Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 24.09.2002 – 27 W (pat) 18/01
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 19 920.1
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer
sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. November 2000 aufgehoben.
Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen.
G r ü n d e
I.
Für
Klasse 09: Computer; Computerbauteile; Computer-Peripheriegeräte, insbesondere Monitore, Datenspeicher; Computer- und Netzwerksysteme
Klasse 41: Ausbildung, Schulung und Unterricht auf dem Gebiet
der elektronischen Datenverarbeitung
Klasse 42: Beratung und Wartung auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung.
soll die Darstellung
siehe Abb. 1 am Ende
als Bildmarke in den Farben blau und schwarz eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat durch eine Beamtin des höheren Dienstes die Anmeldung als nicht unterscheidungskräftige sowie beschreibende und freizuhaltende Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie auf den
Beanstandungsbescheid vom 2. August 2000 Bezug genommen. Danach bestehe
"COMPUTERCOM" aus einer unmittelbar beschreibenden Angabe, die darauf hinweise, daß Waren der angemeldeten Art verkauft bzw die Dienstleistungen mittels
Computer erbracht würden. Auch die graphische Gestaltung sei nicht hinreichend
eigentümlich, um eine Schutzfähigkeit zu begründen.
Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt mit dem sinngemäß zum Ausdruck gebrachten Begehren, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Nach ihrer Meinung ist die angemeldete Wort-/Bildmarke schutzfähig. Es handele
sich bei "COMPUTERcom" nicht um einen üblichen, unmittelbar verständlichen
Begriff. Gegen einen beschreibenden Charakter spreche, dass der Bestandteil
"com" als Abkürzung für unterschiedliche Begriffe stehen könne und insoweit nicht
eindeutig sei. Er werde im Verkehr nicht, wie von der Markenstelle vorausgesetzt,
als Abkürzung für Computer benutzt, sondern eher für "communication", was aber
allenfalls auf mit der vorliegenden Anmeldung nicht beanspruchte Waren und
Dienstleistungen hindeuten könne. Auch die graphische Ausgestaltung weise
durch die Verwendung von zwei Farben, Groß- und Kleinschreibung sowie die eingefügte Linie das erforderliche Mindestmaß an Eigentümlichkeit auf.
Die Beschwerdeführerin beantragt ferner die Rückzahlung der Beschwerdegebühr, weil ihr Fristgesuch vom 10. Oktober 2000 bei der Beschlussfassung am
7. November 2000 nicht beachtet worden sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Anmelderin wird auf die bei den Akten befindliche Beschwerdebegründung Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da die Vorschriften des § 8 Abs 2 Nrn 1
und 2 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke nicht entgegenstehen.
Ein Sinngehalt, der hinter der angemeldeten Bezeichnung stehen könnte, ist für
die angesprochenen Verkehrsbeteiligten nicht ohne weiteres klar und eindeutig erkennbar. Der zweifellos beschreibende Bestandteil "Computer" wird vorliegend
durch den Bestandteil "com" ergänzt. Dieser hat sowohl für sich genommen als
auch in der Verbindung mit "Computer" und in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Bedeutung, die unzweifelhaft auf die Bezeichnung
irgendwelcher Merkmale oder Eigenschaften derselben hinweisen würde. Anders
als das Kürzel ".com", welches ganz allgemein als elektronische Adresse verwandt
und daher vom Verbraucher dahingehend verstanden wird, dass er es hier mit einem Unternehmen zu tun hat, das im beanspruchten Waren- bzw Dienstleistungsbereich geschäftlich tätig ist, kann die Bezeichnung "com" ohne vorangestellten
Punkt von dem des Englischen in den fachbezogenen Grundbegriffen durchaus
mächtigen Verkehr ebenso gut verstanden werden als Hinweis zB auf company,
communication, commerce, command, compiler, compound oder auch auf Computer selbst. Man wird nicht davon ausgehen dürfen, dass im gegebenen Zusammenhang eine dieser Bedeutungen (und nicht irgendeine andere) im Vordergrund
steht.
Abgesehen von der unklaren Bedeutung der Bezeichnung "COMPUTERcom" ist
auch die insgesamt über das Werbeübliche hinaus gehende Gestaltung zu berücksichtigen. Die für sich betrachtet zwar kaum als signifikant anzusehende willkürliche Verwendung von Groß- und Kleinschreibung jenseits der orthographischen Regeln wird hier in individueller Weise ergänzt durch die Verwendung
zweier Farben sowie durch ein aus einem Punkt und einer gebogenen Linie gebildetes grafisches Element. Damit kann der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit weder die Eignung als Unternehmenskennzeichen nicht abgesprochen werden noch unterliegt sie einem Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber gemäß § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG.
Vor der Eintragung der angemeldeten Marke wird die Markenstelle allerdings noch
auf eine Präzisierung der in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungsbegriffe hinzuwirken haben.
Die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr beruht auf § 71 Abs. 3
MarkenG, denn die Einbehaltung der Beschwerdegebühr wäre unbillig. Das offensichtliche Versehen des Deutschen Patent- und Markenamts, bei dem das hinreichend begründete Gesuch um zweimonatige Fristverlängerung zwar am 11. Oktober 2000 eingegangen, aber erst am 27. November 2000 und damit ca 3 Wochen
nach Beschlussfassung zur Akte gelangt ist, hat dazu geführt, dass es im Verfahren vor der Markenstelle nicht zu einer Auseinandersetzung mit der Argumentation
der Beschwerdeführerin gekommen ist, so dass diese zur Einlegung der andernfalls möglicherweise entbehrlichen Beschwerde veranlasst wurde.
Dr. Schermer
Richter Schwarz kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Dr. Schermer
Dr. van Raden
Pü