Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 25.09.2002 – 32 W (pat) 120/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 36 250.9

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

25. September 2002 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richter

Sekretaruk und Richterin k. A. Bayer 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Januar 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.

Die Anmeldung der Wortmarke

G r ü n d e

I.

share4u

wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt teilweise und zwar hinsichtlich der

Dienstleistungen

Finanzdienstleistungen, Wertpapierhandel; Bereitstellen von

Informationen zum Wertpapierhandel

wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Marke lediglich in einer Sachaussage ohne

schutzbegründenden Überschuss erschöpfe. Sie werde "share for you" gelesen.

"share" werde wegen der bekannten Begriffe "Nemax-All-Share" und "Shareholder

Value" von den inländischen Verkehrskreisen als "Aktie" verstanden. "4u" sei

ebenfalls verständlich, da es in der Werbesprache und im allgemeinen Sprachgebrauch üblich geworden sei, in dieser Form Kurzwörter durch Zahlen zu ersetzen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der

Auffassung, "share" sei kein deutsches Wort und werde eher im Sinne von "to

share" (= teilen) verstanden, das keine im Vordergrund stehende beschreibende

Bedeutung aufweise.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für

die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion

der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh., jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus,

um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom

Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -

stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt

es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr vgl. BGH BlPMZ

2002, 85 - INDIVIDUELLE). Der angemeldeten Marke "share4u" kann kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt entnommen werden.

Die noch strittigen Dienstleistungen "Finanzdienstleistungen, Wertpapierhandel,

Bereitstellen von Informationen zum Wertpapierhandel" richten sich an die allgemeinen Verkehrskreise. Es ist allgemein bekannt, dass sich seit dem Aktienboom

der späten neunziger Jahre des 20. Jahrhunderts nicht mehr nur Fachkreise und

interessierte Laien für Wertpapieranlagen interessieren. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass sich auch die Bedeutung des englischen Wortes "share" im

Sinne von Aktie im deutschen Sprachgebrauch verbreitet hat. Noch weniger gilt

dies für "4u". Es ist nicht feststellbar, dass "4u" mit der Bedeutung "for you/für

Dich" – ohne analysierende Zwischenschritte – innerhalb der maßgeblichen Kreise

des inländischen Verkehrs allgemein bekannt ist. Die Dienstleistungen richten sich

unter anderem an die allgemeinen Verkehrskreise, wenn auch mit der Einschränkung, dass diese dem Medium Internet aufgeschlossen gegenüberstehen; dies

sind aber in zunehmenden Maße nicht mehr nur "Freaks", die mit allen Sprachtrends aus dem englisch-amerikanischen Bereich vertraut sind. Es ist deshalb

nicht auszuschließen, dass nicht unbeträchtliche Teile der inländischen Verbraucher (vgl. BGH BlPMZ 1995, 444 – quattro) die Marke schon ihrer Bildung nach

als phantasievoll und damit herkunftshinweisend ansehen.

Im übrigen handelt es sich selbst bei dem Verständnis als "share for you = Aktien

für Dich" nicht um eine im Vordergrund stehende Sachangabe für die noch strittigen Waren und Dienstleistungen (vgl. BGH BlPMZ 1999, 410 – FOR YOU). Es

bleibt offen, was ein "Share für Dich" im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen sein soll. Die von der Markenstelle herangezogenen Belege enthalten

die Zeichenfolge nicht. Auch bei Internetrecherchen ergaben sich für den Gesamtbegriff keine Treffer; beim Markenbestandteil "4u" gab es bei den ersten zehn

Treffern nur kennzeichenmäßige Verwendungen, die keinen Schluss darauf zulassen, dass der Marke ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt

entnommen werden kann.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass "share4u" stets nur als solches

und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Wie erwähnt, ergaben sich

bei einer Internetrecherche keine Treffer. Ohne weitere Feststellungen verbietet

sich die Annahme, dass die Marke nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

wird. Selbst bei der ausgeschriebenen Form von "4u" "for you" handelt es sich

nicht um eine so gebräuchliche Wortfolge, dass sie der Verbraucher allein und

stets nur als solche aufnimmt (vgl. BGH WRP 1999, 1169). Dies muss erst recht

für "4u", die lautliche Umschreibung, gelten.

Versteht der Verbraucher "für Dich" als eine schlagwortartige Aussage, die seine

Aufmerksamkeit wecken und auf die so gekennzeichnete Ware lenken soll, so

liegt darin eine über das reine Wortverständnis hinausgehende Aussage, die es

nicht erlaubt, dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen (BGH

aaO – FOR YOU).

Auch die Konkretisierung mit "share" nimmt dem angemeldeten Zeichen nicht die

Unterscheidungskraft. Schon bei der Beurteilung von FOR YOU war eine Verwendung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren (Zigaretten etc.) zu Grunde zu legen. Trotzdem sah der Bundesgerichtshof keine Veranlassung, insoweit

die Unterscheidungskraft in Frage zu stellen, obwohl bei Zigaretten die Situation

eines persönlichen Angebots (für Dich) viel eher zu erwarten ist, als bei den vorliegenden Waren und den abstrakten Dienstleistungen.

Durch die Zusammenschreibung erhält die angemeldete Marke zudem eine besondere Note.

Dies alles verbietet die Annahme, dass die Marke nicht als Unterscheidungsmittel

verstanden wird.

Die Marke ist auch nicht deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie

ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder

sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen kann (§ 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG). "Share4u" hat keinen eindeutigen Bedeutungsgehalt. Bei diesem

Schutzhindernis reicht es aus, wenn nicht unbeträchtliche Teile des inländischen

Verkehrs den beschreibenden Inhalt der Marke erfassen. Für die Prüfung dieses

Eintragungshindernisses ist also davon auszugehen, dass "share4u" "Aktie für

Dich" bedeutet. Aber auch dann bleibt offen, welches Merkmal einer entsprechenden Finanzdienstleistung mit "Aktie für Dich" beschrieben werden kann. Ein Eintragungshindernis an allgemeinen, nicht konkret dienstleistungsbezogenen und in

verschiedenen Branchen einsetzbaren Ausdrücken enthält die Vorschrift nicht (vgl.

BGH BlPMZ 1999, 410 – FOR YOU).

Dr. Albrecht

Sekretaruk

Bayer

Ko