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BPatG Beschluss vom 25.09.2002 – 32 W (pat) 203/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 36 311.4

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

25. September 2002 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richter

Sekretaruk und Richterin k.A. Bayer

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle

für Klasse 41 - vom

30. Januar 2001 und vom 26. April 2002 aufgehoben, soweit die

Anmeldung zurückgewiesen wurde. 6.70

G r ü n d e

I.

Netjob

Die Anmeldung der Wortmarke

für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hat die Markenstelle

für Klasse 41 mit Beschluss vom 30. Januar 2001 ganz und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 26. April 2002 teilweise zurückgewiesen und

der Marke den Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen versagt:

Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von Disketten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten und andere Datenträger, Computersoftware, soweit in Klasse 9 enthalten; Lehr-,

Unterrichts- und Informationsmaterial in Druckform, soweit in

Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse;

Personal- und Stellenvermittlung; Telekommunikation; Anbieten

von Dienstleistungen im Internet, nämlich Sammeln und Liefern

von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten; Zugangsvermittlung zu Verzeichnissen der in Daten-Netzwerken, insbesondere im

Internet, verfügbaren Informationen; Erziehung, Organisation und

Veranstaltung von Ausstellungen, Seminaren, Symposien und

Kolloquien; Unterricht; Such- und Vermittlungsdienste, nämlich

Suchen und Auffinden von Informationen in einem Daten-Netzwerk, insbesondere im Internet.

Zur Begründung heißt es, "Netjob" sei für die versagten Waren und Dienstleistungen mit der Bedeutung "Internet-Beschäftigung" bzw. "Internet-Arbeitsplatz" nicht

unterscheidungskräftig. Sie sei lediglich ein Hinweis darauf, dass über typische

Beschäftigungen in der Internetbranche informiert werde.

Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der

Ansicht, "Netjob" sei eine neue Wortschöpfung und mehrdeutig. Es bleibe unklar,

ob es um Arbeit im oder für ein Netz gehe oder gar um Arbeitsangebote im Internet. Der Job könne auch über ein Netz ausgeübt werden.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben, soweit damit die Anmeldung zurückgewiesen worden sei.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch

das einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, dem Verkehr als

Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines

Unternehmens gegenüber solchen anderer zu dienen. Weist eine Wortmarke keinen für die fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen im Vordergrund stehenden

beschreibenden Begriffsinhalt auf und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst gängigen Sprache, das die

Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -

stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, fehlt es nicht

an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 –

LOGO). Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass

jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner

with the Best).

Die (konkrete) Unterscheidungseignung fehlt "Netjob" für die noch in Betracht zu

ziehenden Waren und Dienstleistungen nicht, denn der Marke kommt insoweit

kein ohne weiteres erkennbarer beschreibender Begriffsinhalt zu. Internetrecherchen mit Suchmaschinen ergaben lediglich eine Nutzung als Geschäfts- oder als

Domain-Bezeichnung.

Ohne lexikalischen Eintrag und ohne Nachweis einer beschreibenden Verwendung der Wortmarke ist der unmittelbare Produktbezug des Wortes "Netjob" für die

in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht ohne weiteres ersichtlich,

zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt,

wie es ihm entgegentritt, und er es keiner analysierenden Betrachtung unterzieht.

Das zusammengesetzte Wort ist zwar sprachüblich gebildet; es ist aber mehrdeutig, weil nicht klar ist, ob die als "Job" bezeichnete Arbeit etwas mit einem Netz

selbst zu tun hat, oder nur per Netz erledigt wird. Es könnte auch sein, dass Jobs

per Netz vermittelt werden oder die Arbeit in einem Netzwerk erbracht wird. Im

Zusammenhang mit Lehrangeboten bleibt unklar, ob die Schulung für einen allgemeinen Job im Netz erfolgen soll, oder ob für einen Job im Zusammenhang mit

Netzen geschult wird, wobei die Art des Jobs immer noch unklar bleibt (Installation

von Netzen, Entwickeln von Netzsoftware, vernetzter Arbeitsplatz etc). Dies gilt

auch im Zusammenhang mit Stellenvermittlung, wobei zu betonen ist, dass "Netjob" kein feststellbares Synonym für eine Jobbörse im Internet ist.

Für die Informationsvermittlung könnte "Netjob" allenfalls als Inhaltsangabe der

Informationen beschreibend sein, womit wieder die oben beschriebenen Deutungen möglich wären.

Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der inländische Verkehr die Wortmarke "Netjob" nur in einem Sinn verstehen wird oder im Zusammenhang mit jeder noch strittigen Ware oder Dienstleistung jeweils in einem genau umrissenen

beschreibenden Sinn.

Es ist auch nicht feststellbar, dass es sich bei "Netjob" um ein so gebräuchliches

Wort der deutschen oder englischen Sprache handelt, dass es der Verbraucher

stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH

GRUR 1999, 1089 - YES; 1999, 1093 – FOR YOU).

Ohne beschreibende Aussage fällt die angemeldete Marke nicht unter § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG. Dieser Vorschrift verhindert nämlich nur die Eintragung von Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur

Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischer Herkunft, Zeit der Herstellung

der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger

Merkmale dienen (vgl. BGH GRUR 2002, 64 – Individuelle).

Es ist auch keine Tendenz, "Netjob" oder Kombinationen aus "Net" und der Angebotsangabe (etwa Netcar, Nettravel ... ) mit beschreibender Bedeutung zu verwenden, mit hinreichender Sicherheit prognostizierbar. Auch aus dem Englischen sind

solche Tendenzen nicht erkennbar.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Schutzbereich der angemeldeten

Marke aus der die Eintragungsfähigkeit begründenden Eigenprägung ergibt, ohne

dass ein hiervon losgelöster Schutz für die zu Grunde liegenden Angaben "Net"

und "job" bzw. andere Kombinationen mit diesen Bestandteilen besteht (vgl. BGH

GRUR 1989, 264 - REYNOLDS R 1/EREINTZ; 1991, 136 - NEW MAN; BlPMZ

1989, 192 - KSÜD).

Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse. Dem Deutschen Patent-

und Markenamt bleibt es unbenommen, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf seine Bestimmtheit zu überprüfen.

Dr. Albrecht

Sekretaruk

Bayer

Hu