Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 25.09.2002 – 32 W (pat) 12/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 36 260.6

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

25. September 2002 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richter

Sekretaruk und Richterin k. A. Bayer 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen

Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 - vom

13. März 2001 und vom 30. Oktober 2001 aufgehoben,

soweit damit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.

Die Anmeldung der Wortmarke

G r ü n d e

I.

Techno-web

für ein umfangreiches Waren und Dienstleistungsverzeichnis hat die Markenstelle

für Klasse 41 mit Beschluss vom 13. März 2001 ganz und mit Beschluss vom

30. Oktober 2001 teilweise zurückgewiesen und der Marke den Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen versagt:

Durchführung von Versteigerungen und Auktionen im Internet;

Dienstleistungen im Internet, nämlich Veranstaltung von

Tauschbörsen, Vermittlung von Verträgen über den Verkauf

von Waren und deren Abrechnung (Online-Shopping) in

Computer-Netzwerken und/oder mittels anderer Vertreibskanäle; Betrieb von elektronischen Märkten im Internet durch

Online-Vermittlung von Verträgen sowohl über die Anschaffung von Waren als auch über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung und Abschluß von Handelsgeschäften

im Rahmen eines elektronischen Kaufhauses; Betrieb eines

Callcenters, nämlich Abwicklung von Verträgen über den An-

und Verkauf von Waren (Auftrags und Bestellannahme)

sowie Beratung im Hinblick darauf,

Anbieten von Dienstleistungen im Internet, nämlich die elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten; Zugangsvermittlung zu Verzeichnissen der in Daten-

Netzwerken, insbesondere im Internet, verfügbaren Informationen;

Erziehung, Unterhaltung; Organisation und Veranstaltung

von Ausstellungen, Seminaren, Symposien und Kolloquien;

Unterricht, schulischer Lese-, Rechtschreib-, Sprach- und

Rechenunterricht; Schülerkurse, insbesondere Förderunterricht, Nachhilfeunterricht, Hausaufgabenhilfe, Sprachkurse,

Musikunterricht, Examensvorbereitungen; Computer-, Internet- und Informatikkurse; pädagogischer Unterricht aller Art;

Erstellung von Konzepten zur Anwendung und Durchführung

individuell abgestimmter Lernmethoden, auch für Legastheniker; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 41, auch über Internet;

Such- und Vermittlungsdienste, nämlich Suchen und Auffinden von Informationen in einem Daten-Netzwerk, insbesondere im Internet.

Zur Begründung heißt es, "Techno-web" beschreibe den Gegenstand eines Musikangebots im Internet bzw. den Inhalt von Datenträgern, die auch für Musik und

Tanzunterricht einsetzbar seien. Ferner stehe "Techno" für "Technik, technisch",

so dass "Techno-web" ein technisches Informationsnetz beschreibe.

Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der

Ansicht, "Techno" und "web" hätten wenig miteinander zu tun. Selbst "Technisches Netz" besage nichts.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom

13. März 2001 und vom 30. Oktober 2001 aufzuheben,

soweit damit die Anmeldung zurückgewiesen worden sei.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch das einer Angabe im Sinne von

Unterscheidungskraft ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG die Eignung einer Marke,

dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu dienen. Weist eine

Wortmarke keinen für die fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen im Vordergrund

stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf und handelt es sich auch sonst nicht

um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst gängigen Sprache,

das die Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, fehlt

es nicht an der Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 – LOGO).

Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede noch

so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, dieses Schutzhindernis zu überwinden

(vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best).

Die Unterscheidungseignung fehlt der angemeldeten Marke "Techno-web" auch

für die noch strittigen Waren und Dienstleistungen nicht, weil die Marke keinen

ohne weiteres erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt hat.

Eine Verwendung von "Techno-web" im beschreibenden Sinn mit einer feststehenden Bedeutung ist weder im Englischen noch im Deutschen feststellbar. Ohne

lexikalischen Eintrag und ohne Nachweis einer beschreibenden Verwendung

kommt es darauf an, ob die Marke als bisher unbekannte Sachaussagen und

damit nicht als betriebliche Herkunftshinweis aufgefasst wird.

Dies ist hier nicht der Fall. Von den möglichen Wortbedeutungen ausgehend ist

"Techno-web" nämlich keine Sachangabe für die hier in Rede stehenden Waren

und Dienstleistungen. Das aus "Techno" und "web" (kurz für world wide web)

zusammengesetzte Wort ist zwar sprachüblich gebildet; es weist aber keinen eindeutig beschreibenden Bezug zu den strittigen Waren und Dienstleistungen auf.

Der von der Markenstelle angenommene Bezug, es handle sich um Internetseiten,

die sich mit Technomusik oder Technik befassten, oder um Angebote im Internet

im Zusammenhang mit diesen, erscheint zu weit hergeholt. Der Verbraucher

nimmt ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so auf, wie es ihm entgegentritt, und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise. Er hat hier

auch keine Veranlassung, "Techno-web" in dem von der Markenstelle unterstellten

Sinn zu interpretieren.

"web" ist nämlich der umfassende Begriff für einen großen Internetbereich und

wird von vielen sogar als das gesamte Internet gesehen, weil sich private Nutzer

regelmäßig nur in diesem Bereich bewegen. Dieser mit "www" bezeichnete

Bereich ist jedoch nicht weiter untergliedert in thematisch oder sonst spezifizierbare Bereiche, die mit "web" bezeichnet würden. Der Nutzer kann sich also nicht

- im Wege einer gewissen Vorauswahl – in ein spezielles "web", etwa "Sportweb",

"Kulturweb" oder "Technikweb", begeben, sondern nur auf bestimmte Seiten, die

sich mit den ihn interessierenden Themata befassen. Diese aber befinden sich

"ungeordnet" im world wide web und sind mittels Suchmaschinen aufzufinden. Sie

bieten zur Erleichterung – z.B. in einem bei Yahoo mit "Web-Verzeichnis" benannten Bereich - bestimmte Suchbegriffe an (u.a. Lifestyle, Sport ...) und führen über

"Kategorien" zu den einzelnen "Web-Sites". Der Senat konnte nicht feststellen,

dass eine der gängigen Suchmaschinen solche Bereiche mit einer Kombination

aus Inhaltsangabe und "web" bezeichnet.

Es ist auch nicht feststellbar, dass Anbieter technischer Geräte oder von Musik

einen Bereich ihrer Homepages mit "Techno-web" bezeichnen.

Selbst für den, der "Techno" nur in einer der beiden Bedeutungen versteht, bleibt

unklar, was mit bzw. hinsichtlich der Musik geschehen soll und "Technik" ist ein so

weiter Begriff, dass weder klar wird, was Gegenstand der Angebote ist, noch was

das Angebot umfasst (Verkauf, Information ...).

Ohne feststellbare beschreibende Aussage fällt die angemeldete Marke auch nicht

unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Diese Vorschrift verhindert nämlich nur die Eintragung von Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die

zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Art,

Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischer Herkunft, Zeit der

Herstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen oder sonstiger Merkmale dienen (vgl. BGH GRUR 2002, 64 – Individuelle).

Ebenso ist damit nicht feststellbar, dass die Mitbewerber des Anmelders "Technoweb" zur freien Verwendung auf dem deutschen Markt oder für Import und Export

benötigen.

Die wörtlich aus Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL übernommene Regelung des § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn

eine noch nicht feststellbare Benutzung als Sachangabe jederzeit erfolgen kann

(vgl. EuGH GRUR 1999, 723 – Chiemsee; BGH WRP 2001, 692, 694 – Test it;

BGH BlPMZ 2001, 55, 56 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Hier ist

jedoch keine Tendenz, "Techno-web" mit beschreibender Bedeutung zu verwenden oder Suchkategorien im Internet mit einer Kombination aus Inhaltsangabe und

"web" zu benennen, prognostizierbar. Auch aus dem Englischen sind solche Tendenzen nicht erkennbar.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Schutzbereich der angemeldeten

Marke aus der die Eintragungsfähigkeit begründenden Eigenprägung ergibt, ohne

dass ein hiervon losgelöster Schutz für die zu Grunde liegenden Angaben,

"Techno" oder gar für andere Kombinationen mit "web" besteht (vgl. BGH GRUR

1989, 264 - REYNOLDS R 1/EREINTZ; 1991, 136 - NEW MAN; BlPMZ 1989, 192

- KSÜD).

Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse. Dem Deutschen

Patent- und Markenamt bleibt es unbenommen, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf seine Bestimmtheit zu überprüfen.

Dr. Albrecht

Sekretaruk

Bayer

Fa