Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 25.09.2002 – 26 W (pat) 11/02
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 31 762.7
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. September 2002 unter Mitwirkung des Richters Kraft als
Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. September 2001 aufgehoben.
G r ü n d e :
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung
für die Waren
CONNOISSEUR
"Bilderrahmen"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Nach einer Beanstandung der angemeldeten Marke unter Hinweis auf die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG hat die Markenstelle für Klasse 20
diese Anmeldung wegen Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.
Das Wort "connoisseur" gehöre der englischen Sprache an und werde mit "Kenner" bzw "Connaisseur" übersetzt. Es habe mittlerweile Eingang in die deutsche
Sprache gefunden und werde im Sinne von "Kenner" verwendet. Darüber hinaus
erschließe sich dieser Sinngehalt den betroffenen Verkehrskreisen schon wegen
der Sprachähnlichkeit zum französischen Begriff "connaisseur", welcher auch in
der deutschen Sprache lexikalisch nachweisbar sei. Damit beschreibe die Marke,
daß das so gekennzeichnete Produkt besonders hochwertig sei. Dies könne sich
schon aus der Wahl des jeweiligen Materials oder dessen Verarbeitung ergeben.
Damit genüge das jeweilige Produkt eben auch den besonderen Anforderungen,
welche ein Kenner an die Ware stelle. Die mit dem Markenwort gekennzeichneten
Waren seien demnach von einer so hohen Qualität, daß sie auch einer kritischen
Beurteilung durch einen Kenner standhielten. Auch im Handel mit Bilderrahmen
würben zahlreiche Verkäufer damit, daß es sich bei ihren Waren um besonders
edle oder hochwertige Bilderrahmen handle, die entweder von "Connoisseurs"
gefertigt oder für "Connoisseurs" bestimmt seien. Dieser Begriff sei für die Mitbewerber freizuhalten, die die unmittelbar beschreibende Sachangabe ebenfalls
benötigten.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie bezweifelt, daß
das angemeldete Wort Eingang in die deutsche Sprache gefunden habe. Eher
könne die Sprachähnlichkeit zum französischen Begriff "Connaisseur" eine
gewisse Bedeutung haben. Letztlich könne aber dahinstehen, wie groß der
Bekanntheitsgrad des angemeldeten Wortes in Deutschland sei. Entscheidend sei
vielmehr, daß das angemeldete Markenwort keinen unmittelbaren Bezug zu den
beanspruchten Waren habe. Wenngleich der deutsche Ausdruck "Kenner" im
Zusammenhang mit bestimmten Waren besonders gebräuchlich sei (wie z B
Weinkenner, Kunstkenner), so lasse er sich doch im Zusammenhang mit praktisch
jeder Art von Produkten und auch Tätigkeiten verwenden. Zweifellos enthalte aber
weder das deutsche noch das angelsächsische Wort eine konkret warenbezogene
beschreibende Sachaussage, die auf eine bestimmte, für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der Ware selbst Bezug nehme. Von der Bestimmung des § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG würden demgegenüber nur Wörter erfaßt, die einen Warenbezug aufwiesen. Bei allgemeinen, nicht warenbezogenen und in verschiedenen
Warenbereichen einsetzbaren Ausdrücken könne dagegen kein Eintragungshindernis angenommen werden. Der angemeldeten Bezeichnung fehle auch nicht
jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.
Die Anmelderin beantragt, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. September 2001 aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet. Der Eintragung der
angemeldeten Marke stehen die in § 8 MarkenG aufgeführten Schutzhindernisse
nicht entgegen.
Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich nicht um eine Angabe, die im
Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen könnte (§ 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG). Nach dieser Bestimmung sind nur solche Bezeichnungen vom Schutz
als Marke ausgeschlossen, die eine konkret warenbezogene beschreibende Sachaussage enthalten, die auf eine bestimmte für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der Ware selbst Bezug nimmt (BGH GRUR 1998, 465, 467 – BONUS;
1998, 813, 814 – CHANGE; BlfPMZ 1999, 410, 411 – FOR YOU).
Eine solche konkrete Aussage über eine für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft
der beanspruchten Waren enthält die angemeldete Bezeichnung nicht. Der Senat
hat bereits Bedenken, ob die angesprochenen Verkehrskreise das englische Wort
"connoisseur" verstehen und (richtig) übersetzen werden. Dies kann aber dahingestellt bleiben. Auch wenn mit der Markenstelle davon ausgegangen wird, daß die
Bezeichnung "CONNOISSEUR" für die angesprochenen Verbraucher wegen ihrer
Nähe zum französischen Wort "connaisseur" verständlich ist und im Sinne von
"Kenner" übersetzt werden wird, stellt die beanspruchte Bezeichnung keine konkrete, beschreibende Angabe über für den Verkehr bedeutsame Eigenschaften
der beanspruchten Waren dar. Der Begriff "Kenner" beschreibt die Eigenschaften
eines Menschen, läßt aber ohne weitere (beschreibende) Hinzufügung offen,
worin diese Eigenschaft besteht. So bleiben sowohl das Fachgebiet wie auch dessen Art und Umfang offen. Damit trifft dieser Begriff keine konkrete Aussage über
die Beschaffenheit der vorliegend beanspruchten Waren. Insoweit kann lediglich
eine Assoziation hervorgerufen werden, daß es sich hierbei um besonders seltene, gut hergestellte, qualitätvolle Waren handelt. Dies ist aber nicht zwingend
der Fall, sondern bleibt letztlich immer eine Auslegung durch den individuellen
Betrachter. Der angemeldete Begriff ist auch keine Bestimmungsangabe. Zu
unklar bleibt nämlich die Zielgruppe. Ist diese bei Bezeichnungen wie "Weinkenner" oder "Kunstkenner" nach ihrem Fachgebiet klar umrissen und aufgrund
Gebrauch und Üblichkeit auch in ihrem Sinngehalt klar, so sagt der Begriff "Kenner" bzw entsprechend "CONNOISSEUR" weder etwas über die Fachrichtung
noch über die Art und Weise der Kenntnisse aus.
Ein aktuelles Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Bezeichnung kann auch
deshalb nicht angenommen werden, weil nicht festgestellt werden kann, daß die
angemeldete Marke bereits als beschreibende Angabe für die entsprechenden
Waren benutzt wird. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die
Mitbewerber die angemeldete Bezeichnung in absehbarer Zeit zur Beschreibung
konkreter Eigenschaften von "Bilderrahmen" benötigen könnten.
Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten
Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt
zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das
Schutzhindernis zu überwinden (BGH MarkenR 2000, 264 - LOGO). Kann einer
Wortmarke kein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst
nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer beschreibenden Verwendung in
der Werbung (BGH WRP 1998, 495, 496 – Today) – stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen
Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH; MarkenR 1999, 195,
197 – PREMIERE II; BlfPMZ 1999, 408, 409 – YES; aaO - FOR YOU).
Die angemeldete Wortmarke weist, wie im Hinblick auf das Schutzhindernis des
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG bereits festgestellt wurde, keinen konkret beschreibenden
Begriffsinhalt auf. Es fehlen auch sonstige tatsächliche Anhaltspunkte für die
Annahme, daß die angemeldete Bezeichnung bei einer Verwendung als Marke
nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden könnte. Eine Verwendung der angemeldeten Marke als beschreibende Angabe auf Produkten der Mitbewerber oder ganz allgemein in der Werbung hat die Markenstelle nicht nachgewiesen. Sie ist auch für den Senat nicht feststellbar. In Ermangelung konkreter
Tatsachen, die den Verkehr daran gewöhnt haben könnten, die Bezeichnung
"CONNOISSEUR" nur noch als rein warenbeschreibende Angabe ohne Betriebs-
und Produktidentifizierungsfunktion zu verstehen, kommt eine Zurückweisung dieser Bezeichnung wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht in Betracht. Im übrigen ist zu
berücksichtigen, daß der Verkehr erfahrungsgemäß wenig geneigt ist, eine
Waren- oder Dienstleistungsbezeichnung begrifflich zu analysieren und eine solche Bezeichnung in der Regel so annimmt, wie sie ihm entgegentritt (BGH GRUR
1992, 515 - Vamos; aaO - PROTECH), wenn sie markenmäßig verwendet wird
(BGH BlPMZ 2000, 53, 55 - FÜNFER).
Kraft
Reker
Eder
Fa