Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 19.09.2002 – 25 W (pat) 280/01

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 19 043.0

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im

schriftlichen Verfahren in der Sitzung vom 19. September 2002 unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Brandt und Engels

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Alarm 24

Die Bezeichnung

ist am 1. April 1999 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37, 38 und 42 ua "Vermessung-, photographische, Film-, optische, Wäge-,

Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtapparate und –instrumente ...,

Magnetaufzeichnungsträger; Alarmgeräte; Bauwesen; Reparaturwesen ...; Telekommunikation ...; Überwachungsdienste, Alarmierungsdienste, Computerberatungsdienste, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Vermietung

von Computersoftware, Aktualisieren von Computersoftware, Vermittlung von Zugriffszeiten zu Datenbanken und Datennetzen; Erstellung von technischen Gutachten, technische Projektplanungen" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Beanstandung

in einem Beschluss vom 15. Oktober 2001 die Anmeldung wegen des bestehenden Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Der Bestandteil "Alarm" weise darauf hin, dass die

angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu einem Alarmsystem gehörten oder

einem solchen dienten. Die Zahl "24" deute zusätzlich an, dass dieses Alarmsystem für 24 Stunden - das heiße rund um die Uhr - angeboten oder in Anspruch

genommen werden könnten. Diese Bedeutung der Zahl "24" sei den deutschen

Verkehrskreisen durch die zunehmende Verbreitung des Internets geläufig. Der

Verkehr wird daher die Gesamtbezeichnung "Alarm 24" als Hinweis auffassen,

dass das Alarmsystem, zu dem die Waren und Dienstleistungen gehören können,

rund um die Uhr zur Verfügung stehe und in Anspruch genommen werden könne.

Folglich handele es sich um eine rein beschreibende Angabe, der jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die hilfsweise das in der

Anmeldung enthaltene Verzeichnis durch Streichung der Dienstleistung "Alarmierungsdienste" eingeschränkt hat, mit dem Antrag,

den Beschluss der Markenstelle des DPMA vom 15. Oktober 2001

aufzuheben.

Der dem Beschluss der Markenstelle zugrunde liegende Beurteilungsmaßstab sei

nach dem richtungsweisenden Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) in der Sache "Baby-dry" nicht mehr aufrecht zu halten. Die hier zu

beurteilende Wort-Zahl-Kombination "Alarm 24" stelle für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine im Sinne dieser Rechtsprechung übliche Art und

Weise der Bezeichnung dieser Waren und Dienstleistungen oder Merkmale dar.

Es sei nicht belegt, dass es sich bei der Zahl "24" um eine im normalen Sprachgebrauch verwendete oder bekannte Kurzbezeichnung mit der Bedeutung handele,

dass etwas rund um die Uhr angeboten oder in Anspruch genommen werden könne. Hinzu komme, dass "Alarm 24" kein wesentliches Merkmal der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen bezeichne und nicht unmittelbar beschreibend sei. Die bloße Möglichkeit einer Assoziation zwischen den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen und der angemeldeten Wortfolge

genüge nach den nun vom EuGH in der "Baby-dry" Entscheidung aufgestellten,

eindeutigen Kriterien nicht, um damit die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung zu verneinen.

Der Senat hat der Anmelderin eine Internet-Recherche über die Verwendung der

Zahl "24" übersandt und darauf hingewiesen, dass danach auch in Deutschland

der Gebrauch der Zahl "24" in den verschiedensten Begriffskombinationen als Hinweis auf einen 24-Stunden-Service als üblich anzusehen sei. Die Anmelderin hat

darauf hin ergänzend ausgeführt, dass die belegte häufige Verwendung der

Zahl "24" in Internet-Domains nur eine Verwendung als beschreibender Hinweis

auf einen Internetauftritt bzw eine Online-Kommunikationsmöglichkeit belege. Die

in Anspruch genommen Waren und Dienstleistungen stellten aber keine Online-

Dienstleistungen dar, sondern seien allenfalls mittelbar dazu geeignet, Online-

Dienstleistungen zu ermöglichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt

Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, da auch nach Auffassung des Senats der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung "Alarm 24" wegen des deutlich im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

- auch soweit das Verzeichnis hilfsweise beschränkt worden ist - das absolute

Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 und

Nr 2 MarkenG entgegensteht.

1) Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die

Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren

oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete)

Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten

Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2001, 1150 –

LOOK; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 – Bravo - zur GMV). Deshalb kann

die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt

ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden

sollen, beurteilt werden (zur ständigen Rspr vgl EuGH GRUR 2001, 1148, 1149

Tz 22, 29 – Bravo; BGH MarkenR 1999, 292, 294 - HOUSE OF BLUES).

a) Danach sind insbesondere solche Zeichen nicht unterscheidungskräftig, bei denen es sich für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ohne weiteres erkennbar um unmittelbar beschreibende Angaben im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG handelt. Allerdings kann auch sonstigen Zeichen,

welche dem Schutzhindernis als beschreibenden Angaben im Sinne des § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG nicht unterfallen und auch nicht zu den allgemein gebräuchlichen

Wörtern der Alltagssprache zählen, jegliche Unterscheidungskraft fehlen. Denn

aus der Sicht des Verkehrs kann es zahlreiche - im Einzelfall zu untersuchende -

Gründe geben, in einem Zeichen keinen herkunftsbezogenen Hinweis zu sehen

- wie zB bei nur mittelbar beschreibenden Bezeichnungen bzw solchen mit lediglich assoziativer Verbindung zur Ware oder Dienstleistung oder Werbeschlagwörtern (vgl hierzu eingehend BPatG MarkenR 2002, 201, 205-207 - BerlinCard -

mwH). Deshalb haben die Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG trotz

möglicher Überschneidungen ihren eigenen Anwendungsbereich (vgl auch EuG

MarkenR 2002, 88, 90 Tz 25 b – EUROCOOL - zu Art 7 Abs 1 Buchstaben b und

c GMV). Dies gilt auch dann, wenn man die in § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG genannten

"sonstigen" Merkmalsangaben in zutreffender Weise nicht zu einschränkend auslegt (vgl hierzu BPatG MarkenR 2002, 201, 207 - BerlinCard - mwH). Insoweit hat

der Bundesgerichtshof auch klargestellt, dass die Formulierung "Fehlen jeglicher

Unterscheidungskraft" im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG im Lichte der Anforderungen an die Unterscheidungskraft als Marke zu beurteilen ist und nicht auf die

(geringeren) Anforderungen an die Unterscheidungskraft abzustellen ist, wie sie

für Werktitel gelten (BGH MarkenR 2001, 368, 370 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten – mwN).

b) Wie die Anmelderin aufgrund der im Beschwerdeverfahren übersandten Internet-Recherche auch nicht mehr in Abrede stellt, wird die Zahl "24" bereits gegenwärtig in den unterschiedlichsten Wortzusammenstellungen und Bereichen des

täglichen Lebens als Kürzel und Synonym für eine Internetpräsenz und damit einen rund um die Uhr bestehende Verfügbarkeit der im Internet angebotenen Waren und Dienstleistungen verwendet. So lassen sich im Internet eine Vielzahl als

Sachangaben verwendeter Bezeichnungen und/oder Internetadressen nachweisen, wie "shopping 24 – Ihr Einkaufsparadies im Internet; www.kauf-24.de (Spielwarenversand ...); www.job24.de (Internet-Stellenmarkt); HUK24 Online-Versicherungen der HUK-COBURG; www.Travel 24.com; www.hotels-24.de (Deutsche Hotels online reservieren); Internet 24 -Service Provider; Portal DB24; Bodensee24,

Freizeit Kultur und Urlaub ...; Gebrauchtwagen-Markt24; Hundeshop-24; www.lastminute-24.com; College24 - Multimediale Lernsysteme; beauty24.de -Wellnessreisen, Beautyfarmen ...".

c) Ebenso wie die Vielzahl der vorgenannten, entsprechend gebildeten Wortzusammensetzungen und ihre Verwendung in unterschiedlichsten Bereichen des

Waren- und Dienstleistungsangebots stellt auch die angemeldete Bezeichnung in

Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine vom üblichen

Sprachgebrauch in ihrer Wortstruktur oder Semantik von einer Sachbezeichnung

abweichende, ungewöhnliche Gesamtbezeichnung dar (vgl hierzu EuGH, MarkenR 2001, 400 - Baby-dry). Der Verbraucher hat deshalb keine Veranlassung,

die angemeldete Bezeichnung als individualisierenden, betrieblichen Herkunftshinweis für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu verstehen, auch wenn

grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist und es zur Begründung von Unterscheidungskraft keiner eigentümlichen oder originellen Zeichenbildung oder eines Phantasieüberschusses bedarf (vgl BGH MarkenR 2000, 264,

265 - LOGO; EuG MarkenR 2002, 88, Tz 45 - EUROCOOL). Dies gilt auch dann,

wenn man vorliegend nicht auf den wohl vorwiegend angesprochenen und kundigen Fachverkehr, sondern auf den Durchschnittsverbraucher abstellt (vgl hierzu

und zum veränderten Verbraucherleitbild BGH MarkenR 2002, 124, 127 - Warsteiner III).

2) Die Markenstelle ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass der Verkehr

auch in der beanspruchten Gesamtbezeichnung "Alarm 24" der Zahl "24" eine entsprechende Bedeutung als Sachkürzel beimisst, zumal wegen des Bedeutungsgehalts der Sachangabe "Alarm" die angefügte Zahl "24" einen entsprechenden beschreibenden Sinngehalt im Sinne einer rund um die Uhr bestehenden Verfügbarkeit selbst dann ohne weiteres nahe legt, wenn der Verkehr nicht bereits an eine

Verwendung als Sachangabe in den unterschiedlichsten Lebensbereichen gewöhnt wäre.

Die angesprochenen Verkehrskreise werden deshalb auch in der Gesamtbezeichnung "Alarm 24" in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

ausschließlich einen beschreibenden Sachhinweis darauf sehen, dass die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu einem rund um die Uhr verfügbaren

Alarmsystem gehören oder einem solchen Alarmsystem dienen.

a) Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass bei einem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend insbesondere durch die Verwendung

weiter Oberbegriffe wie "Vermessungsinstrumente; CD-ROM; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Bauwesen; Telekommunikation; Erstellen von Programmen

für die Datenverarbeitung" usw eine Vielzahl unterschiedlicher Einzelwaren und -

dienstleistungen umfasst, die Eintragung des angemeldeten Zeichens bereits

dann für den jeweilig beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen ist, wenn sich

auch nur für eine spezielle, hierunter fallende Ware bzw Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 – AC – unter Hinweis auf

BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II – zum Löschungsverfahren). Andernfalls

wäre es möglich, ein für bestimmte Waren oder Dienstleistungen bestehendes

Eintragungshindernis dadurch zu umgehen, dass in das Verzeichnis ein entsprechend weit gefasster Waren-/Dienstleistungsbegriff aufgenommen wird.

aa) So können unter sämtliche beanspruchte Warenoberbegriffe Waren fallen, die

einem derartigen Alarmsystem dienen oder Bestandteil eines Alarmsystems sind;

sei es hinsichtlich der "Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wägeapparate ..." bzw der "Geräte zur Aufzeichnung von Ton und Bild ...; Rettungs- und Unterrichtsapparate" als klassische Alarmaufzeichnungsgeräte oder Signalgeber, sei es

hinsichtlich der "CD-ROM; Kompaktdisks" als Speichermedium für spezielle Software, wie sie zB auch im Internet als sogenannte "firewalls" Verwendung finden.

Für derartige Waren stellt deshalb die angemeldete Bezeichnung eine Merkmalsangabe bzw unmittelbar den Einsatzzweck beschreibende und auch eindeutige

Sachangabe dar.

bb) Dies gilt ebenso für die beanspruchten Dienstleistungen wie zB "Bauwesen,

Installationsarbeiten, Steuerungs- und Alarmanlagen" oder "Telekommunikation,

Überwachungsdienste, Vermietung von Computersoftware; Aktualisierung von

Computersoftware, Erstellung von Gutachten". Denn nach ständiger Rechtsprechung sind Bezeichnungen oder Wortfolgen nicht schutzfähig, welche sich auch

bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabes wie vorliegend auf eine verständliche Beschreibung des möglichen Inhalts, Zwecks, Ergebnisses usw der

Dienstleistung oder ihrer möglichen Werke beschränken bzw die wegen ihres thematischen Bezugs oder ihres titelartig zusammengefassten Aussageinhalts als

Sachangabe und nicht als eine vom Gegenstand der Dienstleistung losgelöste

Kennzeichnung verstanden werden (vgl BGH MarkenR 2001, 363, 365 - REICH

UND SCHOEN; MarkenR 2001, 368, 370 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; EuG

GRUR Int 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; GRUR Int 2001, 556 – CINE AC-

TION). Auch insoweit dürfen vorliegend die weit gefassten Oberbegriffe nicht darüber hinwegtäuschen, dass hierunter einzelne Dienstleistungen fallen können, deren Gegenstand oder Werke exakt im Hinblick auf Inhalt, Zweck oder Ergebnis

durch den Begriff "Alarm 24" beschriebenen werden können. So können zB bautechnische Dienstleistungen eine Alarmsicherung zum Gegenstand haben oder

müssen bestimmte Anforderungen an eine solche Sicherung erfüllen, ebenso wie

der Gegenstand von Gutachten oder einer entsprechenden Computersoftware eine Alarmsicherung rund um die Uhr sein kann und zudem auch von Anbietern derartiger Alarmsysteme aktualisiert und/oder vermietet werden kann.

b) Ein Verständnis als Sachbezeichnung ist selbst dadurch nicht ausgeschlossen,

dass es sich bei einem Zeichen um eine allgemeine Angabe handelt oder dass der

Verkehr nicht im Einzelnen weiß, welche einzelnen Leistungsinhalte sich hinter einer allgemeinen Bezeichnung verbergen. Denn auch die mit einer verallgemeinernden Aussage einhergehende Unbestimmtheit einer Angabe muss einem Verständnis als Sachangabe - wie auch der Beurteilung als freihaltebedürftiger Sachbegriff - ebenso wenig entgegenstehen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher

für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; ferner BPatG MarkenR 2002, 201, 207 – BerlinCard - mwH) wie eine Unkenntnis oder ein nur unzureichendes Verständnis der durch den Begriff repräsentierten tatsächlichen Inhalte

oder der Funktionsweise.

2) Im Ergebnis ist demnach festzustellen, dass der angemeldeten Bezeichnung zu

Recht von der Markenstelle die Eintragung wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG versagt worden ist. Es

kann deshalb dahingestellt bleiben, ob weitere Eintragungshindernisse bestehen.

Die Beschwerde der Anmelderin erweist sich nach alledem als unbegründet und

war zurückzuweisen.

Kliems

Brandt

Engels