Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 25.09.2002 – 29 W (pat) 75/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 40 764.2
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den
Richter Baumgärtner und die Richterin Pagenberg 10.99
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Dezember 1999 wird
aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen
"Verkauf, Vermietung und Vermittlung von Sendezeiten;
Marktforschung und –analyse" zurückgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Wortfolge
G r ü n d e
I.
"Viel Spass"
soll für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen,
Bücher, Buchbinderartikel, Poster, Aufkleber, Kalender, Schilder,
Modelle, Fotografien und Lichtbilderzeugnisse, Papier, Pappe,
Schreibwaren und Büroartikel, Lehr- und Unterrichtsmittel (soweit in
Klasse 16 enthalten)
Klasse 35: Werbung und Dienstleistungen einer Werbeagentur, einschließlich
Vermittlung, Durchführung und Produktion von Hörfunk- und Fernsehwerbesendungen sowie Print- und Internetwerbung; Verkauf, Vermietung und Vermittlung von Sendezeiten; Marketing, Marktforschung und -analyse; Verteilung von Waren zu Werbezwecken, Verkaufsförderung, Öffentlichkeitsarbeit und dazugehörige Dienstleistungen; Durchführung von Werbeveranstaltungen
Klasse 41: Veröffentlichung unter Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von
Lehr- und Informationsmaterial einschließlich gespeicherter Ton- und
Bildinformation, Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf
Ton- und Bildträger; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Unterhaltung, Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Durchführung von Schulungsveranstaltungen, Durchführung von Bildungsveranstaltungen und kulturellen Aktivitäten,
soweit in Klasse 41 enthalten
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 2. Dezember 1999 mit der Begründung zurückgewiesen, der Wortfolge "Viel Spass" fehle jegliche Unterscheidungskraft. Es handle
sich hierbei um eine gebräuchliche Wortkombination der Alltagssprache, die allein
und stets als solche aufgenommen und verstanden werde. Sie beinhalte einen
Wunsch im täglichen Leben der Menschen, der mit einer Grußformel wie "Guten
Tag" vergleichbar sei. Daher könne offen bleiben, ob dem angemeldeten Zeichen
auch ein Freihaltungsbedürfnis entgegenstehe.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, dass
dem Ausdruck "Viel Spass" die erforderliche Unterscheidungskraft zukomme. Er
besitze keinen ausschließlich beschreibenden Inhalt, sondern sei vage und unbestimmt, so dass der Verbraucher aus dem Markennamen nicht auf das konkret
geschützte Produkt schließen könne. Unbeachtlich sei, dass das Markenwort auch
als Attribut des konkreten Produkts verstanden werden könne, denn seine
Beschaffenheit erschließe sich dem Verbraucher erst durch den tatsächlichen
Zusammenhang zwischen Wort und Produkt. Auch wenn "Viel Spass" ein Alltagsbegriff sei, reiche dies nicht aus, um die Unterscheidungskraft zu verneinen. Denn
es handle sich nicht um einen Ausdruck, der stets nur als solcher gebraucht und
verstanden werde. Er verlange nach einem Bezugspunkt, d.h. eine bestimmte
Erwartung an zukünftige Ereignisse. Dies zeige auch die Internetrecherche des
Senats. Ohne einen solchen Bezugspunkt mache das Markenwort keinen Sinn,
was den wesentlichen Unterschied zu dem Gruß "Guten Tag" ausmache. Dem
angemeldeten Zeichen stehe mangels beschreibenden Charakters kein Freihaltungsbedürfnis entgegen und es handle sich auch nicht um eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen übliche gewordene Bezeichnung.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat überwiegend keinen Erfolg, da der angemeldeten
Marke mit Ausnahme der im Tenor genannten Dienstleistungen das Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
entgegensteht.
1. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von
der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH
GRUR 2001, 1150 – LOOK; GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE). Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 1998, 922,
924 Tz. 28 - Canon; BGH GRUR 2001, 413, 414 f – SWATCH). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen
Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke
kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch
sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür,
dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHOEN;
BGH GRUR 2002, 64 f. – INDIVIDUELLE). Diese Grundsätze gelten auch
bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen (hier einer
Redewendung), ohne dass unterschiedliche Anforderungen an die
Unterscheidungskraft von Wortfolgen gegenüber anderen Wortmarken gerechtfertigt sind. Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen
ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen.
Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des weiteren in der Regel
längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden,
können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer
Werbeaussage kann einen Anhalt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der
Bewertung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von
vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden. Ein
selbständig kennzeichnender Bestandteil oder ein phantasievoller Überschuss sind nicht Voraussetzung der Unterscheidungseignung einer Wortfolge (vgl. BGH, MarkenR 2002, 338 – Bar jeglicher Vernunft, m.w.N.).
Gemessen an diesen Voraussetzungen fehlt der Wortfolge "Viel Spass" jegliche Unterscheidungskraft für alle beanspruchten Waren und die meisten
Dienstleistungen. Zwar ist die Wortfolge auf sie bezogen nicht eindeutig
beschreibend; sie ist auch kurz und prägnant. "Viel Spass" ist aber eine
gebräuchliche Redewendung mit einem eindeutigen Sinngehalt, der sich
ohne weiteres erschließt. Mit ihr wird im umgangssprachlichen Wortgebrauch, der auch in der Werbung der vorliegend beanspruchten Waren und
Dienstleistungen belegbar ist, schlagwortartig verkürzt entweder die Aussage
getroffen, der Verbraucher oder Abnehmer habe mit ihnen viel Spass, oder
es wird der Wunsch ausgedrückt, der Adressat möge oder solle viel Spass
haben. Hierin erschöpft sich die Aussage. Wird sie wie hier in Alleinstellung
gebraucht, ist für die mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
angesprochenen Verkehrskreise - Fachleute und gewerbliche Unternehmen
ebenso wie interessierte Privatpersonen des allgemeinen Publikums - eine
konkrete Ergänzung nicht erforderlich. Aus der Alleinstellung ergibt sich nämlich ohne weiteres der einzige kontextbezogene richtige Sinn, dass der Verbraucher Spass beim bestimmungsgemäßen Gebrauch der Waren, der Inanspruchnahme der Dienstleistungen oder der Beschäftigung mit ihnen haben
solle oder ihm das gewünscht werde. Der Umstand, dass "Viel Spass" als
Wunsch und als schlagwortartige Feststellung wirken kann, macht die Aussage nicht mehrdeutig. Ihr Aussageinhalt ändert sich nämlich nicht. Auf
Grund der überaus weiten Verbreitung der angemeldeten Redewendung in
der Werbung werden die inländischen Verkehrskreise sie nach der Lebenserfahrung ausschließlich in dem genannten Sinn verstehen, der im Trend der
sogenannten "Spassgesellschaft" liegt. Mit ihm assoziiert das Publikum aufgrund der durch die Internetrecherche nachgewiesenen Verbreitung das Versprechen im oben genannten Sinne einer unbeschwerten, fröhlichen, also
insgesamt positiven Nutzung bzw. eines entsprechenden Inhalts. In dieser
Verwendung von "viel Spass" durch unterschiedliche Anbieter in nahezu
jedem denkbaren Gebiet, auch in Verbindung mit vorliegend beanspruchten
Waren und Dienstleistungen, ist die Wortfolge belegbar. Die teilweise vorhandenen Ergänzungen z.B. bei den Druckschriften mit "viel Spass beim
Lesen, beim Schmökern, beim Blättern, mit unseren Zeitschriften, beim Puzzeln, an dem Aufkleber, beim Postern" oder auf Websites, die mehrere Angebote enthalten, ein produktbezogenes "viel Spass beim Stöbern, beim Surfen" enthalten nichts anderes als die Ausformulierung der bestimmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Produkte, also die Langform dessen,
was der angesprochene Verbraucher spontan der schlagwortartigen Verkürzung "Viel Spass" als Aussage entnimmt. Dementsprechend musste die
Anmeldung für alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden, in
deren Kontext "Viel Spass" eine sinnvolle, weil sachbezogene Aussage darstellt. Das ist bei sämtlichen in Klasse 16 beanspruchten Waren der Fall, bei
den Druckereierzeugnissen, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen und
Büchern wegen ihres Inhalts. Dies gilt ebenso für Poster, Aufkleber, Kalender, Schilder, Fotografien und Lichtbilderzeugnisse. Hier ist nicht nur der
mögliche Inhalt von Bedeutung, sondern auch, dass Buchbinderartikel,
Kalender, Modelle, Fotografien und Lichtbilderzeugnisse sowie Papier und
Pappe als Hobbyartikel geeignet oder bestimmt sein können. Schreibwaren
können durch ihr Design oder durch ergonomische Feinheiten Spass bereiten, ebenso Büroartikel; Lehr- und Unterrichtsmittel können durch entsprechende Inhalte oder Gestaltung Spass am Lernen hervorrufen. Bezogen auf
die in den Klassen 35 – abgesehen von den im Tenor genannten – und 41
angemeldeten Dienstleistungen nimmt die angemeldete Wortfolge auf die
spassbezogene Gestaltung der jeweiligen Medien- oder Werbe-, Sende- und
Marketinginhalte sachlichen Bezug.
2. Keine sinnvolle sachbezogene Aussage enthält die angemeldete Redensart
dagegen für "Verkauf, Vermietung und Vermittlung von Sendezeiten; Marktforschung und –analyse", denen daher keine Eintragungshindernisse entgegenstehen. Diese Dienstleistungen betreffen keinen Emotionsbezug. Sendezeiten sind neutral, sie haben selbst keinen unterhaltsamen (oder informativen) Inhalt, sondern müssen erst durch entsprechende Programme ausgefüllt werden. Marktforschung und –analyse sind wissenschaftliche Tätigkeiten, die die angesprochenen Interessenten wegen ihrer wesensimmanenten
Sachlichkeit und Ernsthaftigkeit in Anspruch nehmen, beispielsweise Unternehmen, um zukünftige oder gegenwärtige Markauftritte auf Erfolgsaussichten oder Wirkung überprüfen zu lassen, wozu die saloppe Wendung "viel
Spass" nicht sprachangemessen ist. Wegen des festgestellten fehlenden
Sachbezugs weist das Zeichen insoweit nicht nur die erforderliche Unterscheidungskraft auf, ihm steht auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG entgegen. Danach sind nämlich nur solche Marken von der
Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die
im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit, des Wertes oder zur
Bezeichnung sonstiger Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dienen
können. Dies ist, wie ausgeführt, nicht der Fall. Deshalb besteht weder ein
gegenwärtiges Bedürfnis etwaiger Mitbewerber, die Wortfolge "viel Spass" im
hier beanspruchten Dienstleistungsbereich zu benutzen, noch liegen konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende zukünftige Entwicklung vor.
Grabrucker
Baumgärtner
Pagenberg
Fa