Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 25.09.2002 – 32 W (pat) 133/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 34 986.3
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
25. September 2002 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richter
Sekretaruk und Richterin k. A. Bayer 10.99
beschlossen:
Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom
23. November 2000
und
vom
7. Februar 2002 werden
aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
Die Anmeldung der Wortmarke
G r ü n d e
I.
Agent4u
hat das Deutsche Patent- und Markenamt teilweise wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen und zwar hinsichtlich der Waren und
Dienstleistungen
elektrische und elektronische Geräte soweit in Klasse 9 enthalten;
Lehr-, Unterrichts- und
Informationsmaterial
in Form von
Disketten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten oder
anderer Datenträger, Computer-Software, soweit in Klasse 9
enthalten; magnetische und optische Datenträger; Lehr-,
Unterrichts- und Informationsmaterial in Druckform, soweit in
Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; Werbung, Telefonantwortdienste; Durchführung von Versteigerungen und Auktionen im
Internet; Dienstleistungen im Internet, nämlich Veranstaltung von
Tauschbörsen, Vermittlung von Verträgen über den Verkauf von
Waren und deren Abrechnung (Online-Shopping) in Computer-
Netzwerken und/oder mittels anderer Vertriebskanäle; Betrieb von
elektronischen Märkten im Internet durch Online-Vermittlung von
Verträgen sowohl über die Anschaffung von Waren als auch über
die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung und Abschluß
von Handelsgeschäften im Rahmen eines elektronischen Kaufhauses; Betrieb eines Call-Centers, nämlich Abwicklung von
Verträgen über den An- und Verkauf von Waren (Auftrags- und
Bestellannahme) sowie Beratung im Hinblick darauf, Marktforschung, Betrieb einer Informations-, Beschwerde- und Notfall-
Hotline; vorgenannte Dienstleistungen via Telekommunikation,
insbesondere mit dem Ziel der Außendienstunterstützung/-optimierung, der Stammkundenpflege und der Neukundengewinnung;
Bereitstellen von Informationen zum Wertpapierhandel; Telekommunikation; Anbieten von Dienstleistungen im Internet, nämlich die
elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen, Sammeln
und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten; Zugangsvermittlung zu Verzeichnissen der in Daten-Netzwerken,
insbesondere im Internet, verfügbaren Informationen; Erziehung,
Unterhaltung; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen,
Seminaren, Symposien und Kolloquien, Unterricht, schulischer
Lese, Rechtschreib-, Sprach- und Rechenunterricht; Schülerkurse,
insbesondere Förderunterricht, Nachhilfeunterricht, Hausaufgabenhilfe, Sprachkurse, Musikunterricht, Examensvorbereitungen;
Computer-, Internet- und Informatikkurse; pädagogischer Unterricht aller Art; Erstellung von Konzepten zur Anwendung individuell
abgestimmter Lernmethoden, auch für Legastheniker; sämtliche
vorgenannten Dienstleistungen der Kl. 41, auch über Internet; Erstellung von Computer-Software; Such- und Vermittlungsdienste,
nämlich Suchen und Auffinden von Informationen in einem Daten-
Netzwerk, insbesondere dem Internet; Vermittlung von Bekanntschaften, Brief- und Chat-Freundschaften.
Zur Begründung ist ausgeführt, bei der Kennzeichnung "Agent4u" handle es sich
um eine nicht unterscheidungskräftige Angabe. Die angemeldeten Waren und
Dienstleistungen wendeten sich an das allgemeine Publikum.
"Agent4u" sei eine Zusammensetzung aus dem Wort "Agent" und dem Kürzel "4u"
mit der Bedeutung von "for you"- "für Dich" oder "für Sie". "Agent" werde dabei
verwendet als
1.
Bezeichnung einer Software, die auf Anfrage bestimmte Informationen
zurückliefere, die sie selbständig gesammelt habe
2.
in der Netzwerktechnik gebräuchlicher Ausdruck für die Software in einem
Netzelement, die für die Verwaltung dieses Elementes und die Kommunikation mit anderen Netzelementen zu verwaltungstechnischen Zwecken
zuständig sei
3.
Bezeichnung für die Mitarbeiter in einem Call Center, die dort mit der
Abwicklung der Anrufe beschäftigt seien.
Laut DUDEN Wörterbuch der New Economy verstehe man unter Agent in der IT
auch ein Programm, das einen Auftrag annehme und diesen selbständig ausführe.
Dagegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Er ist der Auffassung,
dass es sich bei der Marke um eine Wortneuschöpfung handle, die in ungewöhnlicher Art und Weise einzelne, möglicherweise bekannte Begriffe miteinander kombiniere. "Agent4u" sei kein deutsches Wort und selbst die Übersetzung ergebe
keine unmittelbar beschreibende Bedeutung im Hinblick auf die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil der begehrten Eintragung
in das Markenregister weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft, noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
entgegensteht.
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, dem Verbraucher als Unterscheidungsmittel für die von
der Marke erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen zu dienen. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen
Maßstab auszugehen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Hat eine Wortmarke keinen für
die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der
deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit
jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVI-
DUELLE).
Vom Ausreichen schon einer geringen Unterscheidungskraft ist auch bei der Beurteilung einer Wortfolge auszugehen. Diese liegt hier vor, wenn man "Agent4u"
als andere Schreibweise von "Agent for you" ansieht. Der Verkehr wird bei Werbeslogans zwar häufig eine Aussage annehmen, die nicht in erster Linie der Identifizierung der Herkunft des Produkts dient. Dies rechtfertigt es aber nicht, unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken zu stellen (BGH BlPMZ 2000, 161 – Radio von hier;
2000, 163 – Partner with the Best).
Die angemeldete Marke besteht aus den Bestandteilen "Agent", der Zahl "4" und
dem Buchstaben "u". "Agent" ist – wie die Markenstelle belegt hat – ein mehrdeutiger Begriff. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, weil jedenfalls nicht
feststellbar ist, dass "4u" mit der Bedeutung "for you/für Dich" – ohne analysierende Zwischenschritte – innerhalb der maßgeblichen Kreise des inländischen
Verkehrs allgemein bekannt ist. Die Dienstleistungen richten sich unter anderem
an die allgemeinen Verkehrskreise, wenn auch mit der Einschränkung, dass diese
dem Medium Internet aufgeschlossen gegenüberstehen; dies sind aber in zunehmenden Maße nicht mehr nur "Freaks", die mit allen Sprachtrends aus dem
englisch-amerikanischen Bereich vertraut sind. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass nicht unbeträchtliche Teile der inländischen Verbraucher (vgl. BGH
BlPMZ 1995, 444 – quattro) die Marke schon ihrer Bildung nach als phantasievoll
und damit herkunftshinweisend ansehen.
Im übrigen handelt es sich selbst bei dem Verständnis als "Agent for you = Agent
für Dich" um keine im Vordergrund stehende Sachangabe für die noch strittigen
Waren und Dienstleistungen (vgl. BGH BlPMZ 1999, 410 – FOR YOU). Es bleibt
offen, was ein "Agent für Dich" im Hinblick auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen sein soll.
"Agent4u" ist auch sonst keine gebräuchliche Bezeichnung. Selbst bei der ausgeschriebenen Form "for you" handelt es sich nicht um eine so gebräuchliche Wortfolge, dass sie der Verbraucher allein und stets nur als solche aufnimmt (vgl. BGH
WRP 1999, 1169). Dies muss erst recht für "4u", die lautliche Umschreibung, gelten.
Versteht der Verbraucher "für Dich" als eine schlagwortartige Aussage, die seine
Aufmerksamkeit wecken und auf die so gekennzeichnete Ware lenken soll, so
liegt darin eine über das reine Wortverständnis hinausgehende Aussage, die es
nicht erlaubt, dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen (BGH
aaO – FOR YOU).
Auch die Konkretisierung mit "Agent" nimmt dem angemeldeten Zeichen nicht die
Unterscheidungskraft. Schon bei der Beurteilung von FOR YOU war eine Verwendung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren (dort: Zigaretten etc.) zu
Grunde zu legen. Trotzdem sah der Bundesgerichtshof keine Veranlassung, insoweit die Unterscheidungskraft in Frage zu stellen, obwohl bei Zigaretten die
Situation eines persönlichen Angebots (für Dich) viel eher zu erwarten ist, als bei
den vorliegenden Waren aus dem Elektronikbereich und den abstrakten Dienstleistungen.
Durch die Schreibweise erhält die angemeldete Marke zudem eine besondere
Note.
Dies alles verbietet die Annahme, dass die Marke nicht als Unterscheidungsmittel
verstanden wird.
Die Marke ist auch nicht deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie lediglich aus Angaben besteht, die zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen kann. Wie oben dargestellt, fehlt "Agent4u" ein
eindeutig beschreibender Gehalt, weshalb die beanspruchte Marke zur Merkmalsbezeichnung nicht geeignet ist. Unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallen nämlich
nicht schlagwortartige Aussagen, die die Aufmerksamkeit des Verbrauchers wecken sollen. Ein Eintragungshindernis an allgemeinen, nicht angebotsbezogenen
und in verschiedenen Branchen einsetzbaren Ausdrücken enthält die Vorschrift
nicht (BGH aaO - FOR YOU).
Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse. Dem Deutschen Patent-
und Markenamt bleibt es unbenommen, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf seine Bestimmtheit zu überprüfen.
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Bayer
Hu