Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 25.09.2002 – 26 W (pat) 200/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. September 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 93 153.0
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 25. September 2002 unter Mitwirkung des Richters
Kraft als Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 15. Oktober 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die Dienstleistung "Transportwesen" angemeldete Wortmarke
Excellent Air Germany
wegen des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses und wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die englischsprachige Wortmarke sei aus den
englischsprachigen Angaben "Excellent" = "vortrefflich, ausgezeichnet, hervorragend", "Air" = Luftfahrtunternehmen, Luftlinie und "Germany" = "Deutschland" zusammengesetzt. Als anpreisender Werbeslogan habe sie für die beanspruchten
Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Charakter, denn sie weise lediglich
auf eine besonders gute deutsche Fluggesellschaft hin. Ein schutzbegründender
Phantasiegehalt sei nicht erkennbar. Da "Excellent Air Germany" von beachtlichen
inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres in einem beschreibenden Sinn verstanden werde, sei die angemeldete Bezeichnung nicht geeignet, die von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen bezüglich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ihr fehle daher
jegliche Unterscheidungskraft.
An der im Inland ohne weiteres verständlichen, die beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Angabe bestehe außerdem ein Freihaltebedürfnis
der Mitbewerber zur beschreibenden Verwendung im Geschäftsverkehr.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält die angemeldete
Bezeichnung für eintragungsfähig.
Die angemeldete Marke bestehe im wesentlichen aus dem Namen der Anmelderin, der geschützt worden sei. Die Wortfolge "Excellent Air Germany" sei ebenfalls
zu schützen, denn es handele sich hierbei nicht um einen Werbeslogan sondern
um eine Marke, die sich aus englischsprachigen Angaben zusammensetze, welche insbesondere auf dem Gebiet der Fluggesellschaften und des internationalen
Transportwesens von erheblicher Bedeutung seien.
Demgemäß beantragt die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung "Excellent Air Germany" als Marke stehen
für die Dienstleistungen "Transportwesen" die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2
MarkenG nicht entgegen.
1. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich nicht um eine Angabe, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur
Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistung dienen
kann (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Ein Schutzhindernis iSd vorgenannten Bestimmung liegt nur dann vor, wenn die angemeldete Marke für die maßgeblichen
Dienstleistungen eine konkrete und eindeutige Sachaussage darstellt (vgl BGH
BlPMZ 1999, 410 – FOR YOU) und die entweder bereits als Sachaussage benutzt
wird oder ihre Benutzung als Sachaussage aufgrund konkret feststellbarer tatsächlicher Umstände in Zukunft zu erwarten ist (vgl BGH GRUR 1995, 408 –
PROTECH). Der Beurteilung ist dabei die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zugrundezulegen und keine zergliedernde Betrachtungsweise vorzunehmen
(vgl BGH MarkenR 2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die Anmeldung jedoch nicht.
Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung als beschreibende
Angabe für die von der Anmelderin beanspruchte Dienstleistung hat die Markenstelle nicht belegt. Auch der Senat hat die erforderlichen Feststellungen nicht zu
treffen vermocht. Ein auf gegenwärtige Benutzung beruhendes aktuelles Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Marke als beschreibende Sachaussage ist deshalb nicht nachweisbar. Ebenso wenig liegen konkrete Tatsachen vor, die dafür
sprechen könnten, daß die Gesamtbezeichnung in Zukunft als beschreibende Angabe für die betreffende Dienstleistung dienen könnte. Selbst wenn mit der Markenstelle davon ausgegangen wird, daß der inländische Verkehr die englischsprachige Bezeichnung ohne weiteres mit "ausgezeichnetes Luftfahrtunternehmen
Deutschland" übersetzt, so sagt dieser Sinngehalt bspw nichts konkretes darüber
aus, durch welche Eigenschaften, Leistungen sich das betreffende Luftfahrtunternehmen gegenüber anderen Fluglinien abhebt und durch welche (besondere)
Leistungen sie sich vom Angebot anderer Fluglinien abhebt. Damit liegen keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit der beanspruchten Dienstleistung in Zukunft eine Benutzung der angemeldeten Gesamtbezeichnung als eindeutige Sachangabe erfolgen könnte.
2. Ebenso wenig kann der Marke entgegen der Annahme der Markenstelle jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen
werden. Unterscheidungskraft iSd Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung
zugrundeliegenden Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger
Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke
verwendetes Zeichen in aller Regel aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es
keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann einer Wortmarke kein
für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden, und handelt es sich auch nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495 – TODAY) –
stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, gibt
es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt
(vgl BGH MarkenR 1999, 349 – YES). Auch für die Beurteilung gemäß § 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG ist bei aus mehreren Wörtern gebildeten Marken allein die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit maßgeblich (BGH aaO – RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION).
Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft
von Wortfolgen auszugehen, ohne daß unterschiedliche Anforderungen an deren
Unterscheidungskraft gegenüber anderen Wortmarken gerechtfertigt sind. Von
mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb auch bei sogenannten Werbeslogans nur bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen
allgemeiner Art auszugehen. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart von
Wortfolgen nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vorneherein die Eignung zur Produktidentifikation
abgesprochen werden (vgl dazu BGH GRUR 2000, 720 – Unter uns, GRUR 2000,
323 – Partner with the Best; MarkenR 2001, 209 – Test it -).
Hiervon ausgehend kann der Gesamtbezeichnung "Excellent Air Germany" nicht
die erforderliche Unterscheidungseignung abgesprochen werden. Wie bereits dargelegt handelt es sich bei dieser Bezeichnung nicht um eine die Dienstleistung der
Anmelderin konkret und eindeutig beschreibende Angabe. Ebenso wenig liegen
Anhaltspunkte dafür vor, daß der Verkehr etwa durch eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung in der Werbung als schlagwortartige Aussage daran
gewöhnt sein könnte, in ihr in bezug auf die beanspruchte Dienstleistung keine
Marke mehr zu sehen. Für die erforderliche Unterscheidungskraft spricht vielmehr
der Umstand, daß dem Verkehr bereits vergleichbar gebildete, aus dem Wort "Air"
und einer weiteren Angabe gebildete Bezeichnungen als Namen und Marken bekannter Fluggesellschaften (zB "Air France", "Air America", "Air India") bekannt
sind. Damit fehlt es nicht nur an tatsächlichen Anhaltspunkten, die gegen das
Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft sprechen, sondern es liegen im Gegenteil
Bezeichnungsgewohnheiten vor, die erwarten lassen, daß der deutsche Verkehr
bereits auf Grund des Bezeichnungsteils "Excellent" und "Germany" in der Anmeldung die Marke eines einzelnen Luftfahrtunternehmens sehen wird. Für diese
Wertung spricht vor allem der Bestandteil "Germany", dessen geläufiger Sinngehalt "Deutschland" als üblicher Hinweis auf den Hauptsitz der betreffenden Fluglinie (zB Air France, Air America etc) für ein bestimmtes Luftfahrtunternehmen
steht.
Da für sonstige Schutzhindernisse iSd § 8 MarkenG ersichtlich keine Anhaltspunkte vorliegen, war der angefochtene Beschluß aufzuheben.
Kraft
Reker
Eder
Bb