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BPatG Beschluss vom 25.09.2002 – 32 W (pat) 133/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 34 986.3

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

25. September 2002 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richter

Sekretaruk und Richterin k. A. Bayer 10.99

beschlossen:

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom

23. November 2000

und

vom

7. Februar 2002 werden

aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.

Die Anmeldung der Wortmarke

G r ü n d e

I.

Agent4u

hat das Deutsche Patent- und Markenamt teilweise wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen und zwar hinsichtlich der Waren und

Dienstleistungen

elektrische und elektronische Geräte soweit in Klasse 9 enthalten;

Lehr-, Unterrichts- und

Informationsmaterial

in Form von

Disketten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten oder

anderer Datenträger, Computer-Software, soweit in Klasse 9

enthalten; magnetische und optische Datenträger; Lehr-,

Unterrichts- und Informationsmaterial in Druckform, soweit in

Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; Werbung, Telefonantwortdienste; Durchführung von Versteigerungen und Auktionen im

Internet; Dienstleistungen im Internet, nämlich Veranstaltung von

Tauschbörsen, Vermittlung von Verträgen über den Verkauf von

Waren und deren Abrechnung (Online-Shopping) in Computer-

Netzwerken und/oder mittels anderer Vertriebskanäle; Betrieb von

elektronischen Märkten im Internet durch Online-Vermittlung von

Verträgen sowohl über die Anschaffung von Waren als auch über

die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung und Abschluß

von Handelsgeschäften im Rahmen eines elektronischen Kaufhauses; Betrieb eines Call-Centers, nämlich Abwicklung von

Verträgen über den An- und Verkauf von Waren (Auftrags- und

Bestellannahme) sowie Beratung im Hinblick darauf, Marktforschung, Betrieb einer Informations-, Beschwerde- und Notfall-

Hotline; vorgenannte Dienstleistungen via Telekommunikation,

insbesondere mit dem Ziel der Außendienstunterstützung/-optimierung, der Stammkundenpflege und der Neukundengewinnung;

Bereitstellen von Informationen zum Wertpapierhandel; Telekommunikation; Anbieten von Dienstleistungen im Internet, nämlich die

elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen, Sammeln

und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten; Zugangsvermittlung zu Verzeichnissen der in Daten-Netzwerken,

insbesondere im Internet, verfügbaren Informationen; Erziehung,

Unterhaltung; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen,

Seminaren, Symposien und Kolloquien, Unterricht, schulischer

Lese, Rechtschreib-, Sprach- und Rechenunterricht; Schülerkurse,

insbesondere Förderunterricht, Nachhilfeunterricht, Hausaufgabenhilfe, Sprachkurse, Musikunterricht, Examensvorbereitungen;

Computer-, Internet- und Informatikkurse; pädagogischer Unterricht aller Art; Erstellung von Konzepten zur Anwendung individuell

abgestimmter Lernmethoden, auch für Legastheniker; sämtliche

vorgenannten Dienstleistungen der Kl. 41, auch über Internet; Erstellung von Computer-Software; Such- und Vermittlungsdienste,

nämlich Suchen und Auffinden von Informationen in einem Daten-

Netzwerk, insbesondere dem Internet; Vermittlung von Bekanntschaften, Brief- und Chat-Freundschaften.

Zur Begründung ist ausgeführt, bei der Kennzeichnung "Agent4u" handle es sich

um eine nicht unterscheidungskräftige Angabe. Die angemeldeten Waren und

Dienstleistungen wendeten sich an das allgemeine Publikum.

"Agent4u" sei eine Zusammensetzung aus dem Wort "Agent" und dem Kürzel "4u"

mit der Bedeutung von "for you"- "für Dich" oder "für Sie". "Agent" werde dabei

verwendet als

1.

Bezeichnung einer Software, die auf Anfrage bestimmte Informationen

zurückliefere, die sie selbständig gesammelt habe

2.

in der Netzwerktechnik gebräuchlicher Ausdruck für die Software in einem

Netzelement, die für die Verwaltung dieses Elementes und die Kommunikation mit anderen Netzelementen zu verwaltungstechnischen Zwecken

zuständig sei

3.

Bezeichnung für die Mitarbeiter in einem Call Center, die dort mit der

Abwicklung der Anrufe beschäftigt seien.

Laut DUDEN Wörterbuch der New Economy verstehe man unter Agent in der IT

auch ein Programm, das einen Auftrag annehme und diesen selbständig ausführe.

Dagegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Er ist der Auffassung,

dass es sich bei der Marke um eine Wortneuschöpfung handle, die in ungewöhnlicher Art und Weise einzelne, möglicherweise bekannte Begriffe miteinander kombiniere. "Agent4u" sei kein deutsches Wort und selbst die Übersetzung ergebe

keine unmittelbar beschreibende Bedeutung im Hinblick auf die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil der begehrten Eintragung

in das Markenregister weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft, noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

entgegensteht.

Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, dem Verbraucher als Unterscheidungsmittel für die von

der Marke erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen zu dienen. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen

Maßstab auszugehen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft

ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Hat eine Wortmarke keinen für

die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der

deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch

wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches

und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit

jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVI-

DUELLE).

Vom Ausreichen schon einer geringen Unterscheidungskraft ist auch bei der Beurteilung einer Wortfolge auszugehen. Diese liegt hier vor, wenn man "Agent4u"

als andere Schreibweise von "Agent for you" ansieht. Der Verkehr wird bei Werbeslogans zwar häufig eine Aussage annehmen, die nicht in erster Linie der Identifizierung der Herkunft des Produkts dient. Dies rechtfertigt es aber nicht, unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken zu stellen (BGH BlPMZ 2000, 161 – Radio von hier;

2000, 163 – Partner with the Best).

Die angemeldete Marke besteht aus den Bestandteilen "Agent", der Zahl "4" und

dem Buchstaben "u". "Agent" ist – wie die Markenstelle belegt hat – ein mehrdeutiger Begriff. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, weil jedenfalls nicht

feststellbar ist, dass "4u" mit der Bedeutung "for you/für Dich" – ohne analysierende Zwischenschritte – innerhalb der maßgeblichen Kreise des inländischen

Verkehrs allgemein bekannt ist. Die Dienstleistungen richten sich unter anderem

an die allgemeinen Verkehrskreise, wenn auch mit der Einschränkung, dass diese

dem Medium Internet aufgeschlossen gegenüberstehen; dies sind aber in zunehmenden Maße nicht mehr nur "Freaks", die mit allen Sprachtrends aus dem

englisch-amerikanischen Bereich vertraut sind. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass nicht unbeträchtliche Teile der inländischen Verbraucher (vgl. BGH

BlPMZ 1995, 444 – quattro) die Marke schon ihrer Bildung nach als phantasievoll

und damit herkunftshinweisend ansehen.

Im übrigen handelt es sich selbst bei dem Verständnis als "Agent for you = Agent

für Dich" um keine im Vordergrund stehende Sachangabe für die noch strittigen

Waren und Dienstleistungen (vgl. BGH BlPMZ 1999, 410 – FOR YOU). Es bleibt

offen, was ein "Agent für Dich" im Hinblick auf die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen sein soll.

"Agent4u" ist auch sonst keine gebräuchliche Bezeichnung. Selbst bei der ausgeschriebenen Form "for you" handelt es sich nicht um eine so gebräuchliche Wortfolge, dass sie der Verbraucher allein und stets nur als solche aufnimmt (vgl. BGH

WRP 1999, 1169). Dies muss erst recht für "4u", die lautliche Umschreibung, gelten.

Versteht der Verbraucher "für Dich" als eine schlagwortartige Aussage, die seine

Aufmerksamkeit wecken und auf die so gekennzeichnete Ware lenken soll, so

liegt darin eine über das reine Wortverständnis hinausgehende Aussage, die es

nicht erlaubt, dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen (BGH

aaO – FOR YOU).

Auch die Konkretisierung mit "Agent" nimmt dem angemeldeten Zeichen nicht die

Unterscheidungskraft. Schon bei der Beurteilung von FOR YOU war eine Verwendung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren (dort: Zigaretten etc.) zu

Grunde zu legen. Trotzdem sah der Bundesgerichtshof keine Veranlassung, insoweit die Unterscheidungskraft in Frage zu stellen, obwohl bei Zigaretten die

Situation eines persönlichen Angebots (für Dich) viel eher zu erwarten ist, als bei

den vorliegenden Waren aus dem Elektronikbereich und den abstrakten Dienstleistungen.

Durch die Schreibweise erhält die angemeldete Marke zudem eine besondere

Note.

Dies alles verbietet die Annahme, dass die Marke nicht als Unterscheidungsmittel

verstanden wird.

Die Marke ist auch nicht deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie lediglich aus Angaben besteht, die zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen kann. Wie oben dargestellt, fehlt "Agent4u" ein

eindeutig beschreibender Gehalt, weshalb die beanspruchte Marke zur Merkmalsbezeichnung nicht geeignet ist. Unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallen nämlich

nicht schlagwortartige Aussagen, die die Aufmerksamkeit des Verbrauchers wecken sollen. Ein Eintragungshindernis an allgemeinen, nicht angebotsbezogenen

und in verschiedenen Branchen einsetzbaren Ausdrücken enthält die Vorschrift

nicht (BGH aaO - FOR YOU).

Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse. Dem Deutschen Patent-

und Markenamt bleibt es unbenommen, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf seine Bestimmtheit zu überprüfen.

Dr. Albrecht

Sekretaruk

Bayer

Hu