Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 25.09.2002 – 32 W (pat) 281/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 35 029.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
25. September 2002 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richter
Sekretaruk und Richterin k. A. Bayer 10.99
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
1. September 2001 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung
zurückgewiesen wurde.
Die Anmeldung der Wortmarke
G r ü n d e
I.
netforyou
hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes mit
Beschluss vom 1. September 2001 wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Dienstleistungen:
Telekommunikation; Anbieten von Dienstleistungen im Internet, insbesondere Auktionen, Versteigerungen, Unterricht;
Übermittlung von Nachrichten, Betrieb eines Call-Centers;
Such- und Vermittlungsdienste; Erziehung, Unterhaltung; Organisation und Veranstaltung von Ausstellung, Seminaren,
Symposien und Kolloquien; Unterricht, schulischer Lese-,
Rechtschreib-, Sprach- und Rechenunterricht; Schülerkurse;
pädagogischer Unterricht aller Art; Konzepte zur Anwendung
und Durchführung individuell abgestimmter Lernmethoden,
auch für Legastheniker, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 41, auch über Internet.
Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, es handle sich bei der angemeldeten Marke um eine englische Wortfolge, die zum gängigen und geläufigen Sprachgebrauch des breiten Publikums gehöre. Der Markenbestandteil "net" stehe für
"Internet" und vermittle im Zusammenhang mit den weiteren Markenbestandteilen
die Aussage "Internet für Dich", die die angesprochenen Verkehrskreise bezüglich
der zurückgewiesenen Dienstleistungen lediglich als schlagwortartige Werbeanpreisung auffassten und nicht als unterscheidungskräftigen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen.
Dagegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung er unter
anderem darauf abstellt, die Dienstleistungen Telekommunikation sowie die Übermittlung von Nachrichten und der Betrieb eines Call-Centers seien im wesentlichen technisch geprägt und würden in der Regel nicht vom Endverbraucher über
das Internet abgefragt. Vielmehr nähmen sie gewerbliche Kunden in Anspruch, die
sich hierzu nicht des Internets bedienten. Call-Center-Dienste würden über das
normale Telefonnetz und nicht über das Internet abgewickelt. Gewerblich angebotene Erziehungs- oder Unterhaltungsdienstleistungen fände nicht im Internet statt.
Der Verbraucher sei zudem bei Internet-Produkten generell an schwach unterscheidungskräftige Bezeichnungen gewöhnt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil der begehrten Eintragung
in das Markenregister weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft, noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
entgegensteht.
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, dem Verbraucher als Unterscheidungsmittel für die von
der Marke erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen
Maßstab auszugehen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Hat eine Wortmarke keinen für
die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der
deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit
jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85
- INDIVIDUELLE).
Vom Ausreichen schon einer geringen Unterscheidungskraft ist auch bei der Beurteilung einer Wortfolge auszugehen. Diese liegt hier vor, wenn man "netforyou" in
"net for you" auftrennt. Der Verkehr wird bei Werbeslogans zwar häufig eine Aussage annehmen, die nicht in erster Linie der Identifizierung der Herkunft des Produkts dient. Dies rechtfertigt es aber nicht, unterschiedliche Anforderungen an die
Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken zu stellen (BGH BlPMZ 2000, 161 – Radio von hier; 2000, 163 – Partner with the Best).
Die angemeldete Marke besteht aus den Bestandteilen "net" und "for you". "Net"
ist eine gebräuchliche Abkürzung von Internet oder es bezeichnet ein sog. Inhouse-Netz. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, weil selbst für die getrennt geschriebene alleinstehende Form "for you" = "für Dich" nicht feststellbar ist,
dass es sich um eine im Vordergrund stehende Sachangabe für die noch strittigen
Dienstleistungen handelt (vgl. BGH BlPMZ 1999, 410 – FOR YOU). Es bleibt offen, was ein "Netz für Dich" im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen
sein soll. Ein Netz wird bei den strittigen Dienstleistungen allenfalls im Telekommunikationsbereich so angeboten, dass eine Auswahl unter verschiedenen Netzen (D1, e-plus etc.) möglich ist. Selbst hier ist aber "für Dich" keine konkrete
Sachangabe.
"netforyou" ist auch sonst keine gebräuchliche Bezeichnung. Selbst bei "for you"
handelt es sich um keine so gebräuchliche Wortfolge, dass sie der Verbraucher
allein und stets nur als solche aufnimmt (vgl. BGH aaO – FOR YOU).
Auch die Konkretisierung mit "net" nimmt dem angemeldeten Zeichen nicht die
Unterscheidungskraft. Schon bei der Beurteilung von FOR YOU durch den Bundesgerichtshof war eine Verwendung im Zusammenhang mit den beanspruchten
Waren (dort: Zigaretten etc.) zu Grunde zu legen. Trotzdem sah der Bundesgerichtshof keine Veranlassung, insoweit die Unterscheidungskraft in Frage zu stellen, obwohl bei Zigaretten die Situation eines persönlichen Angebots (für Dich) viel
eher zu erwarten ist, als bei den vorliegenden abstrakten Dienstleistungen.
Durch die Zusammenschreibung erhält die angemeldete Marke zudem eine besondere Note.
Dies alles verbietet die Annahme, dass die Marke nicht als Unterscheidungsmittel
taugt.
Die Marke ist auch nicht deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie lediglich aus Angaben besteht, die zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen kann. Wie oben dargestellt, fehlt "netforyou" ein
eindeutig beschreibender Gehalt, weshalb die beanspruchte Marke zur Merkmalsbezeichnung nicht geeignet ist. Unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallen nämlich
nicht schlagwortartige Aussagen, die die Aufmerksamkeit des Verbrauchers wecken sollen. Ein Eintragungshindernis an allgemeinen, nicht angebotsbezogenen
und in verschiedenen Branchen einsetzbaren Ausdrücken enthält die Vorschrift
nicht (BGH aaO - FOR YOU).
Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse. Dem Deutschen Patent-
und Markenamt bleibt es unbenommen, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf seine Bestimmtheit zu überprüfen.
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Bayer
Ko