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BPatG Beschluss vom 25.09.2002 – 29 W (pat) 75/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 40 764.2

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den

Richter Baumgärtner und die Richterin Pagenberg 10.99

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Dezember 1999 wird

aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen

"Verkauf, Vermietung und Vermittlung von Sendezeiten;

Marktforschung und –analyse" zurückgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Wortfolge

G r ü n d e

I.

"Viel Spass"

soll für die Waren und Dienstleistungen

Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen,

Bücher, Buchbinderartikel, Poster, Aufkleber, Kalender, Schilder,

Modelle, Fotografien und Lichtbilderzeugnisse, Papier, Pappe,

Schreibwaren und Büroartikel, Lehr- und Unterrichtsmittel (soweit in

Klasse 16 enthalten)

Klasse 35: Werbung und Dienstleistungen einer Werbeagentur, einschließlich

Vermittlung, Durchführung und Produktion von Hörfunk- und Fernsehwerbesendungen sowie Print- und Internetwerbung; Verkauf, Vermietung und Vermittlung von Sendezeiten; Marketing, Marktforschung und -analyse; Verteilung von Waren zu Werbezwecken, Verkaufsförderung, Öffentlichkeitsarbeit und dazugehörige Dienstleistungen; Durchführung von Werbeveranstaltungen

Klasse 41: Veröffentlichung unter Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von

Lehr- und Informationsmaterial einschließlich gespeicherter Ton- und

Bildinformation, Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf

Ton- und Bildträger; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Unterhaltung, Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Durchführung von Schulungsveranstaltungen, Durchführung von Bildungsveranstaltungen und kulturellen Aktivitäten,

soweit in Klasse 41 enthalten

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 2. Dezember 1999 mit der Begründung zurückgewiesen, der Wortfolge "Viel Spass" fehle jegliche Unterscheidungskraft. Es handle

sich hierbei um eine gebräuchliche Wortkombination der Alltagssprache, die allein

und stets als solche aufgenommen und verstanden werde. Sie beinhalte einen

Wunsch im täglichen Leben der Menschen, der mit einer Grußformel wie "Guten

Tag" vergleichbar sei. Daher könne offen bleiben, ob dem angemeldeten Zeichen

auch ein Freihaltungsbedürfnis entgegenstehe.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, dass

dem Ausdruck "Viel Spass" die erforderliche Unterscheidungskraft zukomme. Er

besitze keinen ausschließlich beschreibenden Inhalt, sondern sei vage und unbestimmt, so dass der Verbraucher aus dem Markennamen nicht auf das konkret

geschützte Produkt schließen könne. Unbeachtlich sei, dass das Markenwort auch

als Attribut des konkreten Produkts verstanden werden könne, denn seine

Beschaffenheit erschließe sich dem Verbraucher erst durch den tatsächlichen

Zusammenhang zwischen Wort und Produkt. Auch wenn "Viel Spass" ein Alltagsbegriff sei, reiche dies nicht aus, um die Unterscheidungskraft zu verneinen. Denn

es handle sich nicht um einen Ausdruck, der stets nur als solcher gebraucht und

verstanden werde. Er verlange nach einem Bezugspunkt, d.h. eine bestimmte

Erwartung an zukünftige Ereignisse. Dies zeige auch die Internetrecherche des

Senats. Ohne einen solchen Bezugspunkt mache das Markenwort keinen Sinn,

was den wesentlichen Unterschied zu dem Gruß "Guten Tag" ausmache. Dem

angemeldeten Zeichen stehe mangels beschreibenden Charakters kein Freihaltungsbedürfnis entgegen und es handle sich auch nicht um eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen übliche gewordene Bezeichnung.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat überwiegend keinen Erfolg, da der angemeldeten

Marke mit Ausnahme der im Tenor genannten Dienstleistungen das Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

entgegensteht.

1. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von

der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH

GRUR 2001, 1150 – LOOK; GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE). Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten

Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 1998, 922,

924 Tz. 28 - Canon; BGH GRUR 2001, 413, 414 f – SWATCH). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen

Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft

reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke

kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender

beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch

sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten

Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür,

dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHOEN;

BGH GRUR 2002, 64 f. – INDIVIDUELLE). Diese Grundsätze gelten auch

bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen (hier einer

Redewendung), ohne dass unterschiedliche Anforderungen an die

Unterscheidungskraft von Wortfolgen gegenüber anderen Wortmarken gerechtfertigt sind. Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen

ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen.

Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des weiteren in der Regel

längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden,

können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer

Werbeaussage kann einen Anhalt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der

Bewertung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von

vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden. Ein

selbständig kennzeichnender Bestandteil oder ein phantasievoller Überschuss sind nicht Voraussetzung der Unterscheidungseignung einer Wortfolge (vgl. BGH, MarkenR 2002, 338 – Bar jeglicher Vernunft, m.w.N.).

Gemessen an diesen Voraussetzungen fehlt der Wortfolge "Viel Spass" jegliche Unterscheidungskraft für alle beanspruchten Waren und die meisten

Dienstleistungen. Zwar ist die Wortfolge auf sie bezogen nicht eindeutig

beschreibend; sie ist auch kurz und prägnant. "Viel Spass" ist aber eine

gebräuchliche Redewendung mit einem eindeutigen Sinngehalt, der sich

ohne weiteres erschließt. Mit ihr wird im umgangssprachlichen Wortgebrauch, der auch in der Werbung der vorliegend beanspruchten Waren und

Dienstleistungen belegbar ist, schlagwortartig verkürzt entweder die Aussage

getroffen, der Verbraucher oder Abnehmer habe mit ihnen viel Spass, oder

es wird der Wunsch ausgedrückt, der Adressat möge oder solle viel Spass

haben. Hierin erschöpft sich die Aussage. Wird sie wie hier in Alleinstellung

gebraucht, ist für die mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

angesprochenen Verkehrskreise - Fachleute und gewerbliche Unternehmen

ebenso wie interessierte Privatpersonen des allgemeinen Publikums - eine

konkrete Ergänzung nicht erforderlich. Aus der Alleinstellung ergibt sich nämlich ohne weiteres der einzige kontextbezogene richtige Sinn, dass der Verbraucher Spass beim bestimmungsgemäßen Gebrauch der Waren, der Inanspruchnahme der Dienstleistungen oder der Beschäftigung mit ihnen haben

solle oder ihm das gewünscht werde. Der Umstand, dass "Viel Spass" als

Wunsch und als schlagwortartige Feststellung wirken kann, macht die Aussage nicht mehrdeutig. Ihr Aussageinhalt ändert sich nämlich nicht. Auf

Grund der überaus weiten Verbreitung der angemeldeten Redewendung in

der Werbung werden die inländischen Verkehrskreise sie nach der Lebenserfahrung ausschließlich in dem genannten Sinn verstehen, der im Trend der

sogenannten "Spassgesellschaft" liegt. Mit ihm assoziiert das Publikum aufgrund der durch die Internetrecherche nachgewiesenen Verbreitung das Versprechen im oben genannten Sinne einer unbeschwerten, fröhlichen, also

insgesamt positiven Nutzung bzw. eines entsprechenden Inhalts. In dieser

Verwendung von "viel Spass" durch unterschiedliche Anbieter in nahezu

jedem denkbaren Gebiet, auch in Verbindung mit vorliegend beanspruchten

Waren und Dienstleistungen, ist die Wortfolge belegbar. Die teilweise vorhandenen Ergänzungen z.B. bei den Druckschriften mit "viel Spass beim

Lesen, beim Schmökern, beim Blättern, mit unseren Zeitschriften, beim Puzzeln, an dem Aufkleber, beim Postern" oder auf Websites, die mehrere Angebote enthalten, ein produktbezogenes "viel Spass beim Stöbern, beim Surfen" enthalten nichts anderes als die Ausformulierung der bestimmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Produkte, also die Langform dessen,

was der angesprochene Verbraucher spontan der schlagwortartigen Verkürzung "Viel Spass" als Aussage entnimmt. Dementsprechend musste die

Anmeldung für alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden, in

deren Kontext "Viel Spass" eine sinnvolle, weil sachbezogene Aussage darstellt. Das ist bei sämtlichen in Klasse 16 beanspruchten Waren der Fall, bei

den Druckereierzeugnissen, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen und

Büchern wegen ihres Inhalts. Dies gilt ebenso für Poster, Aufkleber, Kalender, Schilder, Fotografien und Lichtbilderzeugnisse. Hier ist nicht nur der

mögliche Inhalt von Bedeutung, sondern auch, dass Buchbinderartikel,

Kalender, Modelle, Fotografien und Lichtbilderzeugnisse sowie Papier und

Pappe als Hobbyartikel geeignet oder bestimmt sein können. Schreibwaren

können durch ihr Design oder durch ergonomische Feinheiten Spass bereiten, ebenso Büroartikel; Lehr- und Unterrichtsmittel können durch entsprechende Inhalte oder Gestaltung Spass am Lernen hervorrufen. Bezogen auf

die in den Klassen 35 – abgesehen von den im Tenor genannten – und 41

angemeldeten Dienstleistungen nimmt die angemeldete Wortfolge auf die

spassbezogene Gestaltung der jeweiligen Medien- oder Werbe-, Sende- und

Marketinginhalte sachlichen Bezug.

2. Keine sinnvolle sachbezogene Aussage enthält die angemeldete Redensart

dagegen für "Verkauf, Vermietung und Vermittlung von Sendezeiten; Marktforschung und –analyse", denen daher keine Eintragungshindernisse entgegenstehen. Diese Dienstleistungen betreffen keinen Emotionsbezug. Sendezeiten sind neutral, sie haben selbst keinen unterhaltsamen (oder informativen) Inhalt, sondern müssen erst durch entsprechende Programme ausgefüllt werden. Marktforschung und –analyse sind wissenschaftliche Tätigkeiten, die die angesprochenen Interessenten wegen ihrer wesensimmanenten

Sachlichkeit und Ernsthaftigkeit in Anspruch nehmen, beispielsweise Unternehmen, um zukünftige oder gegenwärtige Markauftritte auf Erfolgsaussichten oder Wirkung überprüfen zu lassen, wozu die saloppe Wendung "viel

Spass" nicht sprachangemessen ist. Wegen des festgestellten fehlenden

Sachbezugs weist das Zeichen insoweit nicht nur die erforderliche Unterscheidungskraft auf, ihm steht auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG entgegen. Danach sind nämlich nur solche Marken von der

Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die

im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit, des Wertes oder zur

Bezeichnung sonstiger Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dienen

können. Dies ist, wie ausgeführt, nicht der Fall. Deshalb besteht weder ein

gegenwärtiges Bedürfnis etwaiger Mitbewerber, die Wortfolge "viel Spass" im

hier beanspruchten Dienstleistungsbereich zu benutzen, noch liegen konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende zukünftige Entwicklung vor.

Grabrucker

Baumgärtner

Pagenberg

Fa