sweet Potato Soup" (http://www.eatturkey.com/consumer/recipes/) oder "Turkey
Soup With
Dried
Corn
And Wild
Rice"
(http://recipe-fishseafood.com/56/298991.shtml). Daraus ergibt sich, dass die Zubereitung von
Truthahn mit Mais - und nur in dieser Bedeutung ist das Wort "corn" in diesem
Zusammenhang zu verstehen - zumindest im angelsächsischen Sprachraum eine
gängige Mahlzeit darstellt, zumal dort Truthahn wie auch Mais zu den beliebtesten
Gerichten gehört. Diese Umstände sind auch dem deutschen Verkehr nicht unbekannt, wenn etwa in der Speisekarte von "Auers Schlosswirtschaft" in Neubeuern
das Gericht "Roast turkey with Glazed Sweet Potatoes and Cranberry Sauce
(Gebratener Truthahn mit Süßkartoffeln und Preiselbeersauce)" und als Vorspeise
"Codfishballs with Corn Relish (Fischbällchen mit pikantem Maisrelish)" angeboten
werden (http://www.kulinarischer-herbst.de/2002/wer_kocht_heuer_was.htm). Soweit die Anmelderin im Wege des Disclaimers im Warenverzeichnis die Verwendung von Mais ausschließen will, führt das entweder zum Versagungsgrund der
Irreführung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG oder scheitert daran, dass "corn"
auch "Korn" oder "Getreide" bedeuten kann, deren (für Truthahngerichte im übrigen gleichfalls übliche) Beigabe nach dem eingeschränkten Warenverzeichnis der
Anmelderin nicht ausgeschlossen ist und vom beschreibenden Bereich nicht wegführen kann. Diese Überlegungen gelten schließlich auch für die beanspruchte
Wortfolge insgesamt. Bei der Kennzeichnung von Fertiggerichten auf Warenverpackungen ist es absolut gängige Praxis, die wesentlichen Zutaten oder die
Geschmacksrichtung auch in fremdsprachiger Form anzugeben, etwa bei Pizza
oder bei (Tiefkühl-)Fertiggerichten als "Pizza Salami" oder "Pizza Chicken" von
Wagner, "Huhn auf Reis" von Bassermann, "Penne-Pesto", "Penne-Gorgonzola"
und "Chicken tacos" von Iglo, "Cannelloni Spinaci" von Alberto, "Chili con Carne"
von Sunfoods usw.
Für den Senat drängt sich angesichts dieser Feststellungen die Schlussfolgerung
auf, dass die beanspruchte Wortfolge von den beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf ein Truthahngericht, nämlich für eine bestimmte Zubereitung von Truthahn, verwendet und benötigt wird. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass
sich im Markenregisterrecht regelmäßig die pauschale Gleichstellung fremdsprachiger Angaben mit der entsprechenden deutschen Übersetzung verbietet, wenn
sie nicht von den inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt wird oder
die Mitbewerber den fraglichen Begriff beim inländischen Warenvertrieb oder beim
Im- und Export benötigen. Beides ist jedoch vorliegend der Fall. Zum einen wird
der Verkehr wegen der Üblichkeit der Einzelbegriffe im Lebensmittelsektor
unschwer die Bedeutung "Truthahn-Mais" oder "Truthahn-Getreide" mit der englischsprachigen Wortfolge verbinden und sie lediglich als beschreibenden Hinweis
auf die so gekennzeichneten Waren verstehen. Zum andern darf es den Mitbewerbern nicht verwehrt bleiben, die Wortfolge im Rahmen von mehrsprachigen Hinweisen, auch zu Ex- oder Importzwecken, einzusetzen, zumal es sich um eine
unmittelbar beschreibende Warenangabe handelt. Dies gilt auch für die Waren
"Tierfuttermittel aus Geflügel und Geflügelteilen", gibt es doch bereits Geschenkpackungen mit "Turkey Bites" für Hunde (www.petcelebrations.com/). Im übrigen
lassen sich im Internet ohne Schwierigkeiten zahlreiche Treffer mit Angeboten
für Katzen-
und
Hundefutter
mit
Truthahn
ermitteln
(z.B.
www.zoonetz.de/zoonetz/shop 10 01 104 01.html oder www.kimbas-gesundheitsmarkt.de/course1.html).
Die Einwände der Anmelderin werden vom Senat nicht geteilt. Zwar mag die
begehrte Wortfolge im botanischen Bereich auch mit "Lerchensporn" zu übersetzen sein. Diese konkrete Fachbezeichnung tritt hier jedoch völlig zurück. Denn
eine Marke ist immer im Kontext der beanspruchten Waren zu würdigen, in welchem sie auch den beteiligten Verkehrskreisen begegnet. Im vorliegenden Fall
drängt sich die Übersetzung der Wortfolge mit "Truthahn-Mais/Korn" geradezu auf,
nachdem diese Bedeutung - wie im Erinnerungsbeschluss zu Recht festgestellt
und belegt - lexikalisch im Zusammenhang mit Nahrungsmitteln genannt wird und
der Verkehr an diese Bedeutung auch gewöhnt ist. Dass der Begriff auch in anderen Zusammenhängen vorkommt und möglicherweise anders übersetzt werden
kann oder muss, rechtfertigt nicht die Feststellung einer Mehrdeutigkeit bei den
hier beanspruchten Waren.
Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin bis auf die Waren "lebendes
Geflügel" zurückzuweisen. Insoweit kann sich der Senat der Auffassung der Markenstelle nicht anschließen. Zum einen lässt sich aus der Übersetzung "Truthahn-
Korn" kein Sachbezug zu den Waren ohne weiteres Nachdenken entnehmen. Zum
andern ist kaum damit zu rechnen, dass es eigens für ein solches Gericht oder
Futter gezüchtete Truthähne gibt, die zum Kauf angeboten werden. Auch die
denkbare Bedeutung, dass es sich um vorwiegend mit Mais/Korn gefütterte Truthähne - ähnlich wie bei Maispoularden - handelt, erscheint dem Senat eine zu
weitgehende Interpretation, die mehrere Gedankenschritte erfordert. Für den
Senat ist auch keine andere naheliegende beschreibende Bedeutung des Markenwortes für diese Waren erkennbar, die einem Freihhaltungsinteresse unterliegen könnte. Für die Verneinung der Unterscheidungskraft fehlen ebenfalls hinreichende Anhaltspunkte, so dass insoweit der Beschwerde stattgegeben werden
konnte.
Die von der Anmelderin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht
veranlasst, da keine der in § 83 Abs. 2 MarkenG genannten Voraussetzungen vorliegt. Vielmehr ging es im vorliegenden Verfahren um die Klärung rein tatsächlicher Fragen sowie die Subsumtion des Sachverhalts unter den Begriff der mangelnden Unterscheidungskraft, deren Beurteilung auf tatrichterlichem Gebiet liegt,
ohne dass Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung betroffen wären.
Stoppel
Richterin Schwarz-Angele ist erkrankt und kann daher nicht selbst unterschreiben
Stoppel
Paetzold
Fa