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BPatG Beschluss vom 25.09.2002 – 32 W (pat) 43/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 35 015.2

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

25. September 2002 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richter

Sekretaruk und Richterin k. A. Bayer 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen

Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 - vom

29. Oktober 2001 aufgehoben.

Die Anmeldung der Wortmarke

G r ü n d e

I.

brandweb

für ein umfangreiches Waren und Dienstleistungsverzeichnis hat die Markenstelle

für Klasse 41 mit Beschluss vom 29. Oktober 2001 teilweise zurückgewiesen und

der Marke den Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen versagt:

elektrische und elektronische Geräte, soweit in Klasse 9 enthalten; Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form

von Disketten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten

und andere Datenträger, Computersoftware, soweit in Klasse 9 enthalten; magnetische und optische Datenträger;

Papier soweit in Klasse 16 enthalten; Lehr-, Unterrichts- und

Informationsmaterial in Druckform, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; gerahmte und ungerahmte Schnitte, Bilder und Drucke;

Werbung; Organisation und Veranstaltung von Messen für

wirtschaftliche und gewerbliche Zwecke; Durchführung von

Versteigerungen und Auktionen im Internet; Entwicklung von

Franchisekonzepten für die Vermittlung von wirtschaftlichem

und technischem Know how; Dienstleistungen im Internet,

nämlich Veranstaltung von Tauschbörsen, Vermittlung von

Verträgen über den Verkauf von Waren und deren Abrechnung (Online-Shopping) in Computer-Netzwerken und/oder

mittels anderer Vertriebskanäle; Betrieb von elektronischen

Märkten im Internet durch Online-Vermittlung von Verträgen

sowohl über die Anschaffung von Waren als auch über die

Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung und Abschluß

von Handelsgeschäften im Rahmen eines elektronischen

Kaufhauses; Betrieb eines Callcenters, nämlich Abwicklung

von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren (Auftrags und Bestellannahme) sowie Beratung im Hinblick darauf, Marktforschung, Anbieten von Dienstleistungen im Internet, nämlich die elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten; Entwicklung (Design) von Marken

und Produkten für Dritte.

Zur Begründung heißt es, "brandweb" beschreibe den Gegenstand (Marken) der

Angebote im Internet. Die Bedeutung "Feuer" trete im Waren- und Dienstleistungskontext in den Hintergrund.

Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der

Ansicht, "Brand" stehe zuerst einmal für "Feuer". Auch sei es ein häufiger Familienname. "brandweb" besage jedoch auch sonst nichts beschreibendes.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

29. Oktober 2001 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke noch das einer Angabe im

Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG die Eignung einer Marke,

dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu dienen. Weist eine

Wortmarke keinen für die fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen im Vordergrund

stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf und handelt es sich auch sonst nicht

um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst gängigen Sprache,

das die Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, fehlt

es nicht an der Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 – LOGO).

Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede noch

so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, dieses Schutzhindernis zu überwinden

(vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best).

Die Unterscheidungseignung fehlt der angemeldeten Marke "brandweb" für die

noch strittigen Waren und Dienstleistungen nicht, weil die Marke keinen ohne weiteres erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt hat.

Eine Verwendung von "brandweb" im beschreibenden Sinn ist nicht nachweisbar.

Vielmehr wird es, z.B. in der Form "BrandWeb", als Marke benutzt. Schon die Verwendung von "brandweb" mit einer feststehenden Bedeutung ist weder im Englischen noch im Deutschen feststellbar. Ohne lexikalischen Eintrag und ohne Nachweis einer beschreibenden Verwendung kommt es darauf an, ob die Marke als

bisher unbekannte Sachaussagen und damit nicht als betriebliche Herkunftshinweis aufgefasst wird.

Dies ist hier nicht der Fall. Von den möglichen Wortbedeutungen ausgehend ist

"brandweb" nämlich keine Sachangabe für die hier in Rede stehenden Waren und

Dienstleistungen. Das aus "brand" (engl. Marke) und "web" (kurz für world wide

web) zusammengesetzte Wort ist zwar sprachüblich gebildet; es weist aber keinen

eindeutig beschreibenden Bezug zu den strittigen Waren und Dienstleistungen

auf.

Der von der Markenstelle angenommene Bezug, es handle sich um Internetseiten,

die sich mit Marken oder Markenprodukten befassten, oder um Angebote im Internet im Zusammenhang mit diesen, erscheint zu weit hergeholt. Der Verbraucher

nimmt ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so auf, wie es ihm entgegentritt, und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise. Er hat hier

auch keine Veranlassung, "brandweb" in dem von der Markenstelle unterstellten

Sinn zu interpretieren.

"web" ist nämlich der umfassende Begriff für einen großen Internetbereich und

wird von vielen sogar als das gesamte Internet gesehen, weil sich private Nutzer

regelmäßig nur in diesem Bereich bewegen. Dieser mit "www" bezeichnete

Bereich ist jedoch nicht weiter untergliedert in thematisch oder sonst spezifizierbare Bereiche, die mit "web" bezeichnet würden. Der Nutzer kann sich also nicht

- im Wege einer gewissen Vorauswahl – in ein spezielles "web", etwa "Sportweb",

"Kulturweb" oder eben "Markenweb" ("brandweb"), begeben, sondern nur auf

bestimmte Seiten, die sich mit den ihn interessierenden Themata befassen. Diese

aber befinden sich "ungeordnet" im world wide web und sind mittels Suchmaschinen aufzufinden. Sie bieten zur Erleichterung – z.B. in einem bei Yahoo mit "Web-

Verzeichnis" benannten Bereich - bestimmte Suchbegriffe an (u.a. Lifestyle, Sport

...) und führen über "Kategorien" zu den einzelnen "Web-Sites". Der Senat konnte

nicht feststellen, dass eine der gängigen Suchmaschinen solche Bereiche mit

einer Kombination aus Inhaltsangabe und "web" bezeichnet.

Es ist auch nicht feststellbar, dass Anbieter, die nach Markenprodukten und Noname-Produkten differenzieren, den Bereich der Markenprodukte mit "brandweb"

bezeichnen.

In "brandweb" weist "web" also allenfalls darauf hin, dass die unter der Marke

angebotenen Waren und Dienstleistungen im Internet angeboten werden oder für

das Internet gedacht sind. Im Zusammenhang mit Marken wäre hier vorstellbar,

dass Marken zum Kauf angeboten werden, Markenrecherchen möglich sind, Marken kreiert oder Gegenstände mit ihnen versehen werden, Markenprodukte

beworben oder vertrieben werden oder die Wirkung von Marken erforscht wird.

Für all dies sowie entsprechende Waren und Dienstleistungen ist "brandweb"

jedoch nicht eindeutig beschreibend. Selbst die mit solchen Angeboten befassten

Fachkreise, die "brand" als englisches Wort verstehen, ist unklar, was mit bzw.

hinsichtlich der Marke geschehen soll.

Wollte man nicht auf Fachkreise abstellen, wäre die Unterscheidungskraft von

"brandweb" schon deshalb gegeben, weil es sich bei "brand" im Sinne von

"Marke" um kein gebräuchliches englisches Wort handelt und deutsche Verbraucher auch an Feuer denken könnten.

Ohne feststellbare beschreibende Aussage fällt die angemeldete Marke auch nicht

unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Diese Vorschrift verhindert nämlich nur die Eintragung von Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die

zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Art,

Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischer Herkunft, Zeit der

Herstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen oder sonstiger Merkmale dienen (vgl. BGH GRUR 2002, 64 – Individuelle).

Damit ist nicht feststellbar, dass die Mitbewerber des Anmelders "brandweb" zur

freien Verwendung auf dem deutschen Markt oder für Import und Export benötigen.

Die wörtlich aus Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL übernommene Regelung des § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn

eine noch nicht feststellbare Benutzung als Sachangabe jederzeit erfolgen kann

(vgl. EuGH GRUR 1999, 723 – Chiemsee; BGH WRP 2001, 692, 694 – Test it;

BGH BlPMZ 2001, 55, 56 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Hier ist

jedoch keine Tendenz, "brandweb" mit beschreibender Bedeutung zu verwenden

oder Suchkategorien im Internet mit einer Kombination Inhaltsangabe und "web"

zu benennen, prognostizierbar. Auch aus dem Englischen sind solche Tendenzen

nicht erkennbar.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Schutzbereich der angemeldeten

Marke aus der die Eintragungsfähigkeit begründenden Eigenprägung ergibt, ohne

dass ein hiervon losgelöster Schutz für die zu Grunde liegenden Angaben, "brand"

oder gar für alle Kombinationen mit "web" besteht (vgl. BGH GRUR 1989, 264

- REYNOLDS R 1/EREINTZ; 1991, 136 - NEW MAN; BlPMZ 1989, 192 - KSÜD).

Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse. Dem Deutschen Patent-

und Markenamt bleibt es unbenommen, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf seine Bestimmtheit zu überprüfen.

Dr. Albrecht

Sekretaruk

Bayer

Fa