Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 24.09.2002 – 17 W (pat) 31/02
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 198 18 058
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 24. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Grimm sowie die Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Phys. Dr. Greis und
Dipl.-Ing. Schuster 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß
der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 8. Februar 2002 aufgehoben und das
Patent 198 18 058 widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 22. April 1998 beim Deutschen Patentamt eingegangene
Patentanmeldung 198 18 058.6 - 34 wurde am 23. Mai 2000 unter der
Bezeichnung
"Schaltgerät mit einer Schaltkammer-Baugruppe"
durch Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H01H das Patent erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 14. Dezember 2000.
Nach einem Einspruch hat die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und
Markenamtes mit Beschluß vom 8. Februar 2002 das Patent in vollem Umfang
aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der
Einsprechenden.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"1. Schaltgerät mit einer Schaltkammer-Baugruppe (1) mit zwei
gegenüberliegenden Seitenwänden (5) und einem diese einstückig verbindenden Schaltkammer-Boden (6), durch die ein Innenraum (7) gebildet ist, in dem ein Schieber (4) verschiebbar
gelagert ist, wobei in einer Öffnung (15) des Schiebers eine festen
Kontakten zugeordnete bewegliche Kontaktbrücke (3) unter
Beaufschlagung einer Kontaktdruckfeder (2) gehalten ist, dadurch
gekennzeichnet, daß zwischen zwei gegenüberliegenden Seiten
(8) beider Seitenwände (5) vom Innenraum (7) nach außen ein
Durchlaß (14) vorhanden ist, der in eine (lies: einer) Ebene liegt,
die
im wesentlichen senkrecht zur Bewegungsrichtung der
Kontaktbrücke (3) ist und die (lies: der) von mindestens der Länge
der Kontaktbrücke (3) ist, wobei die Kontaktbrücke (3) durch den
Durchlaß (14) in Richtung des Schaltkammer-Bodens (6) in den
Innenraum (7) zur Halterung zwischen der Kontaktdruckfeder (2)
und dem Schieber (4) einführbar ist."
Wegen der Unteransprüche 2 bis 7 wird auf die Patentschrift 198 18 058
verwiesen.
Die Einsprechende stützt ihre Beschwerde u.a. darauf, daß ein Schalter mit den
Merkmalen des Anspruchs 1 des Streitpatents und der Bezeichnung SIRIUS 3RV
mindestens seit dem 19. April 1997 frei auf dem Markt vertrieben und somit durch
die Patentinhaberin selbst offenkundig vorbenutzt worden sei. Die Einsprechende
legt hierzu ein Muster dieses Schaltgeräts sowie einen das Produkt
beschreibenden Artikel aus der Zeitschrift "drive & control 1-2/97" vor.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu
widerrufen.
Die Patentinhaberin hat anerkannt, daß der Patentgegenstand aufgrund der offenkundigen Vorbenutzung nicht neu ist.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte
verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch
begründet, weil der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 — wie von der
Patentinhaberin anerkannt — wegen offenkundiger Vorbenutzung mangels
Neuheit nicht patentfähig ist (§ 3 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 PatG).
Der Patentanspruch 1 hat damit keinen Bestand.
Nachdem über die Sache nur einheitlich entschieden werden kann, fallen mit dem
Anspruch 1 auch die abhängigen Ansprüche 2 bis 6, die im übrigen nach
Auffassung des Senats ebenfalls nichts enthalten, was als patentfähig Bestand
haben könnte. Gegenteiliges hat auch die Patentinhaberin nicht geltend gemacht.
Der Beschwerde war somit stattzugeben.
Grimm
Dr. Schmitt
Dr. Greis
Schuster
Bb