Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 25.09.2002 – 26 W (pat) 199/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. September 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 93 154.9
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 25. September 2002 unter Mitwirkung des Richters
Kraft als Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 11. Oktober 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die Dienstleistung "Transportwesen" angemeldete Wortmarke
siehe Abb. 1 am Ende
wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der englischsprachige Wortbestandteil "AIR" sei im Inland als Kurzbezeichnung für Fluglinien völlig üblich und
dem Publikum in dieser Bedeutung auch geläufig, so daß sich ihm der Sinngehalt
"Excellente Fluglinie" ohne weiteres erschließen werde. Bei der weiteren Wortfolge
"We fly for your success" handele es sich um eine Redewendung, die dem angesprochenen Verkehr in werbemäßiger Form nahe bringen solle, die betreffenden
Dienstleistungen würden "für ihren Erfolg" erbracht. Dabei sei im Rahmen der
markenrechtlichen Prüfung davon auszugehen, daß breite Teile des inländischen
Verkehrs zumindest Grundkenntnisse in der englischen Sprache besitzen, die
ausreichen, um die hier angemeldete Wortfolge zu verstehen. Dem inländischen
Verkehr werde sich daher ohne weiteres die Gesamtaussage "Wir fliegen für ihren
Erfolg" erschließen. Jedenfalls im Zusammenhang mit den beanspruchten
Dienstleistungen sei die Wortfolge deshalb aus sich heraus verständlich und
werde lediglich als leitmotivartige Werbeaussage verstanden werden. Wenngleich
derartige Slogans dem Markenschutz grundsätzlich zugänglich seien, so stehe der
Eintragung in das Markenregister aber das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG entgegen, wenn die Marke ausschließlich aus einer Redewendung bestehe, die sich in einer allgemeinen Anpreisung der beanspruchten Produkte erschöpfe. Dies sei hier der Fall. Das angemeldete Zeichen weise in seiner Gesamtheit weder einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil noch einen hinreichend phantasievollen Überschuß in der Aussage oder der sprachlichen Gestaltung auf. Auch die konkrete grafische Ausgestaltung könne der angemeldeten
Marke keine markenrechtliche Unterscheidungskraft verleihen, da sie sich von
dem werbegrafischen Standard nicht ausreichend abhebe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält die angemeldete
Bezeichnung für eintragungsfähig. Der erste Bestandteil der angemeldeten Marke
"EXCELLENT AIR" bezeichne den Namen, unter dem ihre Firma nunmehr seit
1. Januar 2001 firmiere. Der Name sei als Marke besonders eintragungsfähig,
denn erst durch den Namen komme die Unterscheidungskraft zwischen mehreren
Mitbewerbern besonders zum Ausdruck. Die damit verbundene Beschreibung "We
fly for your success" stelle im Zusammenhang mit dem Namen zwar einen Werbeslogan dar, der aber dem Markenschutz grundsätzlich zugänglich sei.
Da es sich nicht um eine beschreibende Marke handele, sei auch ein Freihaltebedürfnis zu verneinen.
Demgemäß beantragt die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung "EXCELLENT AIR We fly for your
success" als Marke stehen für die Dienstleistungen "Transportwesen" die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 MarkenG nicht entgegen.
1. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich nicht um eine Angabe, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur
Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistung dienen
kann (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Ein Schutzhindernis iSd vorgenannten Bestimmung liegt nur dann vor, wenn die angemeldete Marke für die maßgeblichen
Dienstleistungen eine konkrete und eindeutige Sachaussage darstellt (vgl BGH
BlPMZ 1999, 410 – FOR YOU) und die entweder bereits als Sachaussage benutzt
wird oder ihre Benutzung als Sachaussage aufgrund konkret feststellbarer tatsächlicher Umstände in Zukunft zu erwarten ist (vgl BGH GRUR 1995, 408 –
PROTECH). Der Beurteilung ist dabei die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zugrundezulegen und keine zergliedernde Betrachtungsweise vorzunehmen
(vgl BGH MarkenR 2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die Anmeldung jedoch nicht.
Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung als beschreibende
Angabe für die von der Anmelderin beanspruchte Dienstleistung hat die Markenstelle nicht belegt. Auch der Senat hat die erforderlichen Feststellungen nicht zu
treffen vermocht. Ein auf gegenwärtige Benutzung beruhendes aktuelles Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Marke als beschreibende Sachaussage ist deshalb nicht nachweisbar. Ebenso wenig liegen konkrete Tatsachen vor, die dafür
sprechen könnten, daß die Gesamtbezeichnung in Zukunft als beschreibende Angabe für die betreffende Dienstleistung dienen könnte. Selbst wenn mit der Markenstelle davon ausgegangen wird, daß der inländische Verkehr die englischsprachige Bezeichnung ohne weiteres mit "Excellente Fluglinie – Wir fliegen für Ihren
Erfolg" übersetzt, so sagt dieser Sinngehalt bspw nichts konkretes darüber aus,
durch welche Eigenschaften, Leistungen sich das betreffende Luftfahrtunternehmen gegenüber anderen Fluglinien abhebt und durch welche (besondere) Leistungen sie zum Erfolg ihrer Passagiere oder Frachtkunden beitragen will. Damit
liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit
der beanspruchten Dienstleistung in Zukunft eine Benutzung der angemeldeten
Gesamtbezeichnung als eindeutige Sachangabe erfolgen könnte.
2. Ebenso wenig kann der Marke entgegen der Annahme der Markenstelle jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen
werden. Unterscheidungskraft iSd Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung
zugrundeliegenden Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger
Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke
verwendetes Zeichen in aller Regel aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es
keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann einer Wortmarke kein
für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden, und handelt es sich auch nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495 – TODAY) –
stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, gibt
es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt
(vgl BGH MarkenR 1999, 349 – YES). Auch für die Beurteilung gemäß § 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG ist bei aus mehreren Wörtern gebildeten Marken allein die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit maßgeblich (BGH aaO – RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION).
Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft
von Wortfolgen auszugehen, ohne daß unterschiedliche Anforderungen an deren
Unterscheidungskraft gegenüber anderen Wortmarken gerechtfertigt sind. Von
mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb auch bei sogenannten Werbeslogans nur bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen
allgemeiner Art auszugehen. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart von
Wortfolgen nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vorneherein die Eignung zur Produktidentifikation
abgesprochen werden (vgl dazu BGH GRUR 2000, 720 – Unter uns, GRUR 2000,
323 – Partner with the Best; MarkenR 2001, 209 – Test it -).
Hiervon ausgehend kann der Gesamtbezeichnung "EXCELLENT AIR – We fly for
your success" nicht die erforderliche Unterscheidungseignung abgesprochen werden. Wie bereits dargelegt handelt es sich bei dieser Bezeichnung nicht um eine
die Dienstleistung der Anmelderin konkret und eindeutig beschreibende Angabe.
Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß der Verkehr etwa durch eine
Verwendung der angemeldeten Bezeichnung in der Werbung als schlagwortartige
Aussage daran gewöhnt sein könnte, in ihr in bezug auf die beanspruchte Dienstleistung keine Marke mehr zu sehen. Für die erforderliche Unterscheidungskraft
spricht vielmehr der Umstand, daß dem Verkehr bereits vergleichbar gebildete,
aus dem Wort "Air" und einer weiteren Angabe gebildete Bezeichnungen als Namen und Marken bekannter Fluggesellschaften (zB "Air France", "Air America",
"Air India") bekannt sind. Damit fehlt es nicht nur an tatsächlichen Anhaltspunkten,
die gegen das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft sprechen, sondern es liegen
im Gegenteil Bezeichnungsgewohnheiten vor, die erwarten lassen, daß der deutsche Verkehr bereits auf Grund des Bezeichnungsteils "EXCELLENT AIR" in der
angemeldeten Bezeichnung die Marke eines einzelnen Luftfahrtunternehmens sehen wird. Für diese Wertung spricht schließlich auch der weitere Bezeichnungsbestandteil "We fly for your success", dessen ohne weiteres zu erkennende Sinngehalt "Wir fliegen für Ihren Erfolg" zwar als anpreisendes, sloganartiges Werbemotto anzusehen ist, dessen Aussage aber zusätzlich darauf hinweist, daß der an
erster Stelle und durch die Verwendung von Großbuchstaben hervorgehobene
Bestandteil "EXCELLENT AIR" für ein bestimmtes Luftfahrtunternehmen steht.
Da für sonstige Schutzhindernisse iSd § 8 MarkenG ersichtlich keine Anhaltspunkte vorliegen, war der angefochtene Beschluß aufzuheben.
Kraft
Reker
Abb. 1
Eder
Bb