Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 24.09.2002 – 24 W (pat) 148/02

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 41 464 10.99

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. April 2002 ist wirkungslos, soweit

die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 398 41 464 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 084 454 angeordnet

worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 9. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen

Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 398 41 464 wegen des

Widerspruchs aus der Marke 2 084 454 angeordnet. Hiergegen haben die Markeninhaberin sowie die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin die Einschränkung

des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Das Verfahren hinsichtlich ihrer Beschwerde hat sich dadurch

erledigt.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist aufgrund der Beschwerde der Markeninhaberin auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch

erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des

Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen

(vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Ströbele

Guth

Kirschneck

Bb