Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 18.09.2002 – 28 W (pat) 37/01
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 50 663.9
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der
Richterin Schwarz-Angele sowie des Richters Paetzold 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung ins Markenregister ist die Wortmarke
für die Waren
STERLING
Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte
oder damit platierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten); Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstrumente; Geschenkartikel (soweit in Klasse 14 enthalten);
Geschenkartikel (soweit in Klasse 18 enthalten);
Geschenkartikel (soweit in Klasse 21 enthalten).
Die Markenstelle für Klasse 14 hat die Anmeldung teilweise, und zwar hinsichtlich
aller Waren der Klasse 14, als freihaltebedürftig zurückgewiesen, da das beanspruchte Markenwort lediglich Art und Beschaffenheit dieser Waren beschreibe
(Waren aus oder unter Verwendung von Sterling-Silber).
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie bestreitet, dass
dem beanspruchten Wort in Alleinstellung ein konkreter Warenbezug zukomme,
zumal die zahlreichen Wortkombinationen mit "Sterling". aufgrund ihrer lexikalischen Mehrdeutigkeit ohnehin mehrere Assoziationsmöglichkeiten zuließen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wortmarke dem Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr. 2
MarkenG, da sie ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren dienen können.
Bereits die Markenstelle hat im angefochtenen Beschluß darauf hingewiesen,
dass unter "Sterling" eine hochfeine Silberlegierung verstanden wird, wobei dieser
Begriff entgegen der Behauptung der Anmelderin in diesem Sinne auch durchweg
in Alleinstellung verwendet wird. So findet man in Produktkatalogen und Werbung
nicht nur den Hinweis, dass zB Uhren, Bestecke, Juwelier- und Schmuckwaren
aus "Sterlingsilber" gefertigt sind, sondern häufig ist auch nur die Rede von "Sterling", das mithin ein Synonym und Fachwort für Silber mit diesem Feingehalt darstellt (zB Brotschale Sterling, Besteck Sterling, Kerzenleuchter Sterling, Gabeln
aus Sterling, Deckelmontur aus Sterling usw.,
Internet-Recherche mit
www.google.de)
Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist die angemeldete Wortverbindung auch
nicht etwa mehrdeutig, denn eine Marke ist stets im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren zu beurteilen, so daß etwaige zusätzliche lexikalische
Bedeutungen des beanspruchten Begriffes für die Frage der Schutzfähigkeit der
Marke keine Rolle spielen und für den Verkehr angesichts der vorliegenden Waren
in den Hintergrund treten.
Vor diesem Hintergrund muß für die versagten Waren ein aktuelles Freihaltungsbedürfnis an der Bezeichnung "Sterling" angenommen werden, da sie sich in einer
bloßen Beschaffenheitsangabe erschöpft, die nur angibt, aus welchem Material
die Waren sind bzw. welche Waren dabei Verwendung gefunden haben. Infolgedessen kann dahingestellt bleiben, ob der angemeldeten Marke darüber hinaus
auch noch jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Die Beschwerde der Anmelderin konnte daher keinen Erfolg haben.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Bb