Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 23.09.2002 – 30 W (pat) 186/01

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 73 298.8

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 23. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Voit

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 6.70

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist Noiseblocker noch für die

Waren

Klasse 7

Maschinen, soweit in Klasse 7 enthalten, nämlich Maschinen für

die Metall-, Holz und Kunststoffverarbeitung, Maschinen für die

chemische Industrie, für den Bergbau, für die Holzindustrie und

die Stahlindustrie, Abfüllmaschinen, Aufzüge, Bagger, Baumaschinen, Bulldozer, Druckmaschinen, elektrische Küchenmaschinen zum Hacken, Mahlen und Pressen, Etikettiermaschinen,

Fleischwölfe, Gurtförderer, Gebläse (Maschinen), Stromgeneratoren, Hebegeräte (Maschinen), Kräne, Melkmaschinen, Nähmaschinen, Papiermaschinen, Poliermaschinen (nicht für Haushaltszwecke), Pressen (Maschinen), Schleifmaschinen, industrielle

Schneidemaschinen, Schweißmaschinen, Textilmaschinen, Verpackungsmaschinen, Walzmaschinen, Geschirrspüler, Waschmaschinen, Zerkleinerungsmaschinen; Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Dämmaterial für

Motoren.

Klasse 9

Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-,

Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in

Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und

Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger,

Schallplatten, CDs, DVDs und weitere Datenträger; CD-ROM- und

DVD-Laufwerke; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Kühleinrichtungen für Computerbauteile, insbesondere Kühleinrichtungen für Prozessoren und

andere Halbleiterchips, Kühlkörper, Lüfter für Computerbauteile

und Computer; alle vorstehenden Waren einzeln, in Gehäusen

oder als Anlage mit oder ohne Gehäuse sowie Teile der vorgenannten Waren;

Klasse 11

Kühlgeräte und Kühlvorrichtungen,

insbesondere Kühlkörper,

Lüfter und Ventilatoren zur Verwendung in Datenverarbeitungsgeräten und Computern; metallische Elemente zur Wärmeabführung oder Wärmeweiterleitung;

Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen;

Klima-, Lüftungs- und Luftkonditionierungsapparate, auch für

Fahrzeuge;

Hähne und Regelarmaturen für Wasserleitungs- und Gasgeräte

sowie für Wasser- und Gasleitungen; Solarkollektoren, -akkumulatoren; Wärmepumpen;

Klasse 12

Fahrzeuge;

Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf

dem Wasser; Dämmaterialien und -matten für Fahrzeuge und Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem

Wasser.

Klasse 14

Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte

oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; metallische Kühlelemente, insbesondere an die Oberfläche eines Prozessors anpaßbare flächige metallische Elemente zur Wärmeabführung und Wärmeweiterleitung in weitere Kühlkörper.

Klasse 19

Baumaterialien (nicht aus Metall), insbesondere schalldämmende

Baumaterialien und Wände sowie Wandteile.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die Anmeldung wegen des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses und wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, weil sie

in der Bedeutung von

"Lärmblockierer"/"Geräuschdämmer" für die beanspruchten Waren eine beschreibende Angabe

darstelle.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Er hält mit näheren Ausführungen die

angemeldete Wortkombination in ihrer Gesamtheit insbesondere unter Hinweis auf

eine Wortneuschöpfung und im Hinblick auf verschiedene Bedeutungsgehalte der

Wörter "noise" und "block" für schutzfähig. Er verweist ferner auf die Eintragung

einer Wort-/Bildmarke mit dem Bestandteil "Noiseblocker" durch das Patentamt.

Der Anmelder beantragt,

den Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 1. August 2001 aufzuheben.

Hilfsweise regt er an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt des patentamtlichen Beschlusses Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung

sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH

GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE; BGH MarkenR 2000, 420 – RATIONAL

SOFTWARE CORPORATION; BGH GRUR 1999, 988, 989 – HOUSE OF BLUES;

BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU).

Das englische Wort "noise" bedeutet im Deutschen allgemein "Geräusch, Lärm"

(vgl Duden Oxford Großwörterbuch Englisch 2. Aufl 1999 S 1348), im Bereich der

Technik auch "Brummen, Rauschen, Störgeräusch, Schall" (vgl. De Vries, English-

German Technical and Engineering Dictionary 3. Aufl S 658). In diesem Sinn wird

"noise” auch im Deutschen bereits verwendet, wie die dem Anmelder übersandten

Artikel aus der Süddeutschen Zeitung zeigen: dort ist von einem "Noise-Guard-

Kopfhörer" (23. August 2000 "Mobile Media") und der "nur gelegentlich von Noise-

Attacken aufgerauten Ruhe" (24. Mai 2000 "Die Landeier") die Rede. "Blocker" ist

das englische Wort für "Sperrer" (vgl. De Vries aaO S 93; das Verb "to block" bedeutet "sperren, blockieren, hemmen, verhindern, dämmen" vgl. Langenscheidts

Großwörterbuch Englisch S 142; Ernst, Dictionary of Engineering and Technology,

German-English S 189). Im Sinn von "Blockierer, Sperrer" ist das Wort "Blocker"

auch im Deutschen gebräuchlich; dies zeigen zum Beispiel Begriffe wie "Betarezeptorenblocker" (= Arzneimittel, mit dem die Wirkung auf die Betarezeptoren blockiert wird, vgl. Duden, Das Wörterbuch medizinischer Fachausdrücke S 143)

oder auch allgemein "Blocker" im Zusammenhang mit der Blockierung chemischer

Substanzen (vgl. Artikel in der Süddeutschen Zeitung vom 2. Mai 2001 "Drogen im

Diätversuch", übersandt mit der Ladung); im Zusammenhang mit Sonnenschutzprodukten ist im Deutschen das Wort "sun blocker" gebräuchlich und bei Produkten der elektronischen Datenverarbeitung wird "Blocker" im Sinn von "Blockierer"

häufig verwendet zB "Mail-Terror-Blocker", "Banner-Blocker" oder "Spionage-Blocker" (vgl. www.terror-blocker.de; www.med-online.de/tips/S03blocker; http://-

news.zdnet.de). Auf die von der Markenstelle bereits angeführten Nachweise wird

ergänzend verwiesen.

Das Markenwort Noiseblocker bedeutet wörtlich übersetzt "Geräusch-/Lärm-

/Rauschblockierer". Diese Wortkombination ist in ihrer Gesamtheit sprachüblich

gebildet; eine der Struktur nach ungewöhnliche Wortverbindung liegt nicht vor (vgl.

EuGH GRUR 2001, 1145 – Baby-Dry). Dies wird auch dadurch veranschaulicht,

daß die Bezeichnung "noise blocker" in in diesem Sinn im englischsprachigen

Raum

in beschreibender Verwendung

im Bereich

von Kopfhörern

(http://members.aol.com), Kopplern (www.geocities.com) und Stromverteilern

(www.computerplug.com/access_waberpowerbar1.htm) bereits gebräuchlich ist,

wie die dem Anmelder übermittelten Nachweise zeigen. Der Senat kann dem Anmelder damit auch nicht darin folgen, daß es sich bei der Anmeldung um eine "lexikalische Erfindung" handele. Die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses ist im

Übrigen aber auch nicht davon abhängig, ob die angemeldete Bezeichnung als

solche bereits für den hier einschlägigen Warenbereich unmittelbar lexikalisch

nachweisbar ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG,

der lediglich voraussetzt, daß die fraglichen Bezeichnungen zur Beschreibung

"dienen können" ergibt sich, daß auch die erstmalige Verwendung dieser Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegründend ist (vgl. BGH GRUR 1996, 770

- MEGA).

Noiseblocker besteht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder der Bestimmung der beanspruchten Waren iSv § 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG dienen können. In Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren ergibt sich die sinnvolle und zur Beschreibung geeignete schlagwortartige

Sachaussage, daß sie durch die wesensbestimmende Eigenschaft der Geräuschblockierung oder Geräuschdämmung im Sinne einer Beschaffenheitsangabe gekennzeichnet oder aber dazu bestimmt sind, diese Eigenschaft herzustellen. Hohe

Emmissionswerte bei Lärm – die es durch Dämmung zu unterbinden gilt - liegen

zwar nur bei Waren wie zB den beanspruchten Gebläsen (Laubgebläse!), Maschinen, Motoren und Fahrzeugen auf der Hand; aber nicht nur großer Lärm kann Gegenstand der Dämmung sein; selbst vergleichsweise geringe Geräuschemission

kann störend und deshalb dämmungsbedüftig sein, zum Beispiel das Rauschen

bei beanspruchten Waren wie Lüftern, Computern oder auch Schallplatten und

elektrischen Kleinapparaten und –geräten. Auf die bereits von der Markenstelle

angeführten Beispiele aus dem Bereich Datenverarbeitungsgeräte wird ergänzend

Bezug genommen. Nur zur Veranschaulichung wird darauf hingewiesen, daß

Lärmschutz Teil des Umweltschutzes ist, der mit zahlreichen Regelungen über

Lärmgrenzwerte durchgesetzt werden soll.

Daß das englische Wort "noise" die Bedeutung von "Lärm, Krach, Rauschen" usw

hat, steht der genannten beschreibenden Bedeutung nicht entgegen, insbesondere kann der Auffassung des Anmelders nicht gefolgt werden, daß der Sinngehalt dieses Wortes nicht eindeutig sei. Alle Begriffe betreffen störende Geräusche,

die je nach Art oder Grad der Störung lediglich mit unterschiedlichen Begriffen benannt sind; ohnehin kann aber ein beschreibender Gehalt einer Marke nicht abstrakt ohne Bezug zu den beanspruchten Waren beurteilt werden (vgl. BGH

BlPMZ 1995, 36, 37 liSp - VALUE), und im Zusammenhang mit den hier betreffenden Waren, die alle Geräuschblockierung – sei es in Gestalt von Lärm, Krach

oder Rauschen - zum Gegenstand haben können, kommen in der Sache abweichende Deutungen nicht in Betracht. Auf vom Anmelder angeführte unterschiedliche Bedeutungen des Wortes "block" kommt es für die Entscheidung nicht an, da

der weitere Markenbestandteil "blocker" lautet.

Die angenommene warenbeschreibende Sachaussage geht entgegen der Auffassung des Anmelders auch nicht auf eine unzulässige zergliedernde Betrachtung

des Anmeldezeichens zurück (vgl. BGH GRUR 1996, 771 - THE HOME DEPOT).

Die Annahme einer warenbeschreibenden Angabe beruht hier gerade nicht auf einer nach deren einzelnen Bestandteilen analysierenden Betrachtungsweise, sondern darauf, daß der beanspruchten Wortkombination in ihrer Gesamtheit die Bedeutung einer warenbeschreibenden Sachaussage zukommt.

Auf die Entscheidung des Senats kann es keinen Einfluß haben, daß das Deutsche Patent- und Markenamt eine Wort-/Bildmarke mit dem Bestandteil "Noiseblocker" (Nr 301 71 306) für Waren/Dienstleistungen der Klassen 9 und 38 eingetragen hat. Diese Marke ist aufgrund ihrer besonderen grafischen Gestaltung mit der

vorliegenden Anmeldung schon nicht vergleichbar; unabhängig hiervon haben

aber derartige Eintragungen unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt eine wie auch immer geartete bindende Wirkung für das vorliegende

Verfahren (s zB BPatGE 32, 5, 9f - CRÉATION GROSS mwN).

Eines Nachweises dahin, daß die angemeldete Bezeichnung von den nicht Mitbewerbern benötigt werde bedarf es nicht. Wann Marken nicht eingetragen werden

dürfen, ist u.a. in § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG geregelt; daß u.a. Mitbewerber solche

beschreibenden Angaben frei verwenden können, ist nicht Tatbestandsmerkmal

sondern Ziel dieser Vorschrift (vgl. Fezer Markenrecht 3. Aufl § 8 Rdn 118;

Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl § 8 Rdn 69).

Da die angemeldete Marke nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen ist, kann die Frage der Unterscheidungskraft im Sinne von § 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG dahinstehen.

Für die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen

Voraussetzungen des § 83 Abs 2 MarkenG. Angesichts der vorliegenden konkreten Einzelfallgestaltung, bei der der Bedeutungsgehalt der hier angemeldeten Bezeichnung klar und eindeutig ist und sie, wie dargelegt, einen eindeutig beschreibenden Inhalt hat, sieht der Senat weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Rechtsfrage noch den der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung als gegeben. Wie oben bereits ausgeführt, stellt die

Anmeldung auch – anders als in der Entscheidung "Baby-Dry" – keine vom üblichen Sprachgebrauch in ihrer Wortstruktur oder ihrem semantischen Gehalt ungewöhnliche Gesamtbezeichnung dar.

Dr. Buchetmann

Winter

Voit

Hu