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BPatG Beschluss vom 25.09.2002 – 32 W (pat) 131/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 49 080.9

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

25. September 2002 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richter

Sekretaruk und Richterin k.A. Bayer

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 25. Januar 2002 insoweit aufgehoben, als

die Anmeldung zurückgewiesen wurde. 6.70

G r ü n d e

I.

techno-radio

Die Anmeldung der Wortmarke

für ein umfangreiches Waren und Dienstleistungsverzeichnis hat die Markenstelle

für Klasse 41 mit Beschluss vom 25. Januar 2002 teilweise zurückgewiesen und

der Marke den Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen versagt:

elektrische und elektronische Geräte, soweit in Klasse 9 enthalten;

Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von Disketten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten und andere Datenträger, soweit in Klasse 9 enthalten; magnetische und optische

Datenträger, Musikunterricht.

Zur Begründung heißt es, "techno-radio" beschreibe den Gegenstand der Radiosendungen bzw. den Inhalt von Datenträgern, die auch für Musik und Tanzunterricht einsetzbar seien.

Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der

Ansicht, "techno-radio" sei für Waren ohne Hörfunkbezug niemals beschreibend.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

25. Januar 2002 insoweit aufzuheben, als die Anmeldung zurückgewiesen wurde.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch ein Freihaltungsbedürfnis im

Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die

einer Marke innewohnende Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für

die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer zu dienen. Weist eine Wortmarke keinen für die fraglichen Waren

bzw. Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt

auf und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst gängigen Sprache, das die Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht

als Unterscheidungsmittel verstehen, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 – LOGO).

Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch

noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu

überwinden (vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the

Best).

"techno-radio" kommt im Hinblick auf die noch strittigen Waren und Dienstleistungen kein ohne weiteres erkennbarer beschreibender Begriffsinhalt zu. Die Verwendung von "techno-radio" als im Vordergrund stehende Sachangabe ist nicht

nachweisbar.

Ohne lexikalischen Eintrag und ohne Nachweis einer beschreibenden Verwendung kommt es darauf an, ob dem Zeichen "techno-radio" allein wegen seiner

sprachüblichen Form ein ohne weiteres ersichtlicher beschreibender Begriffsinhalt

zu entnehmen ist. Dies ist nicht der Fall, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht.

Empfangsgeräte für Radiosendungen werden nicht für bestimmte Musik (hier

Techno-, Tanzmusik o.ä.) angeboten, so dass "techno-radio" als Beschreibung für

elektrische und elektronische Geräte ausscheidet.

Dass Tanzmusik zu Lehrzwecken (etwa Tanzkurse) auf Datenträgern angeboten

wird, hat schon mit Radio-Sendungen wenig zu tun. Ein Verständnis von "technoradio", dass unter dieser Marke der musikalische Inhalt von Radiosendungen auf

den Disketten etc. – die zu Lehrzwecken (Tanz- und Musikunterricht dienen

könnten - beschrieben werden soll, erfordert zudem eine weitreichende Analyse:

dies spricht für Unterscheidungskraft (vgl. BGH GRUR 1997, 627 - á la Card).

"techno-radio" ist auch keine gebräuchliche Wortkombination, die der Verbraucher

stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR

1999, 1089 - YES; 1999, 1093 – FOR YOU).

Ohne beschreibende Aussage fällt die angemeldete Marke auch nicht unter § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Dieser Vorschrift verhindert nämlich nur die Eintragung von

Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Art, Beschaffenheit,

Menge, Bestimmung, Wert, geographischer Herkunft, Zeit der Herstellung der

Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger

Merkmale dienen (vgl. BGH GRUR 2002, 64 – Individuelle). Es ist auch keine

Tendenz, "techno-radio" mit beschreibender Bedeutung für die strittigen Waren

und Dienstleistungen zu verwenden, mit hinreichender Sicherheit prognostizierbar.

Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse. Dem Deutschen

Patent- und Markenamt bleibt es unbenommen, das Waren- und Dienstleitungsverzeichnis auf seine Bestimmtheit zu überprüfen.

Dr. Albrecht

Sekretaruk

Bayer

Hu