Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 25.09.2002 – 32 W (pat) 13/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 36 248.7
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
25. September 2002 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richter
Sekretaruk und Richterin k. A. Bayer 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen
Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 - vom
30. Januar 2001 und vom 30. Oktober 2001 aufgehoben,
soweit damit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
Die Anmeldung der Wortmarke
G r ü n d e
I.
security-web
für ein umfangreiches Waren und Dienstleistungsverzeichnis hat die Markenstelle
für Klasse 41 mit Beschluss vom 30. Januar 2001 ganz und mit Beschluss vom
30. Oktober 2001 teilweise zurückgewiesen und der Marke den Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen versagt:
elektrische und elektronische Geräte, soweit in Klasse 9 enthalten; Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form
von Disketten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten
und andere Datenträger, Computersoftware, soweit in Klasse 9 enthalten; magnetische und optische Datenträger;
Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Druckform,
soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse;
Unternehmensberatung; Organisation und Veranstaltung von
Messen für wirtschaftliche und gewerbliche Zwecke; Telefonantwortdienste; Entwicklung von Franchisekonzepten für die
Vermittlung von wirtschaftlichem und technischem Know
how; Dienstleistungen im Internet, nämlich Veranstaltung von
Tauschbörsen, Vermittlung von Verträgen über den Verkauf
von Waren und deren Abrechnung (Online-Shopping) in
Computer-Netzwerken; Betrieb von elektronischen Märkten
im Internet durch Online-Vermittlung von Verträgen sowohl
über die Anschaffung von Waren als auch über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung und Abschluß von
Handelsgeschäften im Rahmen eines elektronischen Kaufhauses;
Telekommunikation; Anbieten von Dienstleistungen im Internet, nämlich die elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten; Zugangsvermittlung zu Verzeichnissen der in Daten-Netzwerken, insbesondere im Internet,
verfügbaren Informationen;
Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen, Seminaren, Symposien und Kolloquien;
Computer-, Internet- und Informatikkurse;
Erstellung von Computer-Software; Such- und Vermittlungsdienste, nämlich Suchen und Auffinden von Informationen in
einem Daten-Netzwerk, insbesondere im Internet.
Zur Begründung heißt es, "security-web" beschreibe den Bereich (Sicherheit) der
Angebote im Internet oder Sicherheitsmaßnahmen im Internet selbst als Angebot.
Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der
Ansicht, im Zusammenhang mit "security" übersetze man "web" mit "Gewebe" (Sicherheitsgewebe), was nicht beschreibend für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen sei.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom
30. Januar 2001 und vom 30. Oktober 2001 aufzuheben,
soweit damit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch das einer Angabe im Sinne von
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG die Eignung einer Marke,
dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu dienen. Weist eine
Wortmarke keinen für die fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf und handelt es sich auch sonst nicht
um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst gängigen Sprache,
das die Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, fehlt
es nicht an der Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 – LOGO).
Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede noch
so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, dieses Schutzhindernis zu überwinden
(vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best).
Die Unterscheidungseignung fehlt der angemeldeten Marke "security-web" für die
noch strittigen Waren und Dienstleistungen nicht, weil die Marke keinen ohne weiteres erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt hat.
Eine Verwendung von "security-web" im beschreibenden Sinn mit einer feststehenden Bedeutung ist weder im Englischen noch im Deutschen feststellbar. Ohne
lexikalischen Eintrag und ohne Nachweis einer beschreibenden Verwendung
kommt es darauf an, ob die Marke als bisher unbekannte Sachaussagen und
damit nicht als betriebliche Herkunftshinweis aufgefasst wird.
Dies ist hier nicht der Fall. Von den möglichen Wortbedeutungen ausgehend ist
"security-web" keine Sachangabe für die hier in Rede stehenden Waren und
Dienstleistungen. "Sicherheitsgewebe" hat keinerlei Bezug dazu. Das aus
"security" (engl. Sicherheit) und "web" (i.S.v. "world wide web") zusammengesetzte Wort ist zwar sprachüblich gebildet; es weist aber auch mit diesem Verständnis keinen eindeutig beschreibenden Bezug zu den strittigen Waren und
Dienstleistungen auf.
Der von der Markenstelle angenommene Bezug, es handle sich um Angebote von
Sicherheitsvorkehrungen, -dienstleistungen oder –software im Internet, erscheint
zu weit hergeholt. Der Verbraucher nimmt ein als Marke verwendetes Zeichen in
aller Regel so auf, wie es ihm entgegentritt, und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise. Er hat hier auch keine Veranlassung, "security-web" dem
von der Markenstelle unterstellten Sinn zu interpretieren.
"web" ist nämlich der umfassende Begriff für einen großen Internetbereich und
wird von vielen sogar als das gesamte Internet gesehen, weil sich private Nutzer
regelmäßig nur in diesem Bereich bewegen. Dieser mit "www" bezeichnete
Bereich ist jedoch nicht weiter untergliedert in thematisch oder sonst spezifizierbare Bereiche, die mit "web" bezeichnet würden. Der Nutzer kann sich also nicht
- im Wege einer gewissen Vorauswahl – in ein spezielles "web", etwa "Sportweb",
"Kulturweb" o.ä., begeben, sondern nur auf bestimmte Seiten, die sich mit den ihn
interessierenden Themata befassen. Diese aber befinden sich "ungeordnet" im
world wide web und sind mittels Suchmaschinen aufzufinden. Sie bieten zur
Erleichterung – z.B. in einem bei Yahoo mit "Web-Verzeichnis" benannten
Bereich - bestimmte Suchbegriffe an (u.a. Lifestyle, Sport ...) und führen über
"Kategorien" zu den einzelnen "Web-Sites". Der Senat konnte nicht feststellen,
dass eine der gängigen Suchmaschinen solche Bereiche mit einer Kombination
aus Inhaltsangabe und "web" oder gar mit "security-web" bezeichnet.
Für Sicherheitsvorkehrungen, Sicherheitssoftware u.ä. oder Dienstleistungen zur
Sicherung ist "security-web" nicht eindeutig beschreibend. Es bleibt jeweils unklar,
was "security-web" konkret beschreibt.
Ohne feststellbare beschreibende Aussage fällt die angemeldete Marke auch nicht
unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Diese Vorschrift verhindert nämlich nur die Eintragung von Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die
zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Art,
Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischer Herkunft, Zeit der
Herstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen oder sonstiger Merkmale dienen (vgl. BGH GRUR 2002, 64 – Individuelle).
Ebenso ist damit nicht feststellbar, dass die Mitbewerber des Anmelders "securityweb" zur freien Verwendung auf dem deutschen Markt oder für Import und Export
benötigen.
Die wörtlich aus Art. 3 Abs 1 lit. c MarkenRL übernommene Regelung des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn
eine noch nicht feststellbare Benutzung als Sachangabe jederzeit erfolgen kann
(vgl. EuGH GRUR 1999, 723 – Chiemsee; BGH WRP 2001, 692, 694 – Test it;
BGH BlPMZ 2001, 55, 56 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Hier ist
jedoch keine Tendenz, "security-web" mit beschreibender Bedeutung zu verwenden oder Suchkategorien im Internet mit einer Kombination aus Inhaltsangabe und
"web" zu benennen, prognostizierbar. Auch aus dem Englischen sind solche Tendenzen nicht erkennbar.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Schutzbereich der angemeldeten
Marke aus der die Eintragungsfähigkeit begründenden Eigenprägung ergibt, ohne
dass ein hiervon losgelöster Schutz für die zu Grunde liegenden Angaben,
"security" oder gar für andere Kombinationen mit "web" besteht (vgl. BGH GRUR
1989, 264 - REYNOLDS R 1/EREINTZ; 1991, 136 - NEW MAN; BlPMZ 1989, 192
- KSÜD).
Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse. Dem Deutschen
Patent- und Markenamt bleibt es unbenommen, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf seine Bestimmtheit zu überprüfen.
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Bayer
Fa