Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 25.09.2002 – 26 W (pat) 164/01

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 80 376.1

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. September 2002 unter Mitwirkung des Richters Kraft als

Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. September 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung der Marke

"BLUE MAGIC WATER"

für die Waren "Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke" zurückgewiesen, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle. Zur

Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung habe

die für den deutschen Verkehr ohne weiteres verständlichen Bedeutungen "magisches blaues Wasser" bzw. "blaues Zauberwasser" und werde mit diesem

Begriffsinhalt vom Verkehr nur als werbeübliche warenbezogene Sachaussage

verstanden werden. Die Marke erwecke den Eindruck, dass die beanspruchten

Waren magische Eigenschaften hätten und durch ihren Genuss gesundheitliche

Probleme beseitigt oder gelindert werden könnten. Deshalb werde der Verkehr in

ihr keinen Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb sehen.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht,

die Markenstelle habe außer Acht gelassen, dass der Verkehr ein Zeichen so aufnehme, wie es ihm begegne, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen. Aber auch bei Zugrundelegung der von der Markenstelle angenommenen

möglichen Bedeutungen der angemeldeten Marke weise diese für den Verkehr

keinen eindeutigen sachbezogenen Inhalt auf. Es sei für ihn insbesondere nicht zu

erkennen, ob das so gekennzeichnete Wasser oder die Flasche oder nur ihr Etikett blau sei. Mit dem Begriff "MAGIC" enthalte die Marke zudem einen Begriff, der

dem Bereich der Mystik zuzuordnen sei. Die beanspruchten Waren hätten jedoch

keinen Bezug zu Zauberei oder dem Einsatz von Tricks.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke

stehen die in § 8 MarkenG aufgeführten Schutzhindernisse nicht entgegen.

Bei dem Begriff "BLUE MAGIC WATER" handelt es sich nicht um eine Angabe,

die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der

beanspruchten Waren dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Es kann zwar

davon ausgegangen werden, dass die inländischen Käufer alkoholfreier Getränke

in weit überwiegender Zahl die Bedeutung der angemeldeten englischsprachigen

Bezeichnung in dem von der Markenstelle angenommenen Sinn "blaues magisches Wasser" bzw "blaues Zauberwasser" verstehen werden. In diesen Bedeutungen ist die angemeldete Marke zur Beschreibung der beanspruchten Waren

jedoch nicht geeignet.

Mineralwässer und andere kohlensäurehaltige Wässer, für die der in der Marke

enthaltene Begriff "water" eine Gattungsbezeichnung darstellt, weisen keine blaue

Farbe auf. Der Verkehr, dem dieser Umstand bekannt ist, wird deshalb auch nicht

erwarten, bei unter der angemeldeten Marke angebotenen Wässern handele es

sich um solche von blauer Farbe. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass künftig blau eingefärbte Tafelwässer auf den Markt gebracht werden

könnten. Der Hinzufügung von blauen Farbstoffen zu Mineral- oder sonstigen kohlensäurehaltigen Wässern stehen insoweit auch die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entgegen.

Auch der Gesichtspunkt, dass Mineralwässer, die in Restaurants angeboten werden, zunehmend in blaue Flaschen abgefüllt werden, rechtfertigt nicht die Annahme, bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine warenbeschreibende

Angabe; denn einerseits werden solche in blaue Flaschen abgefüllte Wässer nicht

als blaues Wasser bezeichnet, und andererseits handelt es sich auch bei der in

der angemeldeten Marke enthaltenen weiteren Bezeichnung "MAGIC" für die

beanspruchten alkoholfreien Getränke nicht um eine beschreibende Angabe. Alkoholfreie Getränke und insbesondere zum Verzehr bestimmte Wässer haben keinen Bezug zum Bereich der Magie und weisen auch keine Zauberkräfte auf, was

den potentiellen Käufern dieser Waren allgemein bekannt ist. Die für die menschliche Gesundheit möglichen positiven Wirkungen des Genusses von Mineralwasser

sind auf deren mehr oder minder hohen Gehalt an gelösten Mineralien zurückzuführen und nicht dem Bereich der Magie zuzuordnen, sodass die Bezeichnung

"MAGIC" hierfür keine beschreibende Angabe darstellt. Es ist auch unüblich, alkoholfreie Getränke - anders als etwa Bekleidungsstücke - als zauberhaft zu

bezeichnen. Aus diesen Gründen besteht keine Notwendigkeit, die angemeldete

Bezeichnung zu Gunsten der Mitbewerber der Anmelderin freizuhalten.

Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus,

um dieses Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die

beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt

zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches

Wort der deutschen oder einer im Inland gebräuchlichen Sprache, das vom Verkehr – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur

als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen

tatsächlichen Anhalt dafür, dass einem als Marke verwendeten Wortzeichen die

Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH

MarkenR 1999, 349 – YES).

Bei der angemeldeten Gesamtbezeichnung handelt es sich nach den obigen Ausführungen nicht um eine Angabe, die zur Beschreibung der beanspruchten Waren

dienen kann. Die angemeldete Marke ist auch weder für die beanspruchten Waren

noch auf anderen Gebieten ein gebräuchlicher Begriff der deutschen oder der

englischen Sprache. Somit sind keine Tatsachen feststellbar, die eine Schutzversagung wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft rechtfertigen könnten.

Da auch die Voraussetzungen der übrigen, in § 8 MarkenG aufgeführten Schutzhindernisse ersichtlich nicht erfüllt sind, konnte der angegriffene Beschluss keinen

Bestand haben.

Kraft

Eder

Reker

Fa