Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 24.09.2002 – 17 W (pat) 31/02

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 198 18 058

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 24. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Grimm sowie die Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Phys. Dr. Greis und

Dipl.-Ing. Schuster 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß

der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 8. Februar 2002 aufgehoben und das

Patent 198 18 058 widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 22. April 1998 beim Deutschen Patentamt eingegangene

Patentanmeldung 198 18 058.6 - 34 wurde am 23. Mai 2000 unter der

Bezeichnung

"Schaltgerät mit einer Schaltkammer-Baugruppe"

durch Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H01H das Patent erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 14. Dezember 2000.

Nach einem Einspruch hat die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und

Markenamtes mit Beschluß vom 8. Februar 2002 das Patent in vollem Umfang

aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der

Einsprechenden.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"1. Schaltgerät mit einer Schaltkammer-Baugruppe (1) mit zwei

gegenüberliegenden Seitenwänden (5) und einem diese einstückig verbindenden Schaltkammer-Boden (6), durch die ein Innenraum (7) gebildet ist, in dem ein Schieber (4) verschiebbar

gelagert ist, wobei in einer Öffnung (15) des Schiebers eine festen

Kontakten zugeordnete bewegliche Kontaktbrücke (3) unter

Beaufschlagung einer Kontaktdruckfeder (2) gehalten ist, dadurch

gekennzeichnet, daß zwischen zwei gegenüberliegenden Seiten

(8) beider Seitenwände (5) vom Innenraum (7) nach außen ein

Durchlaß (14) vorhanden ist, der in eine (lies: einer) Ebene liegt,

die

im wesentlichen senkrecht zur Bewegungsrichtung der

Kontaktbrücke (3) ist und die (lies: der) von mindestens der Länge

der Kontaktbrücke (3) ist, wobei die Kontaktbrücke (3) durch den

Durchlaß (14) in Richtung des Schaltkammer-Bodens (6) in den

Innenraum (7) zur Halterung zwischen der Kontaktdruckfeder (2)

und dem Schieber (4) einführbar ist."

Wegen der Unteransprüche 2 bis 7 wird auf die Patentschrift 198 18 058

verwiesen.

Die Einsprechende stützt ihre Beschwerde u.a. darauf, daß ein Schalter mit den

Merkmalen des Anspruchs 1 des Streitpatents und der Bezeichnung SIRIUS 3RV

mindestens seit dem 19. April 1997 frei auf dem Markt vertrieben und somit durch

die Patentinhaberin selbst offenkundig vorbenutzt worden sei. Die Einsprechende

legt hierzu ein Muster dieses Schaltgeräts sowie einen das Produkt

beschreibenden Artikel aus der Zeitschrift "drive & control 1-2/97" vor.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu

widerrufen.

Die Patentinhaberin hat anerkannt, daß der Patentgegenstand aufgrund der offenkundigen Vorbenutzung nicht neu ist.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte

verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch

begründet, weil der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 — wie von der

Patentinhaberin anerkannt — wegen offenkundiger Vorbenutzung mangels

Neuheit nicht patentfähig ist (§ 3 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 PatG).

Der Patentanspruch 1 hat damit keinen Bestand.

Nachdem über die Sache nur einheitlich entschieden werden kann, fallen mit dem

Anspruch 1 auch die abhängigen Ansprüche 2 bis 6, die im übrigen nach

Auffassung des Senats ebenfalls nichts enthalten, was als patentfähig Bestand

haben könnte. Gegenteiliges hat auch die Patentinhaberin nicht geltend gemacht.

Der Beschwerde war somit stattzugeben.

Grimm

Dr. Schmitt

Dr. Greis

Schuster

Bb